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Familienrecht & Scheidung

Unterhalt in Wien: Kindes- & Ehegattenunterhalt

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Wer zahlt wie viel, ab wann und wie lange? Kindesunterhalt nach der Prozentwertmethode, Ehegattenunterhalt, Anpassung und Durchsetzung – verständlich erklärt.

Kurz erklärt

Kindesunterhalt (Alimente) wird in Österreich nach der Prozentwertmethode bemessen – ein altersabhängiger Prozentsatz des Nettoeinkommens des nicht hauptbetreuenden Elternteils. Der Ehegattenunterhalt (§§ 66 ff EheG) hängt nach der Scheidung maßgeblich vom Verschulden ab. Beide Beträge sind Richtwerte und bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse anpassbar – kein garantierter Fixbetrag.

Unterhalt ist nach einer Trennung oft der Punkt, an dem es konkret wird: Wer zahlt wie viel, ab wann, und wie lange? Auf dieser Seite erklären wir verständlich, wie Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt in Österreich bemessen werden, wie sich Beträge ändern lassen und was Sie tun können, wenn nicht gezahlt wird. Wir nennen Ihnen Richtwerte zur Orientierung – aber keine garantierten Beträge, weil die konkrete Höhe immer vom Einzelfall abhängt.

Kindesunterhalt – die Prozentwertmethode

Der Kindesunterhalt (Alimente) wird in Österreich üblicherweise nach der sogenannten Prozentwertmethode bemessen: Ein bestimmter Prozentsatz des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen, nicht hauptbetreuenden Elternteils fließt als Geldunterhalt an das Kind. Der betreuende Elternteil leistet seinen Unterhalt überwiegend durch die tägliche Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt).

Der Prozentsatz steigt mit dem Alter des Kindes. Als grobe Orientierung gelten folgende Richtwerte:

Alter des KindesRichtwert vom Nettoeinkommen
0 bis 6 Jahreca. 16 %
6 bis 10 Jahreca. 18 %
10 bis 15 Jahreca. 20 %
ab 15 Jahrenca. 22 %

Richtwerte zur Orientierung, keine garantierten Beträge – die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Für weitere Sorgepflichten werden Abzüge vorgenommen: typischerweise für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind und für einen unterhaltsberechtigten Ehepartner. Diese Abzüge senken den Prozentsatz, weil das Einkommen auf mehrere Personen aufzuteilen ist.

Maßgeblich ist das tatsächliche Nettoeinkommen einschließlich Sonderzahlungen, anteilig auf zwölf Monate umgelegt. Bei sehr hohem Einkommen greift zudem die sogenannte Luxusgrenze (Unterhaltsstopp): Der Unterhalt deckt den angemessenen Bedarf des Kindes, soll es aber nicht über den Lebensbedarf hinaus an einem überdurchschnittlichen Einkommen teilhaben lassen. Die genaue Anwendung dieser Grenze ist eine Frage des Einzelfalls.

Wichtig: Diese Prozentsätze sind Richtwerte, kein automatisches Ergebnis. Die konkrete Einkommenshöhe, der Betreuungsumfang und besondere Bedürfnisse des Kindes können den Betrag verändern.

Ehegattenunterhalt (§§ 66 ff EheG)

Vom Kindesunterhalt zu unterscheiden ist der Unterhalt zwischen den Ehepartnern. Während aufrechter Ehe besteht eine wechselseitige Unterhaltspflicht. Für die Zeit nach der Scheidung hängt der Anspruch maßgeblich vom Verschulden ab: Wer überwiegend oder allein schuld an der Zerrüttung trägt, steht in der Regel deutlich schlechter, wenn es um die Frage geht, ob und in welchem Umfang Unterhalt zusteht.

Als grobe Orientierung werden in der Praxis folgende Richtwerte genannt: rund 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, wenn der berechtigte Partner kein eigenes Einkommen hat; bzw. rund 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Eigeneinkommens des Berechtigten, wenn beide verdienen. Ob überhaupt ein Anspruch besteht, richtet sich jedoch entscheidend nach dem Verschuldensausspruch und den konkreten Lebensverhältnissen – die Prozentsätze sind daher nur ein Anhaltspunkt, keine Garantie eines bestimmten Betrags.

Wie lange wird gezahlt – und wie lässt sich der Unterhalt ändern?

Kindesunterhalt ist grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu leisten. Diese tritt nicht automatisch mit einem bestimmten Alter ein, sondern wenn das Kind in der Lage ist, seinen Lebensbedarf selbst zu decken – bei einer Ausbildung oder einem zielstrebig betriebenen Studium kann die Unterhaltspflicht entsprechend länger bestehen.

Unterhalt ist nicht für immer festgeschrieben. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann der Unterhalt angepasst werden – nach oben wie nach unten. Typische Anlässe sind eine deutliche Einkommensänderung (Gehaltssprung, Arbeitslosigkeit, Pensionierung), der Wechsel des Kindes in eine höhere Altersstufe, der Wegfall oder das Hinzukommen weiterer Sorgepflichten oder ein geänderter Betreuungsumfang. Eine Anpassung erfolgt entweder einvernehmlich oder, wenn keine Einigung gelingt, über einen Antrag bei Gericht.

