Eine einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG) ist die gemeinsame Auflösung der Ehe ohne Schuldspruch. Voraussetzung sind mindestens sechs Monate aufgehobene häusliche Gemeinschaft, die Einigung beider über die unheilbare Zerrüttung und eine schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung zu Kindern, Unterhalt und Vermögen. Der Gerichtstermin am Bezirksgericht dauert meist nur 10–15 Minuten.
Der ruhigere Weg, eine Ehe zu beenden
Wenn beide Partner zu dem Schluss gekommen sind, dass die Ehe keine Zukunft mehr hat, muss daraus kein langer Rechtsstreit werden. Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a Ehegesetz (EheG) ist der schnellere, günstigere und nervenschonendere Weg – vorausgesetzt, beide Seiten sind bereit, die Folgen der Trennung gemeinsam zu regeln. Niemand muss dem anderen eine Schuld nachweisen, und der eigentliche Gerichtstermin ist oft in wenigen Minuten erledigt.
Diese Seite erklärt verständlich, unter welchen Voraussetzungen eine einvernehmliche Scheidung möglich ist, was in die zwingende Scheidungsfolgenvereinbarung gehört, wie der Ablauf am Wiener Bezirksgericht aussieht und womit Sie bei Kosten und Dauer realistisch rechnen müssen. Ziel ist, dass Sie Ihre Lage einschätzen können, bevor Sie den nächsten Schritt setzen.
Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG)
Damit das Gericht eine einvernehmliche Scheidung aussprechen kann, müssen drei Voraussetzungen zugleich erfüllt sein:
- Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit einem halben Jahr beendet sein. Wichtig: Das bedeutet nicht zwingend zwei getrennte Wohnungen. Entscheidend ist, dass kein gemeinsames Eheleben mehr geführt wird – ein Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung kann genügen, etwa wenn Schlafbereich, Haushalt und Wirtschaft getrennt sind.
- Unheilbare Zerrüttung der Ehe. Beide Partner sind sich einig, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft besteht. Anders als bei der strittigen Scheidung muss diese Zerrüttung nicht über Verschulden oder Eheverfehlungen bewiesen werden – das übereinstimmende Eingeständnis beider Seiten reicht.
- Einvernehmen über die Auflösung und die Folgen. Beide wollen die Scheidung, und beide haben sich über die wesentlichen Folgen geeinigt. Dieses Einvernehmen wird in der Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich festgehalten.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist der einvernehmliche Weg versperrt. Häufigster Stolperstein ist nicht die Sechsmonatsfrist, sondern die fehlende Einigung über Vermögen, Unterhalt oder Kinder. Genau hier setzt anwaltliche Begleitung an: Oft lässt sich – auch nach anfänglichem Streit – noch eine tragfähige Einigung erreichen, die das langwierige strittige Verfahren erspart.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung – das Herzstück
Eine schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung ist zwingende Voraussetzung. Ohne sie kann das Gericht die einvernehmliche Scheidung nicht aussprechen. In ihr regeln die Ehepartner die wesentlichen Folgen der Trennung verbindlich und für die Zukunft. Vier Punkte müssen geklärt sein:
1. Obsorge und Kontaktrecht für gemeinsame Kinder
Sind minderjährige Kinder vorhanden, muss die Vereinbarung regeln, wem die Obsorge zukommt und wie der Kontakt zum anderen Elternteil ausgestaltet wird. Die gemeinsame Obsorge beider Eltern ist der gesetzliche Regelfall (§ 138 ABGB) und besteht grundsätzlich auch nach der Scheidung weiter. Maßstab jeder Regelung ist das Kindeswohl.
2. Kindesunterhalt
Die Vereinbarung muss festlegen, in welcher Höhe der nicht hauptbetreuende Elternteil Unterhalt für die gemeinsamen Kinder leistet. Der Kindesunterhalt wird üblicherweise nach der Prozentwertmethode vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bemessen; die konkrete Höhe richtet sich nach Alter des Kindes, Einkommen und weiteren Sorgepflichten.
3. Ehegattenunterhalt
Die Partner müssen regeln, ob und in welchem Umfang einer dem anderen nach der Scheidung Unterhalt leistet (§§ 66 ff EheG). Bei der einvernehmlichen Scheidung können sie diese Frage frei gestalten – etwa einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht vereinbaren oder eine Unterhaltszahlung festlegen. Ein Verzicht ist weitreichend und kaum mehr korrigierbar; er sollte daher bewusst und gut beraten erfolgen.
