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Verkehrsunfall & Schadenersatz – Ihre Ansprüche in Wien durchsetzen

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Schmerzengeld, Verdienstentgang und Sachschaden nach einem Verkehrsunfall – richtig erfasst und gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchgesetzt. Bei Schuldlosigkeit ist die Erstprüfung meist kostenlos.

Kurz erklärt

Nach einem Verkehrsunfall in Österreich haften der Schädiger und seine Versicherung sowohl aus Verschulden (§§ 1293 ff ABGB) als auch verschuldensunabhängig über die Betriebsgefahr (EKHG). Ersatzfähig sind weit mehr als Reparaturkosten: Schmerzengeld (§ 1325 ABGB, keine amtliche Tabelle), Verdienstentgang, Heilungskosten, merkantiler Minderwert und Verunstaltungsentschädigung. Über § 26 KHVG besteht ein Direktanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung. Ansprüche verjähren grundsätzlich in 3 Jahren ab Kenntnis (§ 1489 ABGB). Bei Schuldlosigkeit trägt meist die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten – die Erstprüfung ist daher oft kostenlos.

Nach dem Unfall plötzlich allein mit den Fragen

Ein Verkehrsunfall ordnet in Sekunden Ihren Alltag neu. Neben Schmerzen, Schreck und einem beschädigten Fahrzeug stehen schnell Fragen im Raum, die sich nicht von selbst klären: Wer kommt für die Behandlung auf? Was steht mir an Schmerzengeld zu? Wer ersetzt den Verdienst, der mir während des Krankenstands entgeht? Und warum bietet die gegnerische Versicherung deutlich weniger, als der Schaden tatsächlich wert ist?

Was viele nicht wissen: Die gegnerische Haftpflichtversicherung meldet sich oft rasch mit einem Vergleichsangebot – sie ist dabei Ihr rechtlicher Gegner und reguliert erfahrungsgemäß niedrig. Diese Seite gibt Ihnen einen ruhigen, verständlichen Überblick darüber, welche Ansprüche das österreichische Recht nach einem Verkehrsunfall vorsieht und wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist. Die Kanzlei Team-Anwälte in Wien begleitet Geschädigte durch die gesamte Schadensregulierung – vom ersten Schreiben an die Versicherung bis, wenn nötig, zur Klage bei Gericht. Eine erste Einschätzung Ihres Falls ist bei Schuldlosigkeit meist kostenlos.

Worum geht es bei Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall?

Nach einem Verkehrsunfall geht es im Kern um zwei Fragen: Wer haftet – und in welcher Höhe? Das österreichische Recht kennt dafür zwei Haftungsgrundlagen, die nebeneinander greifen können.

Verschuldenshaftung – wer schuldhaft schädigt, haftet

Die klassische Grundlage ist die Verschuldenshaftung nach den §§ 1293 ff ABGB: Wer rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht, hat ihn zu ersetzen (§ 1295 ABGB). Wer bei Rot fährt, zu schnell unterwegs ist oder den Vorrang missachtet, muss für die Folgen einstehen.

Gefährdungshaftung nach dem EKHG – auch ohne Verschulden

Daneben steht die Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG). Sie knüpft nicht an ein Verschulden an, sondern an die sogenannte Betriebsgefahr, die von jedem Kraftfahrzeug ausgeht: Der Halter haftet auch dann, wenn ihn kein persönliches Verschulden trifft (§ 5 EKHG). Befreien kann er sich nur in engen Ausnahmen, etwa bei einem unabwendbaren Ereignis (§ 9 EKHG) oder einer Schwarzfahrt, sofern er deren Benützung nicht schuldhaft ermöglicht hat (§ 6 EKHG). Für die Gefährdungshaftung gelten gesetzliche Höchstbeträge (§§ 15, 16 EKHG), die regelmäßig an die Geldentwicklung angepasst werden.

