Eine Entlassung ist die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund (Angestellte § 27 AngG, Arbeiter § 82 GewO). Sie muss unverzüglich nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden – wartet der Arbeitgeber zu, wird sie unwirksam. Bei ungerechtfertigter Entlassung stehen Ihnen dieselben Ansprüche zu wie bei einer Kündigung: Kündigungsentschädigung, Abfertigung und offenes Entgelt.
Eine Entlassung kommt meist überraschend – und trifft hart: Das Arbeitsverhältnis endet sofort, das Einkommen fällt von einem Tag auf den anderen weg. Doch nicht jede Entlassung ist rechtlich haltbar. Wenn kein anerkannter Entlassungsgrund vorliegt oder der Arbeitgeber zu lange zugewartet hat, ist die Entlassung ungerechtfertigt – und Ihnen stehen Ansprüche zu. Teamanwälte prüft Ihren Fall rasch und fristbewusst.
Was ist eine Entlassung?
Die Entlassung ist die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund. Anders als die Kündigung, die das Dienstverhältnis erst nach Ablauf einer Frist beendet, wirkt die Entlassung mit dem Ausspruch unmittelbar. Sie ist nur dann zulässig, wenn ein gesetzlich anerkannter wichtiger Grund vorliegt, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ob ein solcher Grund tatsächlich vorlag, ist häufig der zentrale Streitpunkt – und eine genaue Einzelfallfrage.
Entlassungsgründe – wann ist eine Entlassung berechtigt?
Die zulässigen Entlassungsgründe sind im Gesetz geregelt und unterscheiden sich nach Beschäftigtengruppe:
Angestellte – § 27 AngG
- Vertrauensunwürdigkeit: Handlungen, die das Vertrauen des Arbeitgebers zerstören – etwa Diebstahl, Untreue oder erhebliche Unehrlichkeit.
- Beharrliche Pflichtverletzung: Wiederholte oder hartnäckige Verweigerung der Arbeitspflicht trotz Ermahnung.
- Unberechtigtes Fernbleiben: Längeres oder wiederholtes Fernbleiben von der Arbeit ohne rechtfertigenden Grund.
Arbeiter – § 82 GewO
Für Arbeiter gelten die Entlassungsgründe der Gewerbeordnung (§ 82 GewO), die in vergleichbaren Fallgruppen geregelt sind (z. B. Untreue, Arbeitsverweigerung, beharrliches Fernbleiben).
Das Wichtigste: Eine Entlassung muss unverzüglich erfolgen
Auch wenn ein Entlassungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber die Entlassung unverzüglich aussprechen, sobald er vom Grund Kenntnis erlangt. Wartet er zu, geht das Recht zur Entlassung verloren – die Entlassung wird dann unwirksam. Hintergrund: Wer trotz Kenntnis des Grundes weiter beschäftigt, signalisiert, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses doch zumutbar ist.
Ungerechtfertigte Entlassung – welche Ansprüche habe ich?
Ist die Entlassung ungerechtfertigt – weil kein gesetzlicher Grund vorliegt oder sie verspätet ausgesprochen wurde – stehen Ihnen grundsätzlich dieselben Ansprüche zu wie bei einer Arbeitgeberkündigung:
- Kündigungsentschädigung: Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zum ordentlichen Kündigungstermin (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) verstrichen wäre.
- Abfertigung: Eine allfällige Abfertigung („alt“ oder „neu“) bleibt erhalten bzw. wird fällig.
- Offenes Entgelt: Noch nicht ausbezahlter Lohn/Gehalt, Überstunden, anteilige Sonderzahlungen und die Abgeltung nicht verbrauchten Urlaubs.
Die genaue Höhe hängt von Dienstdauer, Entgelt und Kündigungstermin ab und ist im Einzelfall zu berechnen.
Was Betroffene sofort tun sollten
- Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen – insbesondere keine „einvernehmliche Auflösung“ oder Verzichtserklärung unter Druck.
- Ablauf dokumentieren: Datum und Uhrzeit der Entlassung, wann der Arbeitgeber vom Grund erfuhr, Zeugen, schriftliche Nachweise.
- Unterlagen sichern: Dienstvertrag, Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Schriftverkehr, Entlassungsschreiben.
- Fristen nicht verstreichen lassen und Ansprüche rasch prüfen lassen – Verzögerung kann Rechte kosten.
- Rechtliche Einschätzung einholen: Je früher Ihr Fall geprüft wird, desto besser lassen sich Ansprüche sichern und Fehler vermeiden.
Kosten & Dauer – offen gesagt
Wie lange die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Entlassung dauert und was sie kostet, hängt vom Einzelfall ab. Vieles lässt sich außergerichtlich und damit schneller klären; bei strittiger Sach- und Rechtslage kann ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien nötig werden. Wichtig zu wissen: Eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernimmt häufig die Kosten – die Deckung klären wir vorab. Wir sagen Ihnen offen, was realistisch erreichbar ist, und geben keine Erfolgsversprechen ab.
Wie Teamanwälte unterstützt
Teamanwälte prüft rasch, ob Ihre Entlassung berechtigt war, ob sie unverzüglich erfolgte und welche Ansprüche Ihnen zustehen – verständlich, fristbewusst und ohne falsche Versprechen. Wir vertreten Sie außergerichtlich wie vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Wenn Sie eine Entlassung erhalten haben, warten Sie nicht ab.
Kontakt: Teamanwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie einen Termin für eine erste Einschätzung Ihrer Entlassung.
Mehr zum Gesamtthema auf unserer Übersichtsseite Arbeits- & Sozialrecht. Verwandte Themen: Kündigung anfechten und Abfertigung.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Bestimmungen und Ansprüche sind im Einzelfall zu prüfen. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer Situation vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.