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Klage gegen den Pensionsbescheid – Anwalt in Wien

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Pension, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, Pflegegeld abgelehnt? Gegen den Bescheid können Sie klagen – aber nur binnen 3 Monaten ab Zustellung. Diese Frist ist unerstreckbar.

Kurz erklärt

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Sozialversicherung – etwa zu Alters-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, Pflegegeld oder Rehabilitationsgeld – können Sie beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Das Gericht beurteilt den Leistungsanspruch von Grund auf neu. Entscheidend ist die Frist: Die Klage muss binnen 3 Monaten ab Zustellung eingebracht werden – diese Frist ist unerstreckbar. In Sozialrechtssachen fallen nach dem ASGG grundsätzlich keine Gerichtsgebühren an.

Worum geht es: Streit mit der Sozialversicherung

Ein abgelehnter Antrag bei der Sozialversicherung trifft viele Menschen in einer ohnehin schwierigen Lebenslage – etwa bei gesundheitlichen Problemen oder beim Übergang in die Pension. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, ist diesem aber nicht hilflos ausgeliefert: Gegen Bescheide eines Sozialversicherungsträgers kann beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden.

Typische Streitfälle im Sozial- und Pensionsrecht sind:

  • Pension (Alterspension): abgelehnt oder geringer berechnet als erwartet (Versicherungszeiten, Höhe);
  • Invaliditätspension / Berufsunfähigkeitspension: abgelehnt, weil die Versicherung keine ausreichende Minderung der Arbeitsfähigkeit annimmt;
  • Pflegegeld: verweigert oder zu niedrige Pflegegeldstufe;
  • Rehabilitationsgeld (Reha-Geld): abgelehnt oder befristet zuerkannt.

In all diesen Fällen steht am Ende ein Bescheid – und gegen diesen Bescheid führt der Weg über eine Klage bei Gericht.

Der Bescheid und die Klage dagegen

Der Sozialversicherungsträger (z. B. die Pensionsversicherungsanstalt) entscheidet über Ihren Antrag mit einem schriftlichen Bescheid. Wird der Antrag abgelehnt oder fällt die Leistung niedriger aus als beantragt, können Sie diesen Bescheid mit einer Klage bekämpfen. Es gibt im Sozialrecht keine „Berufung“ gegen den Bescheid – das Rechtsmittel ist die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht.

Wichtig: Mit der rechtzeitigen Klage tritt der Bescheid außer Kraft, und das Gericht entscheidet über den Leistungsanspruch von Grund auf neu. Es wird also nicht nur geprüft, ob der Bescheid „formal richtig“ war, sondern Ihr Anspruch wird vollständig erneut beurteilt.

Wichtige Frist – Klage binnen 3 Monaten ab Zustellung: Die Klage gegen einen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers ist innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheids einzubringen. Diese Frist ist unerstreckbar – sie kann also nicht verlängert werden. Wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und kann praktisch nicht mehr angegriffen werden. Prüfen Sie das Zustelldatum sofort und warten Sie nicht zu.

Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht

Das Verfahren richtet sich nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG). Erste Instanz für Wienerinnen und Wiener ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien).

Das Sozialrechtsverfahren ist bewusst sozial ausgestaltet: Es soll Versicherten den Zugang zum Gericht erleichtern. Dazu gehört insbesondere ein Punkt, der viele beruhigt:

Keine Gerichtsgebühren in Sozialrechtssachen: In Sozialrechtssachen fallen nach dem ASGG grundsätzlich keine Gerichtsgebühren an. Das Kostenrisiko des Verfahrens ist dadurch deutlich geringer als in vielen anderen Zivilprozessen. Diese Aussage ist allgemein gehalten und im konkreten Fall (eigene Anwaltskosten, allfällige Sachverständigenkosten) anwaltlich zu prüfen.

Eigene Kosten – etwa für die anwaltliche Vertretung – sind davon zu unterscheiden. Was im Einzelfall an Kosten entsteht, besprechen wir vorab offen mit Ihnen.

Ablauf & medizinische Gutachten

Gerade bei Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension oder Pflegegeld dreht sich der Streit fast immer um medizinische Fragen: Wie stark ist die Arbeitsfähigkeit gemindert? Welche Tätigkeiten sind noch zumutbar? Wie hoch ist der Pflegebedarf?

Das Gericht beurteilt diese Fragen nicht selbst, sondern bestellt gerichtliche Sachverständige (z. B. aus den Fachgebieten Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie oder Innere Medizin). Diese erstellen Gutachten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt. Der typische Ablauf:

  • 1. Klage: fristgerechte Einbringung beim ASG Wien innerhalb der 3-Monats-Frist.
  • 2. Begutachtung: das Gericht ordnet medizinische Untersuchungen und Gutachten an.
  • 3. Stellungnahme: die Gutachten werden den Parteien zugestellt – hier ist es oft entscheidend, fundiert Einwände zu erheben (etwa eigene Befunde vorzulegen).
  • 4. Verhandlung & Urteil: das Gericht entscheidet über den Leistungsanspruch.

Weil die Gutachten den Ausgang maßgeblich bestimmen, lohnt es sich, alle relevanten ärztlichen Befunde vollständig vorzulegen und Gutachten kritisch prüfen zu lassen.

Wie Teamanwälte unterstützt

Teamanwälte begleitet Sie ruhig, verständlich und fristbewusst durch sozial- und pensionsrechtliche Verfahren – von der ersten Prüfung des Bescheids bis zur Vertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Wir prüfen zuerst das Zustelldatum und die laufende Frist, bewerten die Erfolgsaussichten offen und begleiten Sie durch das medizinische Begutachtungsverfahren. Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, warten Sie nicht ab, bis die Frist abläuft.

Kontakt: Teamanwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie rasch einen Termin – die 3-Monats-Frist läuft ab Zustellung des Bescheids.

Mehr zum Gesamtthema auf unserer Übersichtsseite Arbeits- & Sozialrecht. Verwandte Themen: Kündigung anfechten und Abfertigung.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Fristen und Angaben (insbesondere die 3-Monats-Frist und die Gebührenfreiheit) sind im Einzelfall zu prüfen. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer Situation vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Ja. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Sozialversicherungsträgers können Sie Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben. Das Gericht beurteilt Ihren Leistungsanspruch dann von Grund auf neu und ist nicht an die Entscheidung der Versicherung gebunden.
Die Klage muss innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids eingebracht werden. Diese Frist ist unerstreckbar – sie kann nicht verlängert werden. Wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und ist praktisch nicht mehr angreifbar.
In Sozialrechtssachen fallen nach dem ASGG grundsätzlich keine Gerichtsgebühren an, das Kostenrisiko ist also deutlich geringer als in anderen Zivilverfahren. Davon zu unterscheiden sind die eigenen Anwaltskosten – diese besprechen wir vorab offen mit Ihnen.
Bei Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld geht es vor allem um medizinische Fragen. Das Gericht bestellt dafür unabhängige Sachverständige, deren Gutachten die Grundlage für die Entscheidung bilden. Eigene Befunde vollständig vorzulegen ist hier oft entscheidend.
Erste Instanz für Versicherte in Wien ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien). Das Verfahren richtet sich nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG).
Ja. Auch gegen Bescheide zu Pflegegeld (z. B. zu niedrige Stufe) oder Rehabilitationsgeld können Sie innerhalb der 3-Monats-Frist klagen. Der Ablauf entspricht im Wesentlichen dem bei Pensionsverfahren.