Für Geschädigte ist diese doppelte Grundlage ein Vorteil: Selbst dort, wo sich ein Verschulden nicht eindeutig nachweisen lässt, besteht über das EKHG häufig dennoch ein Haftungsanspruch. Welche Grundlage im Einzelfall trägt, prüfen wir individuell.

Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?

Nicht jeder Blechschaden braucht einen Anwalt. Bei klarer Schuldlage und reinem Sachschaden regulieren die Versicherungen oft zügig. Sobald aber Personen verletzt wurden, größere Beträge im Raum stehen oder die Schuldfrage strittig ist, verschiebt sich das Kräfteverhältnis deutlich zu Ihren Lasten. Sinnvoll ist eine anwaltliche Prüfung insbesondere, wenn:

  • Sie oder Mitfahrer körperlich oder psychisch verletzt wurden – auch ein „leichtes“ Schleudertrauma kann Spätfolgen haben;
  • die Schuldfrage strittig ist oder Ihnen ein Mitverschulden unterstellt wird;
  • die gegnerische Versicherung kürzt, zögert oder ein auffällig niedriges Pauschalangebot macht;
  • Sie selbstständig sind und einen Verdienstentgang erlitten haben;
  • Spätfolgen drohen, deren Ausmaß noch nicht absehbar ist;
  • der Unfall sich im Ausland ereignet hat.
Ein ehrlicher Hinweis, der Vertrauen schafft: Sind Sie am Unfall schuldlos, trägt in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung die notwendigen Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung. Die Erstprüfung Ihres Falls ist deshalb in den meisten Fällen für Sie kostenlos – ein Grund mehr, vor der Unterschrift unter eine Abfindung den Anspruch prüfen zu lassen.

Schmerzengeld: Wie die Höhe bestimmt wird

Schmerzengeld nach § 1325 ABGB gleicht das aus, was sich nicht in Rechnungen fassen lässt: körperliche Schmerzen, seelisches Leid, die Beeinträchtigung der Lebensfreude. Anders als oft erwartet gibt es in Österreich keine amtliche Schmerzengeld-Tabelle. Die Höhe wird im Einzelfall bemessen – auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens, das die sogenannten Schmerzperioden erfasst, also wie viele Tage in leichter, mittlerer oder schwerer Intensität durchlitten wurden.

Als grobe Orientierung kursieren in der Praxis folgende Tagessatz-Richtwerte (keine verbindliche Tabelle, im Einzelfall abweichend):

  • leichte Schmerzen: rund 110–160 € pro Tag (Richtwert)
  • mittlere Schmerzen: rund 220–280 € pro Tag (Richtwert)
  • schwere Schmerzen: rund 330–420 € pro Tag (Richtwert)

Das Schmerzengeld wird in der Regel global, also als Gesamtbetrag zugesprochen, der auch eine Prognose für die Zukunft enthält. Nach derzeitigem Stand ist Schmerzengeld grundsätzlich steuerfrei (im Einzelfall fachlich zu prüfen).

Wichtig zu wissen: Schmerzengeld gebührt nicht nur für sichtbare körperliche Verletzungen, sondern auch für psychische Folgen mit Krankheitswert – etwa eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach einem schweren Unfall. Solche Folgen werden in der Regulierung gerne übersehen oder kleingeredet; sie sind aber ein eigenständiger, ersatzfähiger Schaden.

Welche Schadenspositionen Sie geltend machen können

Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall ist weit mehr als die Reparatur des Autos. Gerade bei Personenschäden summieren sich die einzelnen Positionen oft erheblich – und Geschädigte übersehen einen Teil ihrer Ansprüche.

Personenschaden (§ 1325 ABGB)

  • Heilungskosten: Behandlungen, Therapien, Medikamente, Hilfsmittel und Fahrten zu Ärztinnen und Ärzten, soweit sie nicht die Krankenkasse trägt.
  • Verdienstentgang: entgangenes Einkommen während der Arbeitsunfähigkeit. Bei Selbstständigen wird der entgangene Gewinn ersetzt. Anders als das Schmerzengeld ist der Verdienstentgang steuerpflichtig.
  • Pflege- und Betreuungskosten sowie Haushaltshilfe, wenn Sie den Haushalt verletzungsbedingt nicht mehr führen können.

