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Testament erstellen in Österreich – Form, Zeugen & Fehler vermeiden

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Eigenhändig oder getippt mit Zeugen? Welche Form gilt, welche Fehler ein Testament ungültig machen – und warum der Pflichtteil bleibt. Auf Stand ErbRÄG 2015.

Kurz erklärt

In Österreich gibt es zwei gängige Testamentsformen: das eigenhändige Testament (§ 578 ABGB), das vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein muss – ohne Zeugen –, und das fremdhändige (getippte) Testament (§ 579 ABGB), das drei gleichzeitig anwesende Zeugen, einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz und Zeugenzusätze verlangt. Formfehler führen zur Nichtigkeit – dann greift die gesetzliche Erbfolge. Der Pflichtteil bleibt auch mit Testament bestehen.

Warum ein Testament? Ohne letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge

Wer kein gültiges Testament hinterlässt, überlässt die Aufteilung seines Nachlasses dem Gesetz. Dann greift die gesetzliche Erbfolge nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) – und die entspricht häufig nicht dem, was sich der Erblasser tatsächlich gewünscht hätte. Erben werden zuerst die Kinder und deren Nachkommen, daneben der Ehegatte oder eingetragene Partner; nicht verheiratete Lebensgefährten, Patenkinder, Freunde oder gemeinnützige Organisationen gehen ohne Testament leer aus.

Mit einem Testament bestimmen Sie selbst, wer was bekommt – innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Das österreichische Erbrecht wurde durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) reformiert; die heutigen Formvorschriften gelten für alle Testamente, die seit dem 1. Jänner 2017 errichtet werden. Viele ältere Vorlagen und Ratgeber im Internet sind daher überholt – wer sich darauf verlässt, riskiert ein formungültiges Testament.

Eigenhändiges Testament (§ 578 ABGB)

Die einfachste Form ist das eigenhändige Testament. Es muss vollständig und eigenhändig handschriftlich vom Erblasser geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Zeugen sind nicht erforderlich.

  • Vollständig handschriftlich: Der gesamte Text muss von Ihrer Hand stammen. Wird auch nur ein Teil getippt oder von einer anderen Person geschrieben, ist es kein gültiges eigenhändiges Testament.
  • Unterschrift: Die eigenhändige Unterschrift gehört ans Ende des Textes und soll den Inhalt abschließen.
  • Empfohlen: Ort und Datum sind nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen – sie helfen, im Streitfall festzustellen, welches von mehreren Testamenten das jüngste ist.

Für die meisten Privatpersonen mit überschaubaren Verhältnissen ist das eigenhändige Testament die sicherste Form: Es kennt kaum Fehlerquellen, weil es keine Zeugen und keine komplizierten Zusätze verlangt.

Fremdhändiges Testament (§ 579 ABGB)

Wer sein Testament tippt (etwa am Computer) oder von einer anderen Person schreiben lässt, errichtet ein fremdhändiges Testament. Hier verlangt das Gesetz seit der Reform 2015 deutlich strengere Formvorschriften – alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Drei gleichzeitig anwesende Zeugen: Alle drei müssen zur selben Zeit beim Errichtungsakt anwesend sein. Nacheinander geholte Zeugen genügen nicht.
  • Eigenhändige Unterschrift des Erblassers auf der Urkunde.
  • Eigenhändiger Zusatz des Erblassers, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält – etwa der handgeschriebene Satz „Dies ist mein letzter Wille“. Dieser Zusatz muss von Ihrer Hand stammen, auch wenn der übrige Text getippt ist.
  • Zeugenzusatz: Jeder Zeuge unterschreibt mit einem eigenhändigen Zusatz, aus dem seine Eigenschaft als Zeuge hervorgeht (z. B. „als ersuchter Testamentszeuge“). Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde ersichtlich sein.

Als Zeugen ausgeschlossen sind insbesondere Personen, die durch das Testament selbst bedacht werden, sowie deren nahe Angehörige. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, lässt die Form anwaltlich oder notariell prüfen oder errichtet ein notarielles Testament.

Warnung – häufige Formfehler führen zur Nichtigkeit: Formfehler sind der häufigste Grund, aus dem Testamente im Verlassenschaftsverfahren scheitern. Typische Fehler:
  • Getipptes Testament ohne die drei gleichzeitig anwesenden Zeugen.
  • Fehlender oder nicht eigenhändiger Bekräftigungszusatz beim fremdhändigen Testament.
  • Zeugen unterschreiben ohne Zeugenzusatz oder sind selbst begünstigt.
  • Eigenhändiges Testament, das teilweise getippt oder von einer anderen Person geschrieben wurde.
  • Unterschrift fehlt oder steht nicht am Ende des Textes.
Ein formungültiges Testament wird so behandelt, als gäbe es keines – dann greift die gesetzliche Erbfolge.

