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Miet- & Wohnrecht

Räumungsklage & Delogierung in Wien

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Wann eine Räumungsklage droht, wie sie abläuft und welche Handlungsmöglichkeiten beide Seiten haben – wir beraten und vertreten Mieter wie Vermieter, fristbewusst und formell korrekt.

Kurz erklärt

Eine Räumungsklage droht vor allem bei qualifiziertem Mietzinsrückstand (trotz Mahnung) oder erheblich nachteiligem Gebrauch der Wohnung. Der Vermieter löst das Mietverhältnis nach § 1118 ABGB auf und klagt beim Bezirksgericht; erst ein vollstreckbarer Räumungstitel berechtigt zur zwangsweisen Räumung (Delogierung). Eigenmächtige Selbsthilfe ist unzulässig. Für Mieter zählt: Zahlt man den gesamten Rückstand vor Zustellung der Auflösungserklärung nach, wird die Auflösung in der Regel unwirksam; bei drohender Obdachlosigkeit kann ein Räumungsaufschub nach § 35 MRG beantragt werden.

Eine Räumungsklage ist für Mieter wie Vermieter eine der schärfsten Auseinandersetzungen im Mietrecht: Auf der einen Seite steht der drohende Verlust der Wohnung, auf der anderen der Verlust von Mieteinnahmen und die Bindung an strenge Verfahrensregeln. Diese Seite erklärt fokussiert, wann eine Räumungsklage droht, wie sie abläuft und welche Handlungsmöglichkeiten beide Seiten haben – verständlich, ehrlich und ohne falsche Versprechen.

Wann eine Räumungsklage droht

Eine Räumungsklage kommt nicht aus heiterem Himmel. Die beiden praktisch wichtigsten Auslöser sind:

Qualifizierter Mietzinsrückstand trotz Mahnung

Bleibt der Mieter mit dem Mietzins im Rückstand und zahlt er auch nach einer Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, liegt ein qualifizierter Mietzinsrückstand vor. Das ist der häufigste Grund für eine Vertragsauflösung und eine anschließende Räumungsklage. Entscheidend ist, dass der Verzug nicht nur kurzfristig und geringfügig ist.

Erheblich nachteiliger Gebrauch der Wohnung

Auch ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands kann eine Auflösung rechtfertigen – etwa schwere Beschädigung der Substanz, anhaltende grobe Störung der Hausordnung oder Gefährdung anderer Hausbewohner. Der Vermieter muss diesen Auflösungsgrund konkret belegen.

Auflösung nach § 1118 ABGB und Räumungsklage beim Bezirksgericht

Liegt einer dieser Gründe vor, kann der Vermieter das Mietverhältnis nach § 1118 ABGB vorzeitig auflösen. Die Auflösung erfolgt durch eine Auflösungserklärung an den Mieter. Räumt der Mieter daraufhin nicht freiwillig, bringt der Vermieter eine Räumungsklage beim zuständigen Bezirksgericht ein. Das Gericht prüft, ob der Auflösungsgrund tatsächlich vorliegt; erst ein vollstreckbarer Räumungstitel berechtigt zur zwangsweisen Räumung. Eine eigenmächtige „Selbsthilfe“ des Vermieters – Schlösser tauschen, Sachen entfernen, Strom abdrehen – ist unzulässig und kann sich gegen ihn richten.

Rettungsanker für Mieter

Nachzahlung vor Zustellung: Zahlt der Mieter den gesamten Rückstand vor Zustellung der Auflösungserklärung nach, wird die Auflösung in der Regel unwirksam – das Mietverhältnis bleibt bestehen. Die rasche, vollständige Begleichung ist damit der wirksamste Hebel, eine Räumung noch abzuwenden.
Räumungsaufschub nach § 35 MRG: Droht durch die Räumung Obdachlosigkeit, kann das Gericht einen Aufschub der Räumungsexekution gewähren. Wichtig und ehrlich: Der Aufschub greift nicht, wenn laufend weitere Rückstände entstehen. Wer den Aufschub nutzen will, muss zumindest die laufenden Zahlungen bedienen.

Ablauf bis zur Räumungsexekution (Delogierung)

Der typische Weg verläuft in mehreren Schritten:

  • 1. Mahnung & Nachfrist: Der Vermieter mahnt den offenen Mietzins ein.
  • 2. Auflösungserklärung (§ 1118 ABGB): Bei fortbestehendem qualifiziertem Rückstand erklärt der Vermieter die Auflösung.
  • 3. Räumungsklage: Räumt der Mieter nicht, klagt der Vermieter beim Bezirksgericht auf Räumung.
  • 4. Verfahren & Urteil: Das Gericht prüft den Auflösungsgrund; der Mieter kann sich verteidigen.
  • 5. Räumungstitel: Bei Erfolg ergeht ein vollstreckbarer Titel auf Räumung.
  • 6. Räumungsexekution (Delogierung): Räumt der Mieter weiterhin nicht, wird die Räumung über das Exekutionsgericht zwangsweise durchgesetzt – mit Räumungstermin und Gerichtsvollzieher.