Sachschaden

  • Reparaturkosten oder – bei wirtschaftlichem Totalschaden – der Wiederbeschaffungswert.
  • Neben- und Folgekosten: Abschlepp-, Mietwagen- bzw. Nutzungsausfall- sowie An- und Abmeldekosten.
  • Merkantiler Minderwert: Auch ein fachgerecht repariertes Fahrzeug verliert am Markt an Wert, weil es als Unfallwagen gilt. Dieser bleibende Marktwertverlust ist ersatzfähig – besonders relevant bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von rund drei Jahren. Diesen Posten streichen Versicherer im ersten Angebot gern stillschweigend.

Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB)

Bleibt nach dem Unfall eine sichtbare Entstellung zurück – etwa eine auffällige Narbe – und wird dadurch Ihr berufliches oder privates Fortkommen erschwert, kann zusätzlich eine Verunstaltungsentschädigung zustehen. Ihre Höhe hängt von Alter, Beruf und Lebensumständen ab und wird im Einzelfall bemessen (Richtwerte dienen nur der groben Orientierung). In Abfindungsangeboten taucht diese Position so gut wie nie von selbst auf.

Ansprüche von Angehörigen

Bei besonders tragischen Unfällen mit Todesfolge können auch nahe Angehörige Ansprüche haben: Trauerschmerzengeld für den reinen seelischen Schmerz kommt in der Regel nur bei grobem Verschulden oder Vorsatz des Schädigers in Betracht; führt der Schock zu einer eigenen Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert (Schockschaden), gelten andere, mildere Voraussetzungen. Daneben sind Begräbniskosten und ein etwaiger Unterhaltsentgang – der Unterhalt, den der Verstorbene künftig geleistet hätte – zu ersetzen.

Schuld, Mitverschulden und Beweislast

Selten ist die Schuldfrage so eindeutig, wie sie auf den ersten Blick erscheint. Trifft auch den Geschädigten ein Mitverschulden, wird der Anspruch nach § 1304 ABGB anteilig gekürzt. Lässt sich das Verhältnis nicht klären, gilt im Zweifel eine Aufteilung von 50:50.

  • Ein Fahrzeug fährt zu schnell, das andere missachtet den Vorrang – je nach Gewicht der Verstöße etwa 25:75 oder 50:50.
  • Nicht angelegter Sicherheitsgurt: Trägt der Verletzte ein Mitverschulden an der Schwere seiner Verletzungen, kann sein Schmerzengeld gekürzt werden.
  • Wer trotz erkennbarer Gefahr nicht reagiert, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Ob und in welcher Höhe ein Mitverschulden tatsächlich vorliegt, ist oft erst nach Unfallrekonstruktion und Sachverständigengutachten klar – und genau hier setzen Versicherungen gerne an, um die Auszahlung zu drücken. Zur Beweislast gilt: Der Geschädigte muss Schaden, Kausalität und Rechtswidrigkeit nachweisen. Wirft die Versicherung dem Geschädigten dagegen vor, er habe seine Schadensminderungspflicht verletzt (etwa eine Behandlung verschleppt), muss sie diesen Verstoß beweisen. Eine saubere Dokumentation – Unfallbericht, Fotos, Arztberichte – ist deshalb oft entscheidend.

Ein zentraler Hebel zu Ihren Gunsten: Über § 26 KHVG haben Sie einen Direktanspruch gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie müssen sich also nicht an den Unfallverursacher persönlich halten, sondern können direkt gegen dessen Versicherung vorgehen.

Verjährung: Warum Sie nicht zu lange warten sollten

Fristen im Überblick: Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB grundsätzlich in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie sowohl den Schaden als auch den Schädiger kennen. Unabhängig davon – also absolut – verjähren sie nach 30 Jahren.

