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Arzthaftung & Behandlungsfehler

Schmerzengeld bei Behandlungsfehlern – Wien

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Wofür Schmerzengeld gebührt, wie es nach Schmerzperioden bemessen wird und warum seriöse Zahlen erst nach Prüfung des Einzelfalls möglich sind – ehrlich eingeordnet.

Kurz erklärt

Steht die Haftung dem Grunde nach fest, gleicht das Schmerzengeld nach § 1325 ABGB die durch den Fehler verursachten körperlichen und seelischen Schmerzen aus – die bereits erlittenen wie die absehbaren künftigen. Eine amtliche Tabelle gibt es nicht; die Höhe ergibt sich aus den im medizinischen Gutachten festgestellten Schmerzperioden (leicht, mittel, stark) und dem Gesamtbild. Voraussetzung ist immer ein nachgewiesener Behandlungs- oder Aufklärungsfehler. Neben dem Schmerzengeld bestehen oft weitere Posten (Heilungskosten, Verdienstentgang, Verunstaltung).

Nach einem Behandlungsfehler stellt sich neben der Frage „War das ein Fehler?“ früher oder später die Frage nach dem Geld: Wie viel Schmerzengeld steht mir zu? Diese Seite erklärt ruhig und ehrlich, wofür Schmerzengeld in Österreich gebührt, wie es bemessen wird – und warum seriöse Zahlen erst nach Prüfung des Einzelfalls möglich sind. Sie ist eine vertiefende Unterseite zu unserem Überblick Arzthaftung & Behandlungsfehler.

Wofür es Schmerzengeld gibt (§ 1325 ABGB)

Steht eine Haftung dem Grunde nach fest, gleicht das Schmerzengeld nach § 1325 ABGB die durch den Behandlungsfehler verursachten Schmerzen aus. Erfasst sind dabei nicht nur körperliche, sondern ausdrücklich auch seelische Schmerzen – also etwa psychische Belastungen, Ängste oder eine reaktive Depression infolge des Eingriffs. Abgegolten werden sowohl die bereits erlittenen als auch absehbare künftige Schmerzen. Das Schmerzengeld ist eine Globalabfindung: Es soll für das gesamte Schmerzgeschehen einen Ausgleich schaffen, nicht nur für einen Moment.

Keine amtliche Tabelle – Bemessung nach Gutachten und Schmerzperioden

Anders als viele erwarten, gibt es in Österreich keine gesetzliche oder amtliche Schmerzengeld-Tabelle. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Falls: Dauer, Intensität und Art der Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Person. Grundlage ist regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten, das die sogenannten Schmerzperioden feststellt – also wie viele Tage in welcher Stärke (leicht, mittel, stark) zu veranschlagen sind. Aus diesen Perioden errechnen die Gerichte das Schmerzengeld.

Tagessätze als grober Richtwert

In der Praxis orientieren sich Gerichte an Tagessätzen je nach Schmerzgrad. Die folgenden Beträge sind grobe Größenordnungen – sie haben keine amtliche Grundlage, schwanken von Gericht zu Gericht und ersetzen keine Einschätzung im Einzelfall:

SchmerzgradGrößenordnung Tagessatz (Richtwert)
leichte Schmerzenca. 110–160 € pro Tag
mittlere Schmerzenca. 220–280 € pro Tag
starke Schmerzenca. 330–420 € pro Tag

Diese Tagessätze sind grobe Orientierungswerte ohne Garantie. Die tatsächliche Höhe hängt von den im Gutachten festgestellten Schmerzperioden, vom Gesamtbild und vom zuständigen Gericht ab.

Auch psychische Folgen werden abgegolten

Behandlungsfehler hinterlassen nicht nur körperliche Spuren. Wer nach einem misslungenen Eingriff unter Angststörungen, Schlafstörungen, einer posttraumatischen Belastungsreaktion oder einer behandlungsbedürftigen Depression leidet, kann auch dafür Schmerzengeld erhalten – sofern diese seelischen Folgen mit dem Fehler in Zusammenhang stehen und (in der Regel durch ein Gutachten) nachgewiesen sind. Gerade bei schweren Verläufen, bleibenden Beeinträchtigungen oder dem Verlust von Lebensqualität fällt diese psychische Komponente ins Gewicht.