4. Aufteilung des ehelichen Vermögens
Die Vereinbarung muss klären, wie das eheliche Gebrauchsvermögen – insbesondere die Ehewohnung und der Hausrat – sowie die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt werden (§§ 81 ff EheG). Wer übernimmt die Wohnung, wer welche Kredite, wie werden Konten und Sparguthaben verteilt? Wird die Vermögensaufteilung bereits in der Scheidungsfolgenvereinbarung abschließend geregelt, ist sie aus der Welt – und die oft übersehene Einjahresfrist des § 95 EheG (Geltendmachung binnen einem Jahr ab Rechtskraft) spielt keine Rolle mehr.
Ablauf am Bezirksgericht (Außerstreitverfahren)
Die einvernehmliche Scheidung läuft im Außerstreitverfahren beim zuständigen Bezirksgericht. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehepartner; lässt sich dieser nicht feststellen, gilt in Wien das Bezirksgericht Innere Stadt als Auffangzuständigkeit (§ 76 JN). Der Ablauf ist bewusst schlank:
- Gemeinsamer Antrag. Beide Partner bringen den Antrag auf einvernehmliche Scheidung gemeinsam beim Bezirksgericht ein, samt der ausgearbeiteten Scheidungsfolgenvereinbarung.
- Kurzer Gerichtstermin. Beide erscheinen persönlich. Die Richterin oder der Richter prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, und stellt sicher, dass die Vereinbarung dem freien, ernstlichen Willen beider entspricht. Es gibt keinen Ausspruch über das Verschulden.
- Beschluss. Liegt alles vor, wird die Scheidung mit Beschluss ausgesprochen. Verzichten beide auf Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort rechtskräftig.
Der eigentliche Termin dauert häufig nur rund 10 bis 15 Minuten. Die eigentliche Arbeit liegt davor – in der Ausarbeitung einer sauberen, vollständigen Scheidungsfolgenvereinbarung.
Kosten und Dauer – ehrlich eingeschätzt
Eine seriöse Aussage über die Gesamtkosten ist nur im Einzelfall möglich. Generell gilt aber klar: Die einvernehmliche Scheidung ist regelmäßig deutlich günstiger und schneller als ein strittiges Verfahren. Neben dem Anwaltshonorar fallen Gerichtsgebühren an, die jährlich valorisiert werden und daher schwanken.
Dauer: Eine einvernehmliche Scheidung ist häufig in rund vier bis sechs Monaten abgeschlossen, der eigentliche Termin dauert oft nur 10 bis 15 Minuten. Wie schnell es geht, hängt vor allem davon ab, wie zügig sich beide auf die Scheidungsfolgenvereinbarung einigen und wie ausgelastet das zuständige Gericht ist. Wer mit einer fertig abgestimmten Vereinbarung kommt, verkürzt das Verfahren erheblich.
Brauche ich für eine einvernehmliche Scheidung einen Anwalt?
Bei der einvernehmlichen Scheidung besteht kein gesetzlicher Anwaltszwang. Rein formal könnten beide Partner den Antrag selbst einbringen. Sinnvoll ist das in den seltensten Fällen – denn die Scheidungsfolgenvereinbarung ist bindend und prägt Ihre finanzielle und familiäre Zukunft auf Jahre.
Eine anwaltliche Begleitung ist vor allem dann angebracht, wenn Vermögen, eine Immobilie, gemeinsame Kredite oder ein Unternehmen im Spiel sind, wenn es um gemeinsame Kinder und damit um Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt geht, oder wenn ein Unterhaltsverzicht im Raum steht. Gerade weil die Vereinbarung weitreichende und dauerhafte Folgen hat, prüfen wir, ob Ihre Interessen ausreichend abgesichert sind – bei der Vermögensaufteilung ebenso wie beim Unterhalt.
Wie die Team-Anwälte Sie unterstützen
Wir begleiten Sie ruhig und strukturiert: von der ersten Einschätzung, ob der einvernehmliche Weg in Ihrer Situation realistisch ist, über die sorgfältige Ausarbeitung der Scheidungsfolgenvereinbarung bis zur Vertretung beim Bezirksgericht. Wir erklären Ihnen verständlich, worauf es bei Obsorge, Unterhalt und Vermögensaufteilung ankommt und welche Punkte Sie keinesfalls offenlassen sollten. Versprechen über ein bestimmtes Ergebnis machen wir nicht – wohl aber, dass wir Ihre Interessen sorgfältig und nachvollziehbar vertreten.
Einen Überblick über alle Scheidungswege gibt unsere Seite Familienrecht & Scheidung.
Kontakt: Team-Anwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, in dem wir Ihre Situation in Ruhe besprechen.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die genannten Beträge (insbesondere Gerichtsgebühren) sind Richtwerte, jährlichen Änderungen unterworfen und keine Fixpreise. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer individuellen Situation vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.