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KFZ- & Verkehrsrecht

Schmerzengeld nach einem Verkehrsunfall – Ihre Ansprüche in Wien

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Wofür Schmerzengeld zusteht, wie die Höhe nach Schmerzperioden bemessen wird – auch bei psychischen Folgen – und wer es zahlt. Mit Direktanspruch gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung.

Kurz erklärt

Schmerzengeld nach § 1325 ABGB gleicht körperliches und seelisches Leid nach einer Körperverletzung aus. In Österreich gibt es keine amtliche Tabelle: Die Höhe wird im Einzelfall anhand eines medizinischen Gutachtens bemessen, das die Schmerzperioden (leicht, mittel, schwer) erfasst. Auch psychische Folgen mit Krankheitswert (z. B. PTBS) sind ersatzfähig. Gezahlt wird in der Regel von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung – über § 26 KHVG besteht ein Direktanspruch. Schmerzengeld wird global zugesprochen; bei drohenden Spätfolgen sichert eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) künftige Ansprüche.

Nach einem Verkehrsunfall bleibt oft mehr zurück als ein beschädigtes Auto: Schmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit, schlaflose Nächte. Das österreichische Recht gewährt dafür Schmerzengeld – einen eigenständigen Anspruch, der das ausgleicht, was sich nicht in Rechnungen fassen lässt. Diese Seite erklärt verständlich, wofür Schmerzengeld zusteht, wie die Höhe bemessen wird und wer es zahlt. Die Kanzlei Team-Anwälte in Wien setzt diesen Anspruch für Geschädigte gegenüber der gegnerischen Versicherung durch.

Wofür Schmerzengeld zusteht

Schmerzengeld nach § 1325 ABGB ist Teil des Schadenersatzes bei einer Körperverletzung. Es gleicht nicht den finanziellen Schaden aus, sondern das erlittene Ungemach: körperliche Schmerzen ebenso wie seelisches Leid und die Beeinträchtigung der Lebensfreude. Erfasst sind nicht nur akute Schmerzen unmittelbar nach dem Unfall, sondern auch länger andauernde Beschwerden, Bewegungseinschränkungen und die psychische Belastung, die mit einer schweren Verletzung einhergeht.

Maßgeblich ist die Gesamtbeeinträchtigung – also wie stark und wie lange Sie unter den Unfallfolgen gelitten haben. Schmerzengeld gebührt unabhängig davon, ob bleibende Schäden zurückbleiben oder die Verletzung vollständig ausheilt.

Keine amtliche Tabelle – Bemessung nach Gutachten und Schmerzperioden

Anders als viele erwarten, gibt es in Österreich keine amtliche Schmerzengeld-Tabelle. Die Höhe wird im Einzelfall bemessen – auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens, das die sogenannten Schmerzperioden erfasst. Das Gutachten hält fest, wie viele Tage Sie in leichter, mittlerer oder schwerer Intensität durchlitten haben. Aus diesen Schmerzperioden und Tagessätzen ergibt sich der Rahmen, innerhalb dessen das Schmerzengeld zugesprochen wird.

Als grobe Orientierung kursieren in der Praxis folgende Tagessatz-Richtwerte (keine verbindliche Tabelle, im Einzelfall abweichend und gerichts-/jahresabhängig):

  • leichte Schmerzen: rund 110–160 € pro Tag (Richtwert)
  • mittlere Schmerzen: rund 220–280 € pro Tag (Richtwert)
  • schwere Schmerzen: rund 330–420 € pro Tag (Richtwert)

Diese Werte sind ausdrücklich keine Garantie und keine Zusicherung einer bestimmten Summe. Die tatsächliche Höhe hängt von Verletzungsbild, Heilungsverlauf, individueller Lebenssituation und der Beurteilung im konkreten Verfahren ab. Wer mit einer fixen Tabelle wirbt, vereinfacht unzulässig.

Auch psychische Folgen werden ersetzt

Schmerzengeld gebührt nicht nur für sichtbare körperliche Verletzungen. Auch psychische Folgen mit Krankheitswert sind ein eigenständiger, ersatzfähiger Schaden – etwa eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach einem schweren Unfall. Voraussetzung ist, dass die seelische Beeinträchtigung den Grad einer behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung erreicht; bloße Verstimmung oder vorübergehender Schreck genügen nicht.

