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Familienrecht & Scheidung

Scheidungsanwalt in Wien

Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

Wer bleibt in der Wohnung? Was wird aus den Kindern? Und was kostet das alles? Antworten auf die drei Fragen, die vor jedem Erstgespräch stehen – von einer Rechtsanwaltskanzlei in Wien.

Die meisten Menschen brauchen weniger Anwalt, als sie glauben – und an einer Stelle deutlich mehr.

Die Rechtsanwaltskanzlei Teamanwälte befindet sich in der Baumgartenstraße 82 im 14. Wiener Gemeindebezirk. Wir sind auf die Führung von Zivilprozessen spezialisiert und begleiten im Familienrecht Scheidungen von der ersten Einschätzung bis zur Rechtskraft. Auf dieser Seite erfahren Sie, welches Bezirksgericht zuständig ist und an welchen Stellen Menschen bei einer Scheidung regelmäßig Geld verlieren.

Kurz erklärt

Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG braucht in Österreich niemand einen Anwalt – das Gesetz schreibt keinen vor. An Gerichtsgebühren zahlen beide Ehegatten gemeinsam 812 Euro (406 Euro Antrag plus 406 Euro Vergleich), bei Übertragung einer Liegenschaft 1.015 Euro; die Beträge gelten seit 1. August 2026. Anwaltliche Vertretung zahlt sich dort aus, wo ein Fehler bleibt: bei Immobilien, gemeinsamen Krediten, Kindern und Unterhalt. Teamanwälte ist eine Rechtsanwaltskanzlei in Wien-Penzing, erreichbar unter +43 1 419 13 18, Beratung auf Deutsch, Englisch, Slowakisch und Polnisch.

Was Sie sich sparen können

Fangen wir mit dem an, was gegen uns spricht. Bei der einvernehmlichen Scheidung besteht kein Anwaltszwang. Sie können den Antrag zu zweit ausfüllen, bei Gericht abgeben und den Termin ohne Vertretung wahrnehmen. Der Richter führt durch das Gespräch.

Für ein Paar ohne Kinder, ohne Immobilie, ohne gemeinsame Kredite und mit einer Einigung, die beide seit Wochen tragen, ist das der richtige Weg. Sie zahlen dann 812 Euro Gerichtsgebühren und sonst nichts. Wer Ihnen an dieser Stelle etwas anderes erzählt, verkauft Ihnen etwas.

Bei allem anderen wird es teuer, wenn man es allein macht. Nicht sofort – meist erst nach Jahren.

Die drei Stellen, an denen Menschen Geld verlieren

Scheidungsvereinbarung mit Eheringen und Füllfeder – bei einer Scheidung in Wien entscheidet die Vereinbarung über viel Geld

1. Die Jahresfrist

Der Anspruch auf Aufteilung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn ihn bis dahin niemand anerkennt oder bei Gericht geltend macht (§ 95 EheG). Das ist keine Verjährung, die man unterbrechen könnte. Danach ist er weg.

Ein Rechenbeispiel: Ein Paar besitzt eine Eigentumswohnung, die während der Ehe gekauft wurde, Verkehrswert 420.000 Euro, Kredit noch 120.000 Euro offen. Zu teilen wären rund 300.000 Euro, also je 150.000 Euro. Wer sich einvernehmlich scheiden lässt und die Wohnung „später einmal“ regeln will, verliert diesen Anspruch nach zwölf Monaten. Die Vereinbarung, die das verhindert hätte, kostet einen Bruchteil davon.

Merken Sie sich ein Datum, nicht eine Frist. Rechtskraft plus ein Jahr. Schreiben Sie es sich auf.

2. Der gemeinsame Kredit

Die Bank hat Ihre Scheidungsvereinbarung nicht unterschrieben und ist an sie nicht gebunden. Wenn im Vergleich steht, dass Ihr Ex-Partner den Kredit übernimmt, haften Sie gegenüber der Bank weiter – bis die Bank Sie ausdrücklich aus der Haftung entlässt. Zahlt der andere nicht, holt sich die Bank das Geld bei Ihnen.

Diese Entlassung muss vor der Unterschrift verhandelt werden, nicht danach. Danach hat die Bank keinen Grund mehr, mitzuspielen.

3. Der Unterhaltsverzicht am Küchentisch

Er entsteht fast nie aus Rechenfehlern, sondern aus dem Wunsch, dass es endlich vorbei ist. Wer 15 Jahre die Kinder betreut hat und heute Teilzeit arbeitet, verzichtet in dieser Stimmung auf einen Anspruch, den er in fünf Jahren dringend bräuchte.