Voraussetzung: ein nachgewiesener Behandlungs- oder Aufklärungsfehler

Schmerzengeld gibt es nicht für jeden unglücklichen Verlauf, sondern nur, wenn eine Haftung besteht. Voraussetzung ist also ein nachgewiesener Behandlungsfehler (es wurde nicht „lege artis“, nach den Regeln der Kunst, behandelt) oder ein Aufklärungsfehler – denn auch eine unzureichende Aufklärung kann eine Haftung begründen, selbst wenn medizinisch fehlerfrei behandelt wurde. Erst wenn Fehler, Schaden und Kausalität feststehen, geht es um die Höhe. Wie diese Voraussetzungen geprüft werden und wer was beweisen muss, erläutern wir ausführlich auf der Seite Arzthaftung & Behandlungsfehler.

Schmerzengeld ist nicht alles – weitere Schadenersatzposten

Neben dem Schmerzengeld sieht das Gesetz weitere Ansprüche vor: Heilungskosten, Verdienstentgang, Pflegekosten und vermehrte Bedürfnisse sowie – bei entstellenden Dauerfolgen – eine Verunstaltungsentschädigung. In schweren Fällen können die Gesamtansprüche deutlich über das reine Schmerzengeld hinausgehen. Wie sich die Schadenersatzhöhe insgesamt zusammensetzt, behandeln wir gesondert; das Schmerzengeld ist nur ein – wenn auch oft der emotional wichtigste – Posten.

Kosten & Dauer – ehrlich eingeordnet

Die Bezifferung des Schmerzengeldes steht und fällt mit dem Sachverständigengutachten. Solche Gutachten kosten Geld und brauchen Zeit; Arzthaftungsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahre. Wer den Prozess verliert, trägt grundsätzlich auch die Kosten der Gegenseite. Eine Rechtsschutzversicherung kann einspringen – das prüfen wir zu Beginn. Eine Garantie für einen bestimmten Schmerzengeldbetrag kann seriös niemand geben, weil die Höhe erst aus den festgestellten Schmerzperioden folgt.

Wie Team-Anwälte unterstützt

Wir fordern die Behandlungsunterlagen an, ordnen die Beweislage ein, klären die Voraussetzungen für eine Haftung und schätzen die realistische Größenordnung des Schmerzengeldes ein – ohne überzogene Versprechen. Wir sichern Verjährungsfristen und Spätfolgen ab und vertreten Sie gegenüber Spital und Versicherung, außergerichtlich wie vor Gericht.

Team-Anwälte – Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch zu Ihrem Fall.

Verwandt: die Verjährung Ihrer Ansprüche und das Schmerzengeld nach einem Verkehrsunfall (gleiche Grundlage § 1325 ABGB).

Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Höhe des Schmerzengeldes hängt von den jeweiligen Umständen, der Dokumentation und dem medizinischen Sachverständigengutachten ab. Genannte Tagessätze sind unverbindliche Richtwerte; es werden keine Erfolgs- oder Betragsgarantien gegeben.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Die Höhe hängt von Dauer, Intensität und Art der Schmerzen ab, die ein Gutachten als Schmerzperioden feststellt. Es gibt keine amtliche Tabelle; Gerichte rechnen mit Tagessätzen je nach Schmerzgrad. Seriös beziffern lässt sich das erst nach Prüfung des Einzelfalls.
Nein. Es existiert keine gesetzliche oder amtliche Tabelle. Die genannten Tagessätze sind grobe, unsichere Richtwerte und schwanken von Gericht zu Gericht. Maßgeblich ist das Gesamtbild des Einzelfalls auf Basis eines Sachverständigengutachtens.
Ja. § 1325 ABGB erfasst körperliche und seelische Schmerzen. Auch Angststörungen, eine reaktive Depression oder eine posttraumatische Belastung infolge des Behandlungsfehlers können abgegolten werden, wenn der Zusammenhang nachgewiesen ist.
Ja. Das Schmerzengeld umfasst nicht nur die bereits erlittenen, sondern auch absehbare künftige Schmerzen. Für heute noch nicht bezifferbare Spätfolgen lässt sich die Haftung mit einer Feststellungsklage rechtzeitig sichern.
Ja. Schmerzengeld setzt eine Haftung voraus, also einen nachgewiesenen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler samt Schaden und Kausalität. Erst danach geht es um die Höhe.
Das medizinische Gutachten verursacht Kosten und wird zunächst vorgestreckt; am Ende trägt die unterlegene Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten. Eine Rechtsschutzversicherung kann einspringen – das prüfen wir vorab.
Die Rechtsgrundlage ist dieselbe: § 1325 ABGB und die Bemessung nach Schmerzperioden. Ob der Schaden durch einen Behandlungsfehler oder einen Verkehrsunfall entstanden ist, ändert an der Systematik des Schmerzengeldes nichts – wohl aber an der Frage, wer haftet und wie der Fehler nachzuweisen ist.