In der Schadensregulierung werden solche Folgen gerne übersehen oder kleingeredet. Dabei können gerade psychische Unfallfolgen das Leben nachhaltig beeinträchtigen – und begründen einen Schmerzengeldanspruch auch dann, wenn keine sichtbare körperliche Verletzung zurückbleibt.

Wer zahlt das Schmerzengeld?

In aller Regel kommt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung für das Schmerzengeld auf. Ein zentraler Hebel zu Ihren Gunsten: Über § 26 KHVG haben Sie einen Direktanspruch gegen diese Versicherung. Sie müssen sich also nicht an den Unfallverursacher persönlich halten, sondern können Ihre Forderung direkt gegen dessen Versicherung richten.

Ist der Schädiger unbekannt (etwa bei Fahrerflucht) oder nicht versichert, kann die Verkehrsopferentschädigung über den zuständigen Fachverband einspringen; sie umfasst grundsätzlich auch das Schmerzengeld. Den jeweils geltenden Stand prüfen wir für Ihren Fall.

Global zugesprochen – Spätfolgen gesondert sichern

Schmerzengeld wird in der Regel global zugesprochen, also als ein Gesamtbetrag, der auch eine Prognose für die künftige Entwicklung enthält. Damit ist der Anspruch grundsätzlich abgegolten – auch für absehbare weitere Beschwerden.

Problematisch sind Spätfolgen, deren Ausmaß bei der Regulierung noch nicht feststeht. Damit solche künftigen Ansprüche nicht verloren gehen, kann eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) sinnvoll sein: Sie hält die Haftung dem Grunde nach fest, auch wenn die Höhe noch offen ist. Gerade bei schweren Verletzungen ist das ein wichtiges Sicherungsinstrument – wir prüfen frühzeitig, ob das in Ihrem Fall ratsam ist.

Wie Team-Anwälte Sie unterstützt

Team-Anwälte unter Mag. Johannes Bügler ist eine Wiener Kanzlei und kennt die örtliche Praxis – von den zuständigen Gerichten bis zum Verhalten der großen Versicherer. Wir lassen die Schmerzperioden sauber begutachten, machen auch psychische Folgen geltend und prüfen jedes Abfindungsangebot kritisch, bevor Sie etwas unterschreiben. Sind Sie am Unfall schuldlos, trägt die gegnerische Versicherung in der Regel die notwendigen Anwaltskosten – die Erstprüfung ist daher oft kostenlos.

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Mehr zum Gesamtthema auf der Seite Verkehrsunfall & Schadenersatz. Stützt sich der Anspruch auf einen Behandlungsfehler, gilt dieselbe Grundlage (§ 1325 ABGB) – siehe Schmerzengeld bei Arzthaftung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Genannte Geldbeträge und Tagessätze sind unverbindliche Richtwerte; die konkrete Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Eine pauschale Summe gibt es nicht – in Österreich existiert keine amtliche Tabelle. Die Höhe richtet sich nach einem medizinischen Gutachten, das die Schmerzperioden bewertet. Als Richtwert gelten je Tag rund 110–160 € (leicht), 220–280 € (mittel) und 330–420 € (schwer); maßgeblich ist immer der Einzelfall.
Nein, eine amtliche Tabelle existiert nicht. Die Bemessung erfolgt anhand der im Gutachten festgestellten Schmerzperioden (leicht, mittel, schwer) und gerichtlich üblicher Tagessätze. Kursierende Tagessätze sind nur grobe Richtwerte und im Einzelfall abweichend.
Grundlage ist § 1325 ABGB. Er gewährt bei einer Körperverletzung neben Heilungskosten und Verdienstentgang auch Schmerzengeld für die erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen.
Ja. Psychische Folgen mit Krankheitswert, etwa eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), begründen einen eigenständigen Schmerzengeldanspruch – auch ohne sichtbare körperliche Verletzung.
In der Regel die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Über § 26 KHVG haben Sie einen Direktanspruch gegen diese Versicherung und müssen nicht gegen den Unfallverursacher persönlich vorgehen.
Schmerzengeld wird meist global zugesprochen und ist damit grundsätzlich abgegolten. Drohen Spätfolgen, kann eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) die Haftung dem Grunde nach sichern, bevor das Ausmaß feststeht.
Ja, bei einem Mitverschulden wird auch das Schmerzengeld anteilig gekürzt (§ 1304 ABGB). Lässt sich das Verhältnis nicht klären, gilt im Zweifel eine Aufteilung von 50:50; meist bleibt Ihnen dennoch ein erheblicher Teilanspruch.