Gegen einen ablehnenden Bescheid der Sozialversicherung – etwa zu Alters-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, Pflegegeld oder Rehabilitationsgeld – können Sie beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Das Gericht beurteilt den Leistungsanspruch von Grund auf neu. Entscheidend ist die Frist: Die Klage muss binnen 3 Monaten ab Zustellung eingebracht werden – diese Frist ist unerstreckbar. In Sozialrechtssachen fallen nach dem ASGG grundsätzlich keine Gerichtsgebühren an.
Worum geht es: Streit mit der Sozialversicherung
Ein abgelehnter Antrag bei der Sozialversicherung trifft viele Menschen in einer ohnehin schwierigen Lebenslage – etwa bei gesundheitlichen Problemen oder beim Übergang in die Pension. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, ist diesem aber nicht hilflos ausgeliefert: Gegen Bescheide eines Sozialversicherungsträgers kann beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden.
Typische Streitfälle im Sozial- und Pensionsrecht sind:
- Pension (Alterspension): abgelehnt oder geringer berechnet als erwartet (Versicherungszeiten, Höhe);
- Invaliditätspension / Berufsunfähigkeitspension: abgelehnt, weil die Versicherung keine ausreichende Minderung der Arbeitsfähigkeit annimmt;
- Pflegegeld: verweigert oder zu niedrige Pflegegeldstufe;
- Rehabilitationsgeld (Reha-Geld): abgelehnt oder befristet zuerkannt.
In all diesen Fällen steht am Ende ein Bescheid – und gegen diesen Bescheid führt der Weg über eine Klage bei Gericht.
Der Bescheid und die Klage dagegen
Der Sozialversicherungsträger (z. B. die Pensionsversicherungsanstalt) entscheidet über Ihren Antrag mit einem schriftlichen Bescheid. Wird der Antrag abgelehnt oder fällt die Leistung niedriger aus als beantragt, können Sie diesen Bescheid mit einer Klage bekämpfen. Es gibt im Sozialrecht keine „Berufung“ gegen den Bescheid – das Rechtsmittel ist die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht.
Wichtig: Mit der rechtzeitigen Klage tritt der Bescheid außer Kraft, und das Gericht entscheidet über den Leistungsanspruch von Grund auf neu. Es wird also nicht nur geprüft, ob der Bescheid „formal richtig“ war, sondern Ihr Anspruch wird vollständig erneut beurteilt.
Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht
Das Verfahren richtet sich nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG). Erste Instanz für Wienerinnen und Wiener ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien).
Das Sozialrechtsverfahren ist bewusst sozial ausgestaltet: Es soll Versicherten den Zugang zum Gericht erleichtern. Dazu gehört insbesondere ein Punkt, der viele beruhigt:
Eigene Kosten – etwa für die anwaltliche Vertretung – sind davon zu unterscheiden. Was im Einzelfall an Kosten entsteht, besprechen wir vorab offen mit Ihnen.
Ablauf & medizinische Gutachten
Gerade bei Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension oder Pflegegeld dreht sich der Streit fast immer um medizinische Fragen: Wie stark ist die Arbeitsfähigkeit gemindert? Welche Tätigkeiten sind noch zumutbar? Wie hoch ist der Pflegebedarf?
Das Gericht beurteilt diese Fragen nicht selbst, sondern bestellt gerichtliche Sachverständige (z. B. aus den Fachgebieten Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie oder Innere Medizin). Diese erstellen Gutachten, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt. Der typische Ablauf:
- 1. Klage: fristgerechte Einbringung beim ASG Wien innerhalb der 3-Monats-Frist.
- 2. Begutachtung: das Gericht ordnet medizinische Untersuchungen und Gutachten an.
- 3. Stellungnahme: die Gutachten werden den Parteien zugestellt – hier ist es oft entscheidend, fundiert Einwände zu erheben (etwa eigene Befunde vorzulegen).
- 4. Verhandlung & Urteil: das Gericht entscheidet über den Leistungsanspruch.
Weil die Gutachten den Ausgang maßgeblich bestimmen, lohnt es sich, alle relevanten ärztlichen Befunde vollständig vorzulegen und Gutachten kritisch prüfen zu lassen.
Wie Teamanwälte unterstützt
Teamanwälte begleitet Sie ruhig, verständlich und fristbewusst durch sozial- und pensionsrechtliche Verfahren – von der ersten Prüfung des Bescheids bis zur Vertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Wir prüfen zuerst das Zustelldatum und die laufende Frist, bewerten die Erfolgsaussichten offen und begleiten Sie durch das medizinische Begutachtungsverfahren. Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, warten Sie nicht ab, bis die Frist abläuft.
Kontakt: Teamanwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie rasch einen Termin – die 3-Monats-Frist läuft ab Zustellung des Bescheids.
Mehr zum Gesamtthema auf unserer Übersichtsseite Arbeits- & Sozialrecht. Verwandte Themen: Kündigung anfechten und Abfertigung.
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