Durchsetzung bei Zahlungsverweigerung

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht freiwillig, gibt es Wege, den Anspruch durchzusetzen. Liegt bereits ein Titel vor – etwa ein Gerichtsbeschluss oder ein gerichtlicher Vergleich –, kann der rückständige und laufende Unterhalt im Wege der Exekution (Pfändung, insbesondere Gehaltsexekution) eingetrieben werden. Liegt noch kein Titel vor, ist er zunächst gerichtlich zu erwirken.

Für den Kindesunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen ein staatlicher Unterhaltsvorschuss beantragt werden: Der Staat tritt dann vorübergehend in Vorlage, holt sich den Betrag aber vom säumigen Elternteil zurück. Wir prüfen mit Ihnen, welcher Weg in Ihrer Situation der schnellste und sicherste ist, und übernehmen die Vertretung im Durchsetzungsverfahren.

Kosten und Dauer – realistisch eingeschätzt

Eine seriöse Pauschalaussage zu den Kosten ist nicht möglich, weil sie vom Streitwert (der Höhe des strittigen Unterhalts) und vom Aufwand abhängen. Wird der Unterhalt einvernehmlich geregelt – etwa im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung bei der einvernehmlichen Scheidung –, ist das in der Regel deutlich günstiger und schneller als ein streitiges Unterhaltsverfahren bei Gericht. Neben dem Anwaltshonorar können Gerichtsgebühren anfallen.

Zur Dauer: Eine einvernehmliche Regelung ist oft in wenigen Wochen erledigt. Ein streitiges Verfahren, in dem das Einkommen zu klären oder strittig ist, kann sich über mehrere Monate ziehen, insbesondere wenn ein Sachverständiger das Einkommen feststellen muss.

Wie die Team-Anwälte Sie unterstützen

Wir rechnen mit Ihnen einen realistischen Unterhaltsrahmen durch, vertreten Sie bei der außergerichtlichen Einigung oder vor Gericht und kümmern uns um die Durchsetzung, wenn nicht gezahlt wird. Versprechen über einen bestimmten Betrag machen wir nicht – wohl aber, dass wir Ihre Interessen und die Ihrer Kinder sorgfältig und nachvollziehbar vertreten.

Kontakt: Team-Anwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, in dem wir Ihre Unterhaltsfrage in Ruhe besprechen.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die genannten Prozentsätze (Prozentwertmethode beim Kindesunterhalt, Richtwerte beim Ehegattenunterhalt) sind Richtwerte, Änderungen unterworfen und keine garantierten Beträge. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer individuellen Situation vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Der Kindesunterhalt wird üblicherweise nach der Prozentwertmethode vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bemessen. Als Richtwerte gelten rund 16 % bis 6 Jahre, 18 % von 6 bis 10, 20 % von 10 bis 15 und 22 % ab 15 Jahren, mit Abzügen für weitere Sorgepflichten. Diese Prozentsätze sind Richtwerte; die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Liegt bereits ein Unterhaltstitel vor, kann der Anspruch im Wege der Exekution durchgesetzt werden, etwa durch Gehaltspfändung. Liegt noch kein Titel vor, ist er zunächst gerichtlich zu erwirken. Für den Kindesunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein staatlicher Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Der Ehegattenunterhalt hängt nach der Scheidung maßgeblich vom Verschulden ab. Als Richtwerte werden teils rund 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen bzw. rund 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Eigeneinkommens des Berechtigten genannt. Ob überhaupt ein Anspruch besteht, richtet sich entscheidend nach dem Verschuldensausspruch und den konkreten Lebensverhältnissen.
Kindesunterhalt ist grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu leisten. Diese tritt ein, wenn das Kind seinen Lebensbedarf selbst decken kann – nicht automatisch mit einem bestimmten Alter. Bei einer Ausbildung oder einem zielstrebig betriebenen Studium kann die Unterhaltspflicht entsprechend länger bestehen.
Ja. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann der Unterhalt nach oben oder unten angepasst werden. Typische Anlässe sind eine deutliche Einkommensänderung, der Wechsel des Kindes in eine höhere Altersstufe oder ein geänderter Betreuungsumfang. Die Anpassung erfolgt einvernehmlich oder über einen Antrag bei Gericht.
Maßgeblich ist das tatsächliche Nettoeinkommen einschließlich Sonderzahlungen, anteilig auf zwölf Monate umgelegt. Bei sehr hohem Einkommen greift die sogenannte Luxusgrenze (Unterhaltsstopp): Der Unterhalt deckt den angemessenen Bedarf des Kindes, soll es aber nicht unbegrenzt am Einkommen teilhaben lassen. Die genaue Anwendung ist eine Frage des Einzelfalls.
In der Regel ja. Eine einvernehmliche Regelung – etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung – ist meist deutlich günstiger und schneller als ein streitiges Unterhaltsverfahren bei Gericht. Wichtig ist, dass die Vereinbarung tragfähig ist und Anpassungen bei künftigen Einkommensänderungen mitdenkt.