Steht eine Haftung fest, ersetzt § 1325 ABGB mehrere Posten nebeneinander: Heilungskosten, Verdienstentgang, Pflege- und Betreuungskosten, vermehrte Bedürfnisse und Schmerzengeld; bei sichtbaren Dauerschäden zusätzlich eine Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB). Die Höhe wird stets im Einzelfall auf Basis eines medizinischen Gutachtens bemessen – bei schweren Dauerschäden kann die Gesamtsumme als Größenordnung sechsstellig werden. Künftige Schäden lassen sich mit einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) absichern. Durchgesetzt werden die Ansprüche außergerichtlich oder – wo nötig – im Klagsweg.
Steht fest, dass ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler einen Schaden verursacht hat, stellt sich die nächste Frage: Was genau wird ersetzt — und in welcher Höhe? Diese Seite erklärt ruhig und ohne falsche Versprechen, welche Schadenersatzposten das österreichische Recht vorsieht, wovon die Höhe abhängt und welcher Weg in Wien zur Durchsetzung führt. Ob überhaupt ein Fehler vorliegt, klären wir auf der Pillar-Seite Arzthaftung & Behandlungsfehler.
Welche Ansprüche bestehen
Die zentrale Grundlage ist § 1325 ABGB. Er ordnet bei einer Körperverletzung mehrere Ersatzposten an, die nebeneinander geltend gemacht werden können:
- Heilungskosten – Kosten für Behandlungen, Therapien, Medikamente und Hilfsmittel, die zur Beseitigung der Schadensfolgen nötig sind, auch künftige absehbare Kosten.
- Verdienstentgang – entgangenes Einkommen während der Genesung sowie bei dauerhafter Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit. Bei Selbstständigen wird der entgangene Geschäftsgewinn berücksichtigt.
- Pflege- und Betreuungskosten – laufender Aufwand für Pflege und Betreuung, auch wenn diese durch Angehörige erbracht wird (fiktive Pflegekosten).
- Vermehrte Bedürfnisse – dauerhafter Mehraufwand wegen bleibender Beeinträchtigung, etwa behindertengerechter Umbau, orthopädische Hilfsmittel, erhöhter Mobilitätsbedarf.
Bleibt eine sichtbare, dauerhafte Beeinträchtigung zurück, die das berufliche oder persönliche Fortkommen erschwert — etwa eine entstellende Narbe —, kommt nach § 1326 ABGB zusätzlich eine Verunstaltungsentschädigung in Betracht.
Das Schmerzengeld nach § 1325 ABGB gleicht körperliche und seelische Schmerzen aus, sowohl die bereits erlittenen als auch absehbare künftige. Es bildet in vielen Fällen den größten Einzelposten. Die Bemessung nach Schmerzgrad und Tagessätzen behandeln wir ausführlich auf der eigenen Schmerzengeld-Seite.
Wie sich die Höhe bestimmt
Eine seriöse Zahl gibt es nicht von der Stange. Die Höhe wird stets im Einzelfall ermittelt — nach Art und Schwere der Verletzung, den konkreten Dauerfolgen, dem Alter und der beruflichen Situation der betroffenen Person. Grundlage ist fast immer ein medizinisches Sachverständigengutachten, das Ausmaß und Dauerhaftigkeit der Schäden feststellt. Erst darauf aufbauend lassen sich die einzelnen Posten beziffern.
Die Größenordnung reicht entsprechend weit auseinander. Bei leichteren, vorübergehenden Folgen bleibt es oft bei überschaubaren Beträgen. Bei schweren Dauerschäden — bleibender Pflegebedürftigkeit, dauerhaftem Verdienstentgang, gravierenden Dauerfolgen — können die Gesamtansprüche aus Schmerzengeld, Verdienstentgang, Pflege und vermehrten Bedürfnissen zusammen sechsstellig werden. Das ist als Spannweite zu verstehen, nicht als Erwartungswert für den konkreten Fall.
Künftige Schäden absichern
Manche Folgen zeigen sich erst Jahre später oder lassen sich heute noch nicht beziffern. Damit solche künftigen Schäden nicht verjähren, gibt es die Feststellungsklage nach § 228 ZPO. Mit ihr wird gerichtlich festgestellt, dass die Behandlerseite für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden haftet — ohne dass heute schon jeder Euro feststehen muss. Das ist gerade bei schweren oder unklaren Verläufen ein zentrales Werkzeug. Welche Fristen dabei laufen, behandeln wir auf der Seite zu Verjährung & Spätfolgen.
Der Weg zur Durchsetzung: außergerichtlich oder Klage
1. Außergerichtliche Geltendmachung
In vielen Fällen lassen sich Ansprüche zunächst direkt gegenüber Spital, Behandler und deren Haftpflichtversicherung geltend machen. Eine gut vorbereitete außergerichtliche Verhandlung – gestützt auf die vollständigen Behandlungsunterlagen und eine fundierte medizinische Einordnung – führt oft schneller und schonender zu einem Ergebnis als ein jahrelanger Prozess.
2. Klage
Führt der außergerichtliche Weg nicht zum Ziel, bleibt die Klage auf den vollen Ersatz. Bei den hohen Fallwerten von Arzthaftungssachen ist in Wien regelmäßig das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig (Streitwert über 15.000 €). Kern des Verfahrens ist fast immer das medizinische Sachverständigengutachten.
Kosten & Dauer – ehrlich eingeordnet
Arzthaftungsverfahren sind aufwendig. Ohne medizinisches Gutachten geht es praktisch nie; solche Gutachten verursachen Kosten und brauchen Zeit, die Verfahren ziehen sich oft über Jahre. Wer die Hauptsache verliert, trägt grundsätzlich auch die Kosten der Gegenseite — das gehört zur ehrlichen Risikoabwägung. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten übernehmen; das prüfen wir zu Beginn. Eine Erfolgsgarantie gibt es nicht: Höhe und Durchsetzbarkeit hängen davon ab, was das Gutachten ergibt und wie vollständig die Dokumentation ist.
Wie Teamanwälte unterstützt
Wir fordern die Behandlungsunterlagen an, ordnen die einzelnen Ersatzposten realistisch ein, beziffern Schmerzengeld, Verdienstentgang, Pflege- und Folgekosten und sichern künftige Schäden über eine Feststellungsklage ab. Wir vertreten Sie gegenüber Spital und Versicherung — außergerichtlich wie vor Gericht — und sagen Ihnen ebenso klar, wenn ein Vorgehen wenig aussichtsreich ist.
Teamanwälte – Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch zur Einschätzung Ihrer Ansprüche.
Verwandt: ob überhaupt ein Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler vorliegt – und die Verjährung Ihrer Ansprüche.
Hinweis: Dieser Text dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Höhe von Schadenersatzansprüchen aus Arzthaftung hängt von den jeweiligen Umständen, der Dokumentation und dem medizinischen Sachverständigengutachten ab. Genannte Beträge sind Richtwerte bzw. Größenordnungen, keine Zusage; es werden keine Erfolgsgarantien gegeben.