Besonders heikel sind Spätfolgen: Verletzungen, deren ganzes Ausmaß sich erst Jahre später zeigt. Damit Ihnen solche künftigen Ansprüche nicht durch Verjährung verloren gehen, kann eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO sinnvoll sein. Sie hält die Haftung dem Grunde nach fest, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Gerade bei schweren Verletzungen ist das ein wichtiges Sicherungsinstrument – wir prüfen frühzeitig, ob das in Ihrem Fall ratsam ist.

Unfall im Ausland: Auch von Wien aus regulierbar

Verkehrsunfälle im Ausland sind für Geschädigte besonders unübersichtlich – fremde Sprache, fremdes Recht, fremde Versicherung. Hier hilft das System des Regulierungsbeauftragten: Die gegnerische ausländische Versicherung muss einen Vertreter in Österreich benennen, über den Sie Ihre Ansprüche im Inland geltend machen können. Sie müssen also nicht zwingend im Ausland prozessieren. Welche Regeln im Detail gelten und welches Recht anwendbar ist, hängt vom Unfallort ab und sollte früh fachlich geklärt werden, weil sich grenzüberschreitende Fälle ohne Erfahrung schnell verzögern.

Ist der Schädiger unbekannt (etwa bei Fahrerflucht) oder nicht versichert, springt die Verkehrsopferentschädigung über den zuständigen Fachverband ein; sie umfasst auch das Schmerzengeld. Den jeweils geltenden Stand der Regelungen prüfen wir für Ihren Fall.

Der Ablauf: von der Erstprüfung bis zur Durchsetzung

  1. Erste Schritte am Unfallort – siehe Checkliste unten.
  2. Erstprüfung: Sie schildern uns den Fall, wir sichten die Unterlagen, klären die Schuld- und Versicherungslage und schätzen Ihre Ansprüche realistisch ein.
  3. Schadenserhebung und Anspruchsanmeldung: Wir erfassen sämtliche Positionen – auch leicht übersehene wie merkantilen Minderwert, Verdienstentgang oder Haushaltshilfe – und melden sie gegenüber der gegnerischen Versicherung an.
  4. Verhandlung: Wir prüfen jedes Angebot kritisch und verhandeln eine angemessene Regulierung.
  5. Gerichtliche Durchsetzung, wenn nötig: Gelingt keine faire Einigung, vertreten wir Sie vor Gericht. In Wien ist bei Streitwerten bis 15.000 € das Bezirksgericht zuständig, darüber das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Checkliste: Erste Schritte direkt nach dem Unfall

  • Anhalten und Unfallstelle absichern, Verletzte versorgen, Rettung rufen (§ 4 StVO).
  • Bei Personen- oder Sachschaden die Polizei verständigen – außer Sie tauschen wechselseitig nachweislich Name und Anschrift aus. Wer sich unerlaubt entfernt, begeht Fahrerflucht.
  • Fotos von Fahrzeugen, Endstellungen, Kennzeichen, Schäden und Unfallstelle machen.
  • Daten des Unfallgegners und allfälliger Zeugen notieren.
  • Bei Verletzungen ärztlich untersuchen lassen und Befunde aufheben – auch bei zunächst leichten Beschwerden.
  • Eigene Aussagen am Unfallort knapp halten, kein Schuldanerkenntnis abgeben und nichts vorschnell unterschreiben, was die gegnerische Versicherung vorlegt.

Kosten und Dauer – ehrlich erklärt

Viele Geschädigte zögern aus Sorge vor Anwaltskosten. Diese Sorge ist meist unbegründet:

  • Bei Schuldlosigkeit trägt in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung die notwendigen Anwaltskosten als Teil Ihres Schadens. Die Erstprüfung Ihres Falls ist daher in vielen Fällen für Sie kostenlos.
  • Eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt Verkehrsunfälle meist ab – wir klären die Deckung vorab.
  • Reichen Ihre Mittel nicht aus und ist der Anspruch erfolgversprechend, kommt Verfahrenshilfe in Betracht.

