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Führerschein & Verwaltungsstrafen – Entzug abwehren, Strafe bekämpfen in Wien

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Führerscheinentzug, Vormerksystem oder Strafverfügung? Wir wahren die Fristen, prüfen den Bescheid und bringen Einspruch und Beschwerde ans Landesverwaltungsgericht Wien ein.

Kurz erklärt

Der Führerscheinentzug richtet sich nach dem Führerscheingesetz (FSG) und knüpft an die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG); die Entzugsdauer bemisst sich nach der Schwere des Delikts (§ 25 FSG, meist mindestens drei Monate). Das Vormerksystem (§ 30a FSG) ist ein Stufensystem – bei der dritten Vormerkung droht der Entzug. Gegen eine Strafverfügung läuft eine 2-Wochen-Frist für den Einspruch (§ 49 VStG), gegen Straferkenntnis oder Entzugsbescheid eine in der Regel 4-wöchige Beschwerdefrist ans Landesverwaltungsgericht Wien (§ 7 Abs. 4 VwGVG). Zuständig in Wien: Landespolizeidirektion Wien.

Ein Brief der Behörde – und plötzlich steht die Mobilität auf dem Spiel

Ein Schreiben der Landespolizeidirektion Wien, eine Strafverfügung im Briefkasten oder die Mitteilung, dass Ihr Führerschein entzogen wird: In solchen Momenten geht es um mehr als Geld. Wer beruflich auf das Auto angewiesen ist, für den kann ein Führerscheinentzug Arbeitsplatz und Existenz bedrohen. Genau deshalb lohnt sich ein nüchterner Blick darauf, was die Behörde darf, welche Fristen laufen und welche Rechtsmittel Ihnen offenstehen.

Diese Seite gibt Ihnen einen verständlichen Überblick über das österreichische Führerschein- und Verwaltungsstrafrecht – vom Vormerksystem über den Entzug der Lenkberechtigung bis zum Einspruch gegen eine Strafverfügung und zur Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien. Es geht dabei ausdrücklich nicht darum, Strafen zu umgehen, sondern darum, dass Sie Ihre Rechte kennen und überzogene oder fehlerhafte Bescheide nicht unwidersprochen hinnehmen. Die Kanzlei Teamanwälte in Wien vertritt Sie im gesamten Verfahren – fundiert, ruhig und mit Blick auf die Wiener Behördenpraxis.

Führerscheinentzug – wann und wie lange?

Der Entzug der Lenkberechtigung richtet sich nach dem Führerscheingesetz (FSG). Entscheidend ist die sogenannte Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG): Wer durch sein Verhalten zeigt, dass von ihm eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, gilt als verkehrsunzuverlässig – und dem ist die Lenkberechtigung für die Dauer der Unzuverlässigkeit zu entziehen.

Die Entzugsdauer bemisst sich nach der Schwere des Delikts (§ 25 FSG). Als grobe Orientierung (Richtwerte, im Einzelfall abweichend, gesetzlicher Stand zu prüfen):

  • Mindestentzug: Wird die Verkehrszuverlässigkeit verneint, beträgt die Entzugsdauer in der Regel mindestens drei Monate.
  • Schwere Delikte – etwa massive Alkoholisierung oder besonders gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen – können zu deutlich längeren Entzügen führen, bei besonders schweren Fällen ein Jahr und mehr.
  • Bei groben Schnellfahrdelikten (Überschreitung des erlaubten Tempos um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 50 km/h außerorts) ist die Lenkberechtigung in der Regel für mindestens zwei Wochen zu entziehen.

Häufig ordnet die Behörde zusätzlich begleitende Maßnahmen an: eine Nachschulung, eine amtsärztliche Untersuchung oder eine verkehrspsychologische Untersuchung (VPU). Erst nach deren Absolvierung wird die Lenkberechtigung wieder ausgefolgt. Zuständig ist in Wien die Landespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt).

Das Vormerksystem (§ 30a FSG)

Neben dem klassischen Entzug kennt Österreich das Vormerksystem nach § 30a FSG. Es erfasst einen Katalog besonders riskanter Delikte – die sogenannten Vormerkdelikte. Wer ein solches Delikt begeht, erhält neben der Verwaltungsstrafe eine Vormerkung im Führerscheinregister.

  • Zu den Vormerkdelikten zählen unter anderem das Gefährden von Fußgängern am Schutzweg, das verbotswidrige Nichtbeachten von Kindern beim Aus- und Einsteigen aus Schulbussen, gefährliches Überholen, eine Alkoholisierung im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille sowie das Lenken mit nicht gesichertem Kind im Fahrzeug.
  • Eine erste Vormerkung bleibt grundsätzlich zwei Jahre im Register. Bleibt es dabei, verliert sie danach ihre Wirkung.
  • Kommt innerhalb dieser zwei Jahre eine zweite Vormerkung hinzu, ordnet die Behörde eine begleitende Maßnahme an (etwa Nachschulung oder Untersuchung).
  • Bei einer dritten Vormerkung innerhalb des Beobachtungszeitraums droht der Entzug der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate.