Als grobe Orientierung nennt die Rechtsprechung rund ein Drittel des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, wenn der andere Teil nichts verdient, und rund 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des eigenen, wenn beide verdienen. Das sind Richtwerte, keine festen Größen – aber sie zeigen die Größenordnung, um die es geht.

Rechnen Sie es aus, bevor Sie verzichten. Nicht danach.

Was wir kosten

Unser Honorar richtet sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz, den Allgemeinen Honorar-Kriterien oder einer Honorarvereinbarung. Was es im konkreten Fall wird, hängt an drei Dingen: ob eine Einigung steht, ob eine Immobilie oder ein Unternehmensanteil zu bewerten ist, und wie oft verhandelt werden muss.

Eine Pauschale ins Netz zu schreiben, die auf Ihren Fall dann doch nicht passt, hilft Ihnen nicht. Was wir stattdessen tun: Sie bekommen den Rahmen im Erstgespräch genannt, bevor Sie ein Mandat erteilen.

Welches Bezirksgericht zuständig ist

Ehepaar wartet am Bezirksgericht in Wien auf den Scheidungstermin

Nicht das an Ihrer heutigen Adresse. Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten (§ 76 Abs. 1 JN, für die einvernehmliche Scheidung über § 114a Abs. 1 JN). Wohnt dort niemand mehr, entscheidet der Aufenthalt des beklagten Teils, danach der des klagenden. Bleibt auch das offen, übernimmt das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Wer also nach der Trennung von Ottakring nach Floridsdorf gezogen ist, reicht trotzdem dort ein, wo das Paar zuletzt gemeinsam gewohnt hat.

Wien hat zwölf Bezirksgerichte: Innere Stadt, Leopoldstadt, Josefstadt, Favoriten, Meidling, Hietzing, Fünfhaus, Hernals, Döbling, Floridsdorf, Donaustadt und Liesing. Welches Ihres ist, hängt an der Sprengeleinteilung – und die hat sich mehrfach geändert. Wir prüfen das, bevor etwas eingebracht wird. Ein Antrag beim falschen Gericht kostet keine Gebühr, aber Wochen.

Die Wohnung

Ehewohnung bei der Scheidung in Wien: Grundriss und zwei Schlüsselbunde auf dem Tisch

In Wien wohnt die Mehrheit zur Miete, und deshalb ist die Wohnung in den meisten Scheidungen der größte Posten – größer als das Sparbuch. Die Ehewohnung fällt in die Aufteilung, und das Gericht kann Rechte daran übertragen (§ 87 EheG). Wer Hauptmieter ist, was im Vertrag steht und ob ein Eintrittsrecht besteht, entscheidet über sehr viel Geld.

Rechnen Sie es einmal durch: Ein alter Hauptmietvertrag mit 7,50 Euro pro Quadratmeter gegen 18 Euro am freien Markt macht bei 70 Quadratmetern rund 735 Euro Unterschied – jeden Monat. Über zehn Jahre sind das rund 88.000 Euro.

Ziehen Sie nicht aus, um Ruhe zu haben. Der Wunsch ist verständlich. Er kann Ihre Position dauerhaft verschlechtern, und zurück kommen Sie nicht.

Wenn Kinder da sind

Vor der einvernehmlichen Scheidung müssen Eltern minderjähriger Kinder nachweisen, dass sie sich über die Bedürfnisse der Kinder haben beraten lassen (§ 95 AußStrG). Die Bestätigung bringen Sie zur Verhandlung mit. Wer den Beratungstermin zu spät bucht, verschiebt die Scheidung – das ist einer der häufigsten Gründe für einen geplatzten Termin.

Für den Kindesunterhalt hat die Rechtsprechung Richtwerte entwickelt, gestaffelt nach Alter: 16 Prozent des Nettoeinkommens bis sechs Jahre, 18 Prozent bis zehn, 20 Prozent bis fünfzehn, danach 22 Prozent. Bei weiteren Sorgepflichten sinken die Sätze.

Konkret: Bei 3.000 Euro netto und einem zwölfjährigen Kind sind das rund 600 Euro im Monat. Kommt ein zweites Kind dazu, verschiebt sich beides. Diese Zahlen stehen nicht im Gesetz, aber die Gerichte rechnen damit.