Zur Dauer: Eine außergerichtliche Einigung gelingt bei klarer Lage manchmal in wenigen Monaten; reine Sachschäden werden meist am schnellsten erledigt. Bei strittiger Schuld, Gutachten und Gericht kann es ein bis mehrere Jahre dauern. Wir sagen Ihnen von Beginn an ehrlich, womit zu rechnen ist – Erfolgsgarantien gibt es im Recht nicht, und wer sie verspricht, ist mit Vorsicht zu genießen.

Wie Team-Anwälte Sie unterstützt

Team-Anwälte unter Mag. Johannes Bügler ist eine Wiener Kanzlei und kennt die örtliche Praxis – von den zuständigen Gerichten bis zum Verhalten der großen Versicherer. Wir prüfen Ihren Fall vollständig: nicht nur die offensichtlichen Positionen, sondern auch die, die Versicherungen gerne übergehen – merkantiler Minderwert, Verunstaltungsentschädigung, psychische Folgen, Verdienstentgang bei Selbstständigen. Wir treten der gegnerischen Versicherung auf Augenhöhe entgegen, verhandeln, wo Verhandlung ausreicht, und klagen, wo eine Klage nötig ist – ruhig, fundiert und ohne Sie mit Fachchinesisch zu überfordern.

Wenn Sie unsicher sind, ob sich anwaltliche Hilfe in Ihrem Fall lohnt, klären wir das in einem ersten Gespräch – ohne Druck. Schildern Sie uns Ihre Situation, und wir sagen Ihnen offen, ob und wie sich ein Vorgehen lohnt.

Team-Anwälte – Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Genannte Geldbeträge und Tagessätze sind Richtwerte; die konkrete Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Eine pauschale Summe gibt es nicht – in Österreich existiert keine amtliche Tabelle. Die Höhe richtet sich nach einem medizinischen Gutachten, das die Schmerzperioden bewertet. Als Richtwert gelten je Tag rund 110–160 € (leicht), 220–280 € (mittel) und 330–420 € (schwer); maßgeblich ist immer der Einzelfall.
Nach derzeitigem Stand ja – Schmerzengeld ist grundsätzlich steuerfrei. Anders der Verdienstentgang: Dieser ersetzt entgangenes Einkommen und ist steuerpflichtig.
Ja. Psychische Folgen mit Krankheitswert, etwa eine posttraumatische Belastungsstörung, begründen einen eigenständigen Schmerzengeldanspruch – auch ohne sichtbare körperliche Verletzung.
In der Regel drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB), absolut 30 Jahre. Drohen Spätfolgen, kann eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) künftige Ansprüche sichern. Warten Sie nicht zu lange.
Bei Mitverschulden wird Ihr Anspruch anteilig gekürzt (§ 1304 ABGB); lässt sich das Verhältnis nicht klären, gilt im Zweifel 50:50. Auch dann bleibt Ihnen aber meist ein erheblicher Teilanspruch.
Nein. Sie haben einen Direktanspruch gegen dessen Haftpflichtversicherung (§ 26 KHVG). Ist der Schädiger unbekannt oder nicht versichert, springt die Verkehrsopferentschädigung ein, die auch das Schmerzengeld umfasst.
Möglich, ja. Der merkantile Minderwert ersetzt den bleibenden Marktwertverlust, weil ein repariertes Fahrzeug am Markt als Unfallwagen gilt – besonders relevant bei Fahrzeugen bis etwa drei Jahre.
Sind Sie schuldlos, trägt die gegnerische Versicherung in der Regel die notwendigen Anwaltskosten – die Erstprüfung ist daher oft kostenlos. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt Unfälle meist ab; ansonsten kommt Verfahrenshilfe in Betracht.
Sie können Ihre Ansprüche meist im Inland über den Regulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung geltend machen und müssen nicht zwingend im Ausland prozessieren. Welches Recht gilt, hängt vom Unfallort ab und sollte früh geklärt werden.