Das Vormerksystem ist also ein Stufensystem: Es soll auffällige Lenkerinnen und Lenker frühzeitig zur Umkehr bewegen, bevor es zum Entzug kommt. Ob ein Delikt zu Recht als Vormerkdelikt gewertet wurde, lohnt sich im Einzelfall zu prüfen.

Das Verwaltungsstrafverfahren – der Ablauf

Verkehrsstrafen werden in Österreich nach dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verhängt. Je nach Schwere und Verfahrensstand begegnen Ihnen unterschiedliche Erledigungsformen:

Organstrafverfügung

Das „Organmandat“ vor Ort – etwa durch ein Polizeiorgan – betrifft geringfügige Verstöße und ist betraglich gedeckelt (in der Regel bis rund 90 Euro). Wer zahlt, akzeptiert; wer nicht zahlt, gegen den wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet.

Anonymverfügung (§ 49a VStG)

Die Anonymverfügung ergeht ohne Nennung eines konkreten Lenkers (typisch bei automationsunterstützten Geschwindigkeitsmessungen). Sie darf nicht in behördliche Auskünfte aufgenommen oder als Vorstrafe gewertet werden. Wird sie nicht fristgerecht bezahlt, folgt das reguläre Verfahren mit Lenkererhebung.

Strafverfügung (§ 47 ff VStG)

Die Strafverfügung richtet sich namentlich an Sie. Hier ist die wichtigste Frist verankert: Gegen die Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben (§ 49 VStG). Der Einspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Behörde eingebracht werden, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird fristgerecht Einspruch erhoben, tritt die Strafverfügung außer Kraft und es ist das ordentliche Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Straferkenntnis

Am Ende des ordentlichen Verfahrens steht das Straferkenntnis – ein Bescheid, gegen den Ihnen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offensteht (siehe nächster Abschnitt).

Rechtsmittel & Fristen – Einspruch und Beschwerde ans LVwG

Wer eine Strafe oder einen Entzug für ungerechtfertigt hält, ist nicht wehrlos. Zwei Rechtsbehelfe sind zentral – und beide sind fristgebunden:

RechtsbehelfWogegenFrist
Einspruch (§ 49 VStG)gegen die Strafverfügung2 Wochen ab Zustellung
Beschwerde ans LVwG (§ 7 Abs. 4 VwGVG)gegen Straferkenntnis bzw. Bescheid (z. B. Entzugsbescheid)i. d. R. 4 Wochen ab Zustellung*

*Standardfrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG; im Einzelfall auf eine abweichende Frist zu prüfen.

Über die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis oder einen Entzugsbescheid einer Wiener Behörde entscheidet das Verwaltungsgericht Wien (Landesverwaltungsgericht Wien). Die Beschwerde wird bei der Behörde eingebracht, die den Bescheid erlassen hat. Sie muss begründet sein und einen bestimmten Antrag enthalten – formale Fehler oder eine versäumte Frist können das Verfahren bereits an dieser Stelle beenden. Deshalb ist eine sorgfältige, fristgerechte Ausarbeitung entscheidend.

Alkohol und Drogen am Steuer – Überblick

Die Beeinträchtigung durch Alkohol ist einer der häufigsten Entzugsgründe. Maßgeblich sind § 5 StVO (Verbot des Lenkens in beeinträchtigtem Zustand) und § 99 StVO (Strafbestimmungen). Die wichtigsten Eckpunkte als grobe Orientierung:

  • Allgemeine Grenze: Ab 0,5 Promille Blutalkohol (bzw. 0,25 mg/l Atemluft) drohen Verwaltungsstrafen. Für bestimmte Gruppen – etwa Probeführerschein-Besitzer oder Lenker bestimmter Fahrzeuge – gilt eine herabgesetzte Grenze von 0,1 Promille.
  • Gestaffelter Strafrahmen: Mit steigender Alkoholisierung steigen Geldstrafe und Entzugsdauer deutlich an. Bei sehr hohen Werten (ab 1,6 Promille) bewegt sich die Geldstrafe im vierstelligen Bereich, der Entzug beträgt mehrere Monate, und Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung sowie verkehrspsychologische Untersuchung kommen hinzu.
  • Drogen am Steuer werden ähnlich streng behandelt; auch hier drohen Strafe und Entzug.
Hinweis: Die genauen Strafhöhen und Mindestentzugsdauern sind hier bewusst nur als grobe Richtwerte angegeben. Sie werden gesetzlich angepasst und sind im konkreten Fall zu verifizieren.

