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Rechtsgebiet

Arzthaftung & Behandlungsfehler in Wien

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Schmerzengeld, Schadenersatz oder Verjährung: Wir prüfen Ihren Fall auf Basis der Behandlungsunterlagen und des medizinischen Gutachtens – ruhig, fundiert und ohne falsche Versprechen.

Kurz erklärt

Arzthaftung bedeutet Schadenersatz, wenn ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Maßstab ist die Sorgfalt eines durchschnittlichen Facharztes (lege artis, § 1299 ABGB) – nicht jede Komplikation ist ein Fehler. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten, wird aber durch Anscheinsbeweis und Dokumentationsmängel erleichtert. Ersetzt werden u. a. Schmerzengeld, Heilungskosten und Verdienstentgang (§ 1325 ABGB). Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis (§ 1489 ABGB). In Wien führen drei Wege zum Ziel: Patientenanwaltschaft, Entschädigungsfonds und Klage.

Überblick

In der Arzthaftung entscheidet fast immer das medizinische Gutachten.

Wenn eine Behandlung schiefgeht, steht für Betroffene oft Existenzielles auf dem Spiel – Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, manchmal die ganze Lebensplanung. Doch nicht jeder schlechte Verlauf ist ein Behandlungsfehler: Auch bei sorgfältiger Arbeit können sich Risiken verwirklichen. Entscheidend ist, ob die Behandlung dem anerkannten medizinischen Standard entsprach (lege artis) und ob ein Fehler den Schaden verursacht hat. Diese Fragen lassen sich nur auf Basis der vollständigen Behandlungsunterlagen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantworten.

Wir gehen in solchen Fällen ruhig und strukturiert vor: Behandlungsunterlagen anfordern, den Sachverhalt medizinisch und rechtlich einordnen, die Beweislage realistisch bewerten und die Ansprüche – Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, Pflege – beziffern. Wir sagen Ihnen ehrlich, wenn ein Vorgehen wenig aussichtsreich ist, und nutzen wo sinnvoll auch die außergerichtlichen Wege über die Wiener Patientenanwaltschaft und den Patientenentschädigungsfonds. Ihre Beratung ist auch auf Englisch, Slowakisch und Polnisch möglich.

Wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist
  • Nach einer Operation oder Behandlung ist ein Schaden eingetreten, den Sie nicht für schicksalhaft halten.
  • Sie vermuten, dass nicht nach dem anerkannten Standard behandelt wurde.
  • Sie wurden vor einem Eingriff nicht oder unzureichend über Risiken aufgeklärt.
  • Sie wollen wissen, welche Ansprüche (Schmerzengeld, Schadenersatz) realistisch bestehen.
  • Eine Frist droht abzulaufen oder Spätfolgen sind noch nicht absehbar.
  • Spital oder Haftpflichtversicherung haben Ihre Ansprüche abgelehnt.
Wie wir unterstützen

Fundiert, ehrlich, durchsetzungsstark

Wir fordern die Behandlungsunterlagen an, ordnen den Fall medizinisch und rechtlich ein, bewerten die Beweislage offen und beziffern die Ansprüche realistisch. Wo sinnvoll, nutzen wir Patientenanwaltschaft und Entschädigungsfonds; wo nötig, vertreten wir Sie vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien – und sagen Ihnen ehrlich, was erreichbar ist.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Nein. Ein Fehler liegt nur vor, wenn nicht nach dem anerkannten medizinischen Standard behandelt wurde (lege artis, § 1299 ABGB). Auch bei sorgfältiger Behandlung können sich Risiken verwirklichen – das ist dann kein haftungsbegründender Fehler. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, klärt fast immer ein medizinisches Gutachten.
Grundsätzlich der Patient. Die Rechtsprechung erleichtert die Beweisführung aber: Bei typischen Geschehensabläufen hilft der Anscheinsbeweis, und ein Dokumentationsmangel kann sich zugunsten des Patienten auswirken. Beim Aufklärungsfehler trägt sogar die Behandlerseite die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung.
Nach § 1325 ABGB kommen Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, Pflege- und Betreuungskosten sowie vermehrte Bedürfnisse in Betracht; bei sichtbaren Dauerschäden zusätzlich eine Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB). Wie sich die Höhe bestimmt, hängt vom Einzelfall und vom Gutachten ab.
In der Regel drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut spätestens 30 Jahre nach der Behandlung (§ 1489 ABGB). Spätfolgen lassen sich mit einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) sichern. Mehr dazu auf der Seite Verjährung.
Arzthaftungsverfahren sind aufwendig: Ohne medizinisches Gutachten geht es praktisch nie, und die Verfahren ziehen sich oft über Jahre. Wer die Hauptsache verliert, trägt grundsätzlich auch die Kosten der Gegenseite. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten übernehmen – das prüfen wir zu Beginn. Eine Erfolgsgarantie gibt es nicht.
Drei Wege: die Wiener Patientenanwaltschaft (kostenlose außergerichtliche Schlichtung), der Patientenentschädigungsfonds (Härtefallhilfe bei schweren oder nicht klar nachweisbaren Schäden) und die Klage auf vollen Ersatz, in der Regel vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Ihre Beratung ist auch auf Englisch, Slowakisch und Polnisch möglich.
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