Der Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) regelt Entgelt, Arbeitszeit, Befristung, Kündigung und mehr. Heikel sind vor allem Konkurrenzklausel, Konventionalstrafe, All-in-Vereinbarung, Befristung/Kettenverträge und Versetzungsklauseln – viele davon sind ganz oder teilweise unwirksam. Es gilt das Günstigkeitsprinzip: Klauseln, die zwingende Mindeststandards aus Gesetz oder Kollektivvertrag unterschreiten, gelten in der Regel nicht. Am besten vor der Unterschrift prüfen lassen.
Warum den Arbeitsvertrag prüfen lassen?
Der Arbeitsvertrag – juristisch der Dienstvertrag – legt fest, zu welchen Bedingungen Sie arbeiten: Entgelt, Arbeitszeit, Aufgabenbereich, Befristung, Kündigung und vieles mehr. Vieles davon klingt beim Lesen harmlos, entfaltet seine Wirkung aber erst beim Ausstieg aus dem Job oder im Streitfall. Wer erst dann liest, was unterschrieben wurde, ist oft in einer ungünstigen Lage.
Eine anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift schafft Klarheit: Welche Klauseln binden Sie tatsächlich, welche sind überzogen, welche möglicherweise unwirksam? Teamanwälte prüft Arbeits- und Dienstverträge für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ebenso wie für Arbeitgeber, die rechtssicher gestalten wollen – nüchtern, verständlich und mit Blick auf das, was im Ernstfall zählt.
Typische heikle Klauseln im Arbeitsvertrag
Folgende Punkte sehen wir in der Praxis besonders häufig. Sie sind nicht automatisch unzulässig – aber sie verdienen einen genauen Blick.
Befristung & Kettenverträge
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine einmalige sachliche Befristung ist grundsätzlich zulässig. Werden jedoch mehrere befristete Verträge ohne sachlichen Grund aneinandergereiht („Kettenverträge“), kann dies rechtlich unzulässig sein – mit der Folge, dass von einem unbefristeten Verhältnis auszugehen ist (Anzahl und Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen).
Probezeit
In einem Probemonat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Frist und ohne Grund gelöst werden. Wichtig ist die Dauer: Eine zu lange vereinbarte Probezeit ist häufig nur im gesetzlich bzw. kollektivvertraglich zulässigen Rahmen wirksam (die konkrete Dauer ist im Einzelfall zu prüfen).
Konkurrenzklausel
Eine Konkurrenzklausel verbietet, nach Ende des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit beim Mitbewerb tätig zu werden. Das Gesetz (AngG) macht ihre Wirksamkeit von mehreren Voraussetzungen abhängig – unter anderem von einer Entgeltgrenze, einer zeitlichen Höchstdauer und einer sachlichen/räumlichen Begrenzung. Viele Klauseln sind in der vereinbarten Form ganz oder teilweise unwirksam (die konkreten Grenzen und die Dauer sind im Einzelfall zu prüfen).
Konventionalstrafe (Vertragsstrafe)
Häufig wird eine Konkurrenzklausel oder ein vorzeitiger Austritt mit einer pauschalen Vertragsstrafe abgesichert. Solche Konventionalstrafen unterliegen einem richterlichen Mäßigungsrecht: Ein Gericht kann eine überhöhte Strafe herabsetzen. Ob und in welcher Höhe eine Strafe überhaupt fällig wird, ist eine genaue Einzelfallfrage.
All-in-Vereinbarung
Bei einer All-in-Klausel sollen mit dem Gehalt sämtliche Mehr- und Überstunden pauschal abgegolten sein. Das ist zulässig – aber nicht grenzenlos: Das tatsächlich geleistete Entgelt muss den kollektivvertraglichen und gesetzlichen Mindestanspruch jedenfalls erreichen (sogenannte Deckungsprüfung). Wird mehr gearbeitet, als die Pauschale abdeckt, kann eine Nachzahlung in Betracht kommen.
Versetzungs- & Widerrufsklauseln
Klauseln, die dem Arbeitgeber erlauben, Arbeitsort, Tätigkeit oder freiwillige Zulagen einseitig zu ändern oder zu widerrufen, sind verbreitet. Sie sind aber nicht uneingeschränkt wirksam – insbesondere wenn sie wesentliche Vertragsbestandteile betreffen oder den Dienstnehmer unangemessen benachteiligen.
Verhältnis zu Kollektivvertrag & Gesetz
Ein Arbeitsvertrag steht nicht für sich allein. Über ihm stehen das Gesetz und – in den meisten Branchen – ein Kollektivvertrag. Es gilt das Günstigkeitsprinzip: Eine Vereinbarung, die für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstiger ist als Gesetz oder Kollektivvertrag, geht vor. Umgekehrt sind Klauseln, die zwingende Mindeststandards unterschreiten, in der Regel unwirksam – auch wenn sie unterschrieben wurden.
Das ist der praktisch wichtigste Punkt einer Prüfung: Nicht alles, was im Vertrag steht, gilt auch. Eine nachteilige Klausel macht den Vertrag nicht wertlos – oft tritt einfach die gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelung an ihre Stelle (die Reichweite ist im Einzelfall zu prüfen).
Dienstzettel-Anspruch
Auch ohne ausführlichen schriftlichen Vertrag haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen Dienstzettel – eine schriftliche Aufzeichnung der wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (etwa Beginn, Entgelt, Arbeitszeit, Tätigkeit, anwendbarer Kollektivvertrag). Der Dienstzettel selbst begründet keine eigenen Rechte, hält aber das Vereinbarte fest und schafft Beweissicherheit. Inhalt und Frist sind gesetzlich geregelt (der Detailumfang ist im Einzelfall zu prüfen).
Vor Unterschrift prüfen
Der beste Zeitpunkt für eine Prüfung ist vor der Unterschrift. Danach gilt grundsätzlich, was vereinbart wurde – eine spätere Korrektur ist nur eingeschränkt möglich. Worauf Sie selbst schon achten können:
- Stimmen Entgelt, Einstufung und Arbeitszeit mit dem Kollektivvertrag überein?
- Gibt es eine Befristung, eine Probezeit – und wie lange?
- Enthält der Vertrag eine Konkurrenzklausel, Konventionalstrafe oder All-in-Vereinbarung?
- Behält sich der Arbeitgeber Versetzungen oder den Widerruf von Zulagen vor?
- Ist klar geregelt, wie und mit welcher Frist gekündigt werden kann?
Wenn Sie hier Unsicherheit spüren, lohnt sich eine kurze fachliche Einschätzung, bevor Sie unterschreiben.
Wie Teamanwälte unterstützt
Teamanwälte prüft Ihren Arbeits- oder Dienstvertrag verständlich und auf den Punkt: Wir markieren heikle Klauseln, ordnen sie im Verhältnis zu Kollektivvertrag und Gesetz ein und sagen Ihnen offen, wo Verhandlungsspielraum besteht. Das gilt für Dienstnehmer ebenso wie für Arbeitgeber, die rechtssicher gestalten wollen – ohne falsche Versprechen.
Kontakt: Teamanwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie einen Termin – am besten, bevor Sie unterschreiben.
Mehr zum Gesamtthema auf unserer Übersichtsseite Arbeits- & Sozialrecht. Verwandte Themen: Kündigung anfechten und Entlassung.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die dargestellten Regeln zu Befristung, Konkurrenzklausel, Konventionalstrafe, All-in-Vereinbarung und Dienstzettel sind allgemeine Orientierung; ihre konkrete Anwendung hängt vom Einzelfall, vom anwendbaren Kollektivvertrag und von der aktuellen Rechtslage ab. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben.