Gerade bei Alkohol- und Drogendelikten lohnt die anwaltliche Prüfung: Messverfahren, Verfahrensablauf und die Verhältnismäßigkeit der Entzugsdauer sind angreifbar. Es geht nicht darum, eine berechtigte Strafe zu umgehen, sondern darum, dass das Verfahren korrekt geführt wird und die Sanktion das gesetzliche Maß nicht überschreitet.

Was tun nach Strafe oder Entzug?

  1. Frist notieren – sofort. Zwei Wochen (Einspruch) bzw. vier Wochen (Beschwerde) vergehen schnell. Eine versäumte Frist ist kaum reparabel.
  2. Nichts vorschnell unterschreiben oder zahlen, wenn Zweifel an der Berechtigung bestehen – eine Zahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden.
  3. Unterlagen sichern: Bescheid, Zustellnachweis (Kuvert mit Datum), Messprotokolle, Zeugendaten.
  4. Rechtliche Prüfung einholen: Wir bewerten Erfolgsaussichten ehrlich und sagen Ihnen, ob Einspruch oder Beschwerde sinnvoll ist – oder ob sich der Aufwand nicht lohnt.

Wie Teamanwälte Sie unterstützt

Teamanwälte unter Mag. Johannes Bügler ist eine Wiener Kanzlei und kennt die Praxis der hiesigen Behörden und des Landesverwaltungsgerichts Wien. Wir prüfen Ihren Bescheid auf formale und inhaltliche Fehler, wahren die Fristen, formulieren Einspruch und Beschwerde sorgfältig und vertreten Sie im Verfahren. Bei drohendem Entzug setzen wir uns für eine verhältnismäßige Entzugsdauer ein und begleiten Sie durch begleitende Maßnahmen wie Nachschulung oder VPU. Erfolgsgarantien gibt es im Recht nicht – aber eine fundierte Verteidigung verbessert Ihre Position spürbar.

Schildern Sie uns Ihre Situation in einem ersten Gespräch. Wir sagen Ihnen offen, welche Schritte sich lohnen.

Teamanwälte – Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at

Mehr zum Gesamtthema auf der Seite Verkehrsunfall & Schadenersatz. Geht es um Streit mit der Kfz-Versicherung, siehe Versicherungsstreit.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er enthält keine Anleitung zur Umgehung von Strafen, sondern erläutert seriöse Rechtsbehelfe. Genannte Fristen, Strafhöhen und Entzugsdauern sind Richtwerte nach dem recherchierten Stand; die konkrete Beurteilung und der aktuelle Gesetzesstand sind im Einzelfall zu prüfen.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Die Entzugsdauer richtet sich nach der Schwere des Delikts (§ 25 FSG). Wird die Verkehrszuverlässigkeit verneint, beträgt der Entzug in der Regel mindestens drei Monate; bei schweren Delikten wie hoher Alkoholisierung deutlich länger. Bei groben Schnellfahrdelikten sind es oft mindestens zwei Wochen. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.
Gegen eine Strafverfügung erheben Sie binnen zwei Wochen Einspruch (§ 49 VStG); danach läuft ein ordentliches Verfahren. Gegen ein Straferkenntnis oder einen Entzugsbescheid steht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ziel ist nicht die Umgehung der Strafe, sondern die Prüfung, ob Verfahren und Strafmaß korrekt sind.
Der Einspruch gegen eine Strafverfügung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung einzubringen. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht beträgt in der Regel vier Wochen ab Zustellung (§ 7 Abs. 4 VwGVG). Beide Fristen sind streng – wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig.
Das Vormerksystem erfasst einen Katalog besonders riskanter Delikte. Eine Vormerkung bleibt grundsätzlich zwei Jahre im Register; bei der zweiten Vormerkung folgt eine begleitende Maßnahme, bei der dritten droht der Entzug der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate.
In Wien ist die Landespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) für den Entzug der Lenkberechtigung und für Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Über Beschwerden gegen deren Bescheide entscheidet das Verwaltungsgericht Wien (Landesverwaltungsgericht).
Ab 0,5 Promille (bzw. 0,25 mg/l Atemluft) drohen Verwaltungsstrafen nach § 5 und § 99 StVO; für bestimmte Gruppen gilt eine Grenze von 0,1 Promille. Mit steigender Alkoholisierung steigen Geldstrafe und Entzugsdauer, und es kommen Nachschulung sowie amtsärztliche und verkehrspsychologische Untersuchung hinzu. Die genauen Beträge sind im Einzelfall zu prüfen.
Bei drohendem Führerscheinentzug, hohen Strafen oder strittiger Sachlage oft ja. Wir prüfen Messverfahren, Verfahrensablauf und Verhältnismäßigkeit der Entzugsdauer und sagen Ihnen ehrlich, ob Einspruch oder Beschwerde Erfolgsaussichten haben.