Wann Sie uns brauchen

Unterschrift unter die Scheidungsfolgenvereinbarung mit Scheidungsanwalt in Wien

Sechs Situationen, in denen wir Ihnen raten, nicht allein zu verhandeln:

  • Eine Immobilie, ein Firmenanteil oder Pensionsansprüche stehen im Raum. Hier wird bewertet und grundbuchsfähig formuliert, und Bauchwerte kosten fünfstellige Beträge.
  • Es gibt einen gemeinsamen Kredit, aus dem Sie herauswollen.
  • Minderjährige Kinder sind betroffen und Obsorge oder Kontaktrecht könnten kippen.
  • Einer von Ihnen verdient deutlich weniger oder wird auf Unterhalt angewiesen sein.
  • Es gibt Auslandsbezug – Vermögen, Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz.
  • Die Gegenseite hat einen Anwalt. Dann brauchen Sie auch einen.
„Nehmen wir doch einen gemeinsamen Anwalt“ – das geht nicht. § 10 Abs. 1 RAO verbietet, beide Seiten desselben Verfahrens zu vertreten. Eine Rechtsanwaltskanzlei kann die Vereinbarung schreiben, vertreten wird dabei aber nur einer. Wir sagen der anderen Seite jedes Mal, dass sie den Entwurf prüfen lassen soll. Auch wenn uns das gelegentlich das Mandat kostet.

Wie ein Scheidungsverfahren im Einzelnen abläuft, welche Fristen gelten und was im Antragsformular steht, haben wir im Ratgeber zur Scheidung in Wien aufgeschrieben.

Sie sind damit nicht allein

2025 haben sich in Österreich 15.217 Paare scheiden lassen, 3.470 davon in Wien. 87,1 Prozent dieser Verfahren liefen einvernehmlich. Der Rosenkrieg, den viele befürchten, ist die Ausnahme – nicht die Regel.

Ablauf

So arbeiten wir

01

Erstgespräch

Sie schildern uns Ihre Situation. Wir ordnen den Fall ein, sagen Ihnen, welcher Weg realistisch ist, was er kosten wird – und ob Sie anwaltliche Vertretung überhaupt brauchen. Auf Anfragen über das Formular melden wir uns werktags binnen 24 Stunden.

02

Vereinbarung

Wir sichten die Unterlagen, erarbeiten die Scheidungsfolgenvereinbarung oder verhandeln sie mit der Gegenseite – vollständig, eindeutig und dort, wo Liegenschaften betroffen sind, grundbuchsfähig.

03

Gericht & Rechtskraft

Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt meist ein Termin. Sind Kinder betroffen, ist zuvor die Elternberatung nachzuweisen. Mit der Rechtskraft beginnt die Jahresfrist für die Aufteilung – auch daran denken wir.

Rechtsanwaltskanzlei

Warum Teamanwälte

Rechtsanwaltskanzlei in Wien

Baumgartenstraße 82, 1140 Wien. Termine vor Ort, nicht nur telefonisch.

4,9 aus 232 Bewertungen

Öffentlich nachlesbar auf unserem Google-Profil, nicht bloß behauptet.

Spezialisiert auf Prozessführung

Wir führen Verfahren, wir verwalten sie nicht. Auch dann, wenn es streitig wird.

Vier Sprachen

Deutsch, Englisch, Slowakisch und Polnisch – auf Wunsch schon im Erstgespräch.

Kosten vorab

Sie erfahren den Rahmen im Erstgespräch, nicht in der Schlussrechnung.

Ehrliche Einschätzung

Wenn Sie keinen Anwalt brauchen, sagen wir Ihnen das – auch wenn es uns ein Mandat kostet.

Weiterlesen

Die Themen im Einzelnen

01

Einvernehmliche Scheidung

Wir erarbeiten die Scheidungsfolgenvereinbarung, prüfen sie auf Lücken und begleiten Sie zum Termin am Bezirksgericht. Voraussetzung nach § 55a EheG sind sechs Monate aufgehobene Lebensgemeinschaft und eine vollständige Einigung.

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02

Strittige Scheidung

Wenn keine Einigung möglich ist, führen wir das Verfahren – von der Klage über die Beweisaufnahme bis zum Verschuldensausspruch, der über den nachehelichen Unterhalt mitentscheidet.

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03

Vermögensaufteilung

Was geteilt wird und was nicht, die Ehewohnung als Sonderfall – und die Jahresfrist nach § 95 EheG, nach der der Anspruch endgültig erlischt.