Grenzen der Testierfreiheit: Der Pflichtteil bleibt

Auch mit einem Testament können Sie nicht vollständig frei verfügen. Pflichtteilsberechtigte Nachkommen (Kinder, ersatzweise Enkel) sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner haben einen gesetzlichen Mindestanspruch – den Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte dessen, was der oder die Berechtigte nach gesetzlicher Erbfolge erhalten würde, und ist ein Geldanspruch. Sie können diese Personen also testamentarisch übergehen, ihnen bleibt aber ihr Pflichtteil in Geld. Eine vollständige Enterbung ist nur bei gesetzlich genau geregelten Enterbungsgründen möglich. Alles dazu lesen Sie auf unserer Seite zum Pflichtteil sowie in der Übersicht Erbrecht.

Verwahrung: Testament sicher hinterlegen (Testamentsregister)

Ein Testament nützt nur, wenn es im Erbfall auch gefunden wird. Ein zu Hause in der Schublade verwahrtes Testament kann verloren gehen, übersehen oder im schlimmsten Fall beseitigt werden. Sicherer ist die Hinterlegung bei einem Notar oder Rechtsanwalt mit Eintragung in das Österreichische Zentrale Testamentsregister. Dort wird nicht der Inhalt, sondern die Existenz und der Verwahrort registriert; im Verlassenschaftsverfahren prüft der Gerichtskommissär das Register automatisch. So ist sichergestellt, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich berücksichtigt wird.

Eigenhändig oder beraten? Eine ehrliche Einschätzung

Wir sagen es klar: Für viele Menschen mit klaren, einfachen Verhältnissen ist das eigenhändige Testament die sicherere Wahl, weil es die wenigsten Fehlerquellen hat. Wer dagegen ein getipptes Testament errichten will, sollte die Formvorschriften des § 579 ABGB sehr genau einhalten – oder die Errichtung gleich notariell vornehmen lassen.

Anwaltliche oder notarielle Beratung ist besonders dann sinnvoll, wenn komplexes Vermögen im Spiel ist: Unternehmen, mehrere Liegenschaften, Vermögen im Ausland, Patchwork-Konstellationen, die Versorgung eines Lebensgefährten oder behinderter Angehöriger, oder wenn Pflichtteile gezielt gestaltet werden sollen. Hier verhindert eine durchdachte Gestaltung spätere Erbstreitigkeiten – das ist meist günstiger als ein Prozess.

Wie Teamanwälte Sie unterstützt

Die Kanzlei Teamanwälte in Wien hilft Ihnen, ein Testament rechtssicher zu gestalten und Formfehler zu vermeiden. Wir prüfen bestehende Testamente, beraten zur passenden Form und zur Pflichtteilsgestaltung und begleiten Sie bei der vorausschauenden Nachlassplanung.

Kontakt: Teamanwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch zu Ihrem Testament.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer individuellen Situation – insbesondere bei komplexem Vermögen oder geplanter Pflichtteilsgestaltung – vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Nur das eigenhändige Testament (§ 578 ABGB) muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Alternativ ist ein getipptes, fremdhändiges Testament (§ 579 ABGB) möglich – dieses unterliegt aber strengeren Formvorschriften mit Zeugen.
Drei gleichzeitig anwesende Zeugen. Zusätzlich sind die eigenhändige Unterschrift des Erblassers, ein eigenhändiger Zusatz („Dies ist mein letzter Wille“) und ein Zeugenzusatz jedes Zeugen erforderlich (§ 579 ABGB).
Eine vollständige Enterbung ist nur bei gesetzlich genau geregelten Enterbungsgründen möglich. Ohne solchen Grund bleibt dem Kind der Pflichtteil – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ausbezahlt in Geld. Übergehen im Testament ist möglich, der Pflichtteilsanspruch bleibt aber.
Nein, ein eigenhändiges Testament können Sie selbst errichten. Beratung ist aber sinnvoll bei komplexem Vermögen, bei getippten Testamenten oder wenn Pflichtteile gestaltet werden sollen – so vermeiden Sie Formfehler und spätere Erbstreitigkeiten.
Sicherer als zu Hause ist die Hinterlegung bei einem Notar oder Rechtsanwalt mit Eintragung ins Österreichische Zentrale Testamentsregister. Im Verlassenschaftsverfahren wird das Register automatisch geprüft, sodass das Testament zuverlässig gefunden wird.
Vorlagen aus dem Internet sind oft veraltet (Stand vor dem ErbRÄG 2015) oder passen nicht zu Ihrer Situation. Beim eigenhändigen Testament müssen Sie den Text ohnehin selbst handschreiben. Lassen Sie Inhalt und Form im Zweifel anwaltlich prüfen.
Ein formungültiges Testament wird behandelt, als gäbe es keines. Dann greift die gesetzliche Erbfolge – Ihr tatsächlicher Wille bleibt unberücksichtigt. Deshalb sind die Formvorschriften so wichtig.