An mehreren dieser Stationen bestehen Reaktions- und Verteidigungsmöglichkeiten. Je früher gehandelt wird, desto größer der Spielraum.

Perspektive Vermieter: wie man korrekt vorgeht

Vermieter sollten von Anfang an formell sauber vorgehen: Rückstände nachweisbar einmahnen, die Auflösungserklärung klar und zustellbar formulieren, Fristen dokumentieren und auf jede eigenmächtige Räumung verzichten. Formfehler verzögern das Verfahren oder lassen die Auflösung scheitern. Eine frühe anwaltliche Begleitung sorgt dafür, dass der Räumungstitel hält und das Verfahren nicht an Verfahrensfehlern strandet.

Perspektive Mieter: wie man sich wehrt

Mieter sind nicht machtlos. Entscheidend ist, rasch zu reagieren statt abzuwarten: Prüfen, ob der Rückstand überhaupt qualifiziert und richtig berechnet ist, ob eine berechtigte Mietzinsminderung (etwa wegen Mängeln) den vermeintlichen Rückstand relativiert, und ob durch vollständige Nachzahlung vor Zustellung die Auflösung noch abgewendet werden kann. Im Räumungsverfahren selbst können Einwendungen erhoben und – bei drohender Obdachlosigkeit – ein Aufschub nach § 35 MRG beantragt werden.

Kosten und Dauer (ehrlich eingeordnet)

Wir sagen es offen: Eine Räumungsklage und eine anschließende Exekution sind aufwendig und zeitintensiv. Die Dauer hängt vom Verfahrensverlauf ab – von einer raschen Erledigung bei klarer Sachlage bis zu einem mehrmonatigen Streit bei strittigem Sachverhalt. Die Kosten richten sich nach Streitwert und Aufwand. Pauschale Beträge oder eine garantierte Dauer nennen wir bewusst nicht; im Erstgespräch besprechen wir transparent, womit in Ihrem Fall zu rechnen ist.

Wie Teamanwälte Sie unterstützt

Teamanwälte berät und vertritt in Wien sowohl Mieter als auch Vermieter rund um Räumungsklage und Delogierung. Für Vermieter führen wir das Verfahren von der Mahnung über die Auflösungserklärung bis zur Exekution formell korrekt. Für Mieter prüfen wir Verteidigungsmöglichkeiten, die Wirksamkeit der Auflösung, Nachzahlungsoptionen und einen möglichen Räumungsaufschub. Unser Ziel ist eine klare, nachvollziehbare Einschätzung – ohne Fachchinesisch und ohne falsche Versprechen.

Kontakt: Teamanwälte · Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch – gerade bei laufenden Fristen zählt jeder Tag.

Weiterführend: zurück zur Übersicht Miet- & Wohnrecht in Wien, sowie zu den Themen Kündigung & Aufkündigung (§ 30 MRG) und Mietzinsminderung (§ 1096 ABGB).

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Genannte Fristen und Schritte sind im Einzelfall zu prüfen; es werden keine pauschalen Beträge, Quoten oder Erfolgsgarantien zugesagt.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Zuerst mahnt der Vermieter den Rückstand ein, dann erklärt er die Auflösung nach § 1118 ABGB. Räumt der Mieter nicht freiwillig, folgt die Räumungsklage beim Bezirksgericht; bei Erfolg ergeht ein vollstreckbarer Räumungstitel, der über die Exekution durchgesetzt wird.
Das hängt vom Verfahren ab – von einer raschen Erledigung bei klarer Sachlage bis zu mehreren Monaten bei strittigem Sachverhalt. Eine pauschale Angabe wäre nicht seriös; im Erstgespräch ordnen wir die voraussichtliche Dauer in Ihrem Fall ein.
Häufig ja. Zahlt der Mieter den gesamten Rückstand vor Zustellung der Auflösungserklärung nach, wird die Auflösung in der Regel unwirksam. Im weiteren Verfahren kann bei drohender Obdachlosigkeit ein Räumungsaufschub nach § 35 MRG beantragt werden.
Ein Rückstand, der trotz Mahnung und angemessener Nachfrist nicht beglichen wird und nicht nur kurzfristig-geringfügig ist. Erst ein solcher qualifizierter Rückstand trägt die Auflösung nach § 1118 ABGB und damit eine Räumungsklage.
Nein. Eigenmächtige Selbsthilfe – Schloss tauschen, Sachen entfernen, Strom abdrehen – ist unzulässig. Eine zwangsweise Räumung ist erst nach einem vollstreckbaren Räumungstitel über das Exekutionsgericht möglich.
Nein. Der Aufschub kommt bei drohender Obdachlosigkeit in Betracht, greift aber nicht, wenn laufend weitere Mietrückstände entstehen. Wer ihn nutzen will, muss zumindest die laufenden Zahlungen bedienen.