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04

Unterhalt

Ehegatten- und Kindesunterhalt, Berechnung nach den Richtwerten der Rechtsprechung, Änderung bei veränderten Verhältnissen und Durchsetzung, wenn nicht gezahlt wird.

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05

Obsorge & Kontaktrecht

Gemeinsame Obsorge als gesetzlicher Regelfall, Kontaktrecht als Recht des Kindes, Doppelresidenz – und die Elternberatung nach § 95 AußStrG, die vor der Scheidung nachzuweisen ist.

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06

Vereinbarung prüfen lassen

Liegt bereits ein Entwurf vor – vom Anwalt der Gegenseite oder selbst geschrieben –, prüfen wir ihn, bevor Sie unterschreiben. Häufig der kürzeste und günstigste Weg zu Sicherheit.

Kosten ansehen →
07

Überblick: Familienrecht & Scheidung

Alle Themen des Rechtsgebiets auf einer Seite – von der Scheidung über Unterhalt und Obsorge bis zur Aufteilung.

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08

Ratgeber: Scheidung in Wien

Der ausführliche Beitrag: erste Schritte, Antragsformular, Fristen, Dauer und alle Gerichtsgebühren im Detail.

Zum Ratgeber →
Kontakt

Sprechen wir über Ihren Fall

Schildern Sie uns Ihr Anliegen – unverbindlich, vertraulich und auf Augenhöhe. Wir melden uns kurzfristig mit einer ersten Einschätzung zurück.

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Teamanwälte · Mag. Johannes BüglerBaumgartenstraße 82, 1140 Wien
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Erstgespräch anfragen

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Die Gerichtsgebühren sind gesetzlich fixiert und bei jeder Rechtsanwaltskanzlei gleich: seit 1. August 2026 406 Euro für den Antrag auf einvernehmliche Scheidung und 406 Euro für den Vergleich, bei Übertragung einer Liegenschaft 609 Euro – jeweils einmal für beide Ehegatten gemeinsam. Das Anwaltshonorar richtet sich nach RATG beziehungsweise den Allgemeinen Honorar-Kriterien oder nach Honorarvereinbarung und hängt vom Aufwand ab. Einen realistischen Rahmen nennen wir Ihnen im Erstgespräch, bevor Sie ein Mandat erteilen.
Nicht zwingend. Bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG besteht kein Anwaltszwang – Sie können den Antrag zu zweit ausfüllen, bei Gericht abgeben und den Termin ohne Vertretung wahrnehmen. Für ein Paar ohne Kinder, ohne Immobilie, ohne gemeinsame Kredite und mit einer tragfähigen Einigung ist das der richtige Weg. Anwaltliche Vertretung zahlt sich dort aus, wo ein Fehler bleibt: bei Immobilien, gemeinsamen Krediten, Kindern und Unterhalt.
Nicht das an Ihrer heutigen Adresse, sondern das Bezirksgericht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten (§ 76 Abs. 1 JN, für die einvernehmliche Scheidung über § 114a Abs. 1 JN). Wohnt dort niemand mehr, entscheidet der Aufenthalt des beklagten Teils, danach der des klagenden. Bleibt auch das offen, übernimmt das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Nein. § 10 Abs. 1 RAO verbietet, beide Seiten desselben Verfahrens zu vertreten. Eine Rechtsanwaltskanzlei kann die Vereinbarung schreiben, vertreten wird dabei aber nur einer. Wir sagen der anderen Seite jedes Mal, dass sie den Entwurf prüfen lassen soll.
Auf Anfragen über das Kontaktformular melden wir uns werktags binnen 24 Stunden. Telefonisch erreichen Sie uns unter +43 1 419 13 18, Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:30 bis 14:00 Uhr.
Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt meist ein einziger Termin; zwischen Einbringung und Verhandlung liegen je nach Bezirksgericht in der Regel einige Wochen. Die eigentliche Zeit geht für das Aushandeln der Vereinbarung drauf. Eine strittige Scheidung mit Beweisverfahren und mehreren Verhandlungen dauert häufig ein Jahr oder länger.
Der Anspruch auf Aufteilung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn ihn bis dahin niemand anerkennt oder bei Gericht geltend macht (§ 95 EheG). Das ist keine Verjährung, die man unterbrechen könnte – danach ist er weg. Merken Sie sich deshalb ein Datum: Rechtskraft plus ein Jahr.
Ja. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Slowakisch und Polnisch – auf Wunsch schon im Erstgespräch. Die Wunschsprache können Sie im Kontaktformular angeben.