Bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung (§§ 81 ff EheG) wird das während der Ehe gemeinsam aufgebaute Gebrauchsvermögen – vor allem Ehewohnung und Hausrat – sowie die ehelichen Ersparnisse geteilt. Eingebrachtes, geerbtes oder geschenktes Vermögen und Unternehmen bleiben außen vor. Aufgeteilt wird nach Billigkeit, nicht starr 50:50 – und der Anspruch erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung (§ 95 EheG).
Wenn eine Ehe endet, stellt sich fast immer die Frage: Wem gehört was – und wer bekommt wie viel? Die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist einer der heikelsten Punkte jeder Trennung, weil hier oft das Zuhause, die gemeinsamen Ersparnisse und Jahre wirtschaftlicher Aufbauarbeit auf dem Spiel stehen. Diese Seite erklärt verständlich, welche Werte in Österreich aufgeteilt werden, welche nicht, was mit der Ehewohnung passiert und welche Frist Sie keinesfalls übersehen dürfen.
Was wird aufgeteilt? (§§ 81 ff EheG)
Bei einer Scheidung wird grundsätzlich das während der Ehe gemeinsam aufgebaute Vermögen aufgeteilt. Das Ehegesetz unterscheidet dabei zwei Kategorien:
Eheliches Gebrauchsvermögen
Dazu zählen jene Sachen, die beide Ehepartner während der Ehe tatsächlich genutzt haben. Im Mittelpunkt stehen die Ehewohnung (egal ob Eigentum oder Miete) und der Hausrat – also Möbel, Einrichtung, Haushaltsgeräte und vergleichbare Gegenstände des täglichen Gebrauchs.
Eheliche Ersparnisse
Aufgeteilt werden außerdem die ehelichen Ersparnisse: Wertanlagen, die die Ehepartner während aufrechter Ehe angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind – etwa Sparguthaben, Wertpapiere oder Bargeldreserven. Maßstab ist nicht, auf wessen Namen ein Konto läuft, sondern dass die Werte gemeinsam während der Ehe entstanden sind.
Was wird NICHT aufgeteilt? (§ 82 EheG)
Nicht jedes Vermögen fällt in die Aufteilung. Ausgenommen sind insbesondere:
- Eingebrachtes Vermögen – also was ein Ehepartner schon vor der Ehe besessen und in die Ehe mitgebracht hat.
- Geerbtes oder geschenktes Vermögen – Werte, die ein Ehepartner von Dritten geerbt oder geschenkt bekommen hat.
- Unternehmen oder Unternehmensanteile – Betriebe und Beteiligungen unterliegen grundsätzlich nicht der Aufteilung.
- Sachen des persönlichen Gebrauchs und Gegenstände, die zur Berufsausübung dienen.
In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwieriger, als sie klingt. Probleme entstehen vor allem dann, wenn eingebrachtes oder geerbtes Vermögen mit gemeinsam Erwirtschaftetem vermischt wurde – etwa wenn eine geerbte Summe in die gemeinsame Wohnung investiert wurde. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
Die Ehewohnung – ein Sonderfall
Die Ehewohnung ist für die meisten Paare der größte und emotional belastendste Streitpunkt. Sie unterliegt der Aufteilung auch dann, wenn sie ursprünglich nur einem Ehepartner gehörte oder von ihm eingebracht wurde – sofern der andere auf ihre weitere Nutzung dringend angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind sie benötigt. Das Gericht kann unter anderem entscheiden, wem die Wohnung künftig zusteht, ob Mietrechte oder Eigentum übertragen werden und ob eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. Eine einvernehmliche Regelung im Zuge der Scheidung ist hier fast immer der bessere Weg als ein gerichtlicher Streit.
Billigkeit als Maßstab – kein automatisches Halbe-Halbe
Anders als oft angenommen, gibt es in Österreich kein starres 50:50-Prinzip. Aufgeteilt wird nach Billigkeit (§ 83 EheG): Das Gericht wägt ab, was unter den konkreten Umständen gerecht ist. Berücksichtigt werden unter anderem, wer in welchem Umfang zur Anschaffung und Erhaltung des Vermögens beigetragen hat – wobei Haushaltsführung und Kinderbetreuung ausdrücklich als gleichwertiger Beitrag zählen –, das Wohl gemeinsamer Kinder und die Dauer der Ehe. Eine hälftige Teilung ist häufig das Ergebnis, aber keineswegs garantiert.
Zählen Schulden mit?
Ja. Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, werden bei der Aufteilung mitberücksichtigt. Ein typisches Beispiel ist der noch offene Kredit für die Ehewohnung oder für gemeinsam angeschaffte Einrichtung. Die Aufteilung umfasst also nicht nur die Werte, sondern auch die damit verbundenen Verbindlichkeiten.
Ablauf, Kosten und Dauer – ehrlich eingeschätzt
Im besten Fall einigen sich die Ehepartner über die Vermögensaufteilung selbst – idealerweise im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung bei der einvernehmlichen Scheidung. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Ehepartner innerhalb der Jahresfrist beim Bezirksgericht einen Antrag auf Aufteilung im Außerstreitverfahren stellen. Das Gericht entscheidet dann nach Billigkeit.
Eine seriöse Pauschalaussage zu den Kosten ist nicht möglich – sie hängen vom Wert und der Komplexität des Vermögens ab. Klar ist: Eine einvernehmliche Regelung ist regelmäßig deutlich günstiger und schneller als ein gerichtliches Aufteilungsverfahren, das sich – etwa bei Immobilienbewertungen oder Sachverständigen – über viele Monate ziehen kann.
Wie die Team-Anwälte Sie unterstützen
Wir verschaffen Ihnen zunächst Klarheit darüber, welches Vermögen überhaupt aufzuteilen ist und welches nicht – und wir behalten dabei die Jahresfrist nach § 95 EheG von Anfang an im Blick. Bei einvernehmlichen Lösungen erarbeiten wir eine tragfähige Regelung der Vermögensaufteilung, die Ihre Interessen absichert; im Streitfall vertreten wir Sie im Aufteilungsverfahren vor dem Bezirksgericht. Versprechen über ein bestimmtes Ergebnis machen wir nicht – wohl aber, dass wir Ihre Interessen sorgfältig und nachvollziehbar vertreten.
Kontakt: Team-Anwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, in dem wir Ihre Situation in Ruhe besprechen.
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