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Arbeits- & Sozialrecht

Mobbing & Diskriminierung am Arbeitsplatz – Anwalt in Wien

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Herabsetzung, Ausgrenzung, Benachteiligung am Arbeitsplatz: Was das Gleichbehandlungsgesetz schützt, welche Ansprüche bestehen – und warum nicht jedes „Mobbing“ justiziabel ist. Sachlich eingeordnet.

Kurz erklärt

Diskriminierung und (sexuelle) Belästigung am Arbeitsplatz sind über das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) fassbar – verboten ist die Benachteiligung wegen geschützter Merkmale (z. B. Geschlecht, Alter, ethnische Zugehörigkeit, Religion, sexuelle Orientierung). Mögliche Ansprüche: Ersatz des Vermögensschadens und eine immaterielle Entschädigung (bei Belästigung ein Mindestbetrag, Richtwert mindestens 1.000 €). „Mobbing“ ist kein eigener Tatbestand und nur über GlBG, Fürsorgepflicht und Persönlichkeitsschutz fassbar – nicht jedes Mobbing ist justiziabel. Fristen beachten.

Anhaltende Herabsetzung, Ausgrenzung oder Benachteiligung am Arbeitsplatz belasten – beruflich wie persönlich. Wer davon betroffen ist, möchte zunächst wissen, ob das, was er erlebt, rechtlich überhaupt fassbar ist und welche Schritte sinnvoll sind. Auf dieser Seite finden Sie eine sachliche Einordnung: was das Gesetz schützt, welche Ansprüche bestehen können und wo die Grenzen des rechtlich Durchsetzbaren liegen. Die Team-Anwälte in Wien (1140) beraten dazu ruhig, klar und realistisch.

Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet die Benachteiligung im Arbeitsverhältnis wegen bestimmter geschützter Merkmale. Dazu zählen unter anderem das Geschlecht sowie ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung. Geschützt sind sämtliche Phasen des Arbeitsverhältnisses – von der Begründung über das Entgelt und beruflichen Aufstieg bis zur Beendigung.

(Sexuelle) Belästigung

Das GlBG erfasst ausdrücklich auch die Belästigung und die sexuelle Belästigung. Gemeint ist ein unerwünschtes, der Würde abträgliches Verhalten, das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld schafft. Eine Belästigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von Kolleginnen und Kollegen oder Dritten ausgehen – mit jeweils unterschiedlichen rechtlichen Folgen.

Welche Ansprüche bestehen können

Liegt eine Diskriminierung oder Belästigung im Sinne des GlBG vor, kommen grundsätzlich zwei Arten von Ersatz in Betracht:

  • Vermögensschaden: Ersatz konkreter finanzieller Nachteile – etwa entgangenes Entgelt oder ein vorenthaltener beruflicher Aufstieg.
  • Immaterieller Schaden: Eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (die sogenannte Kränkung). Bei einer Belästigung sieht das Gesetz dafür einen Mindestbetrag vor (Richtwert mindestens 1.000 €).
Frist zur gerichtlichen Geltendmachung: Ansprüche nach dem GlBG müssen innerhalb gesetzlicher Fristen gerichtlich geltend gemacht werden. Diese betragen je nach Tatbestand häufig rund drei Jahre, können aber abweichen (für bestimmte Konstellationen gelten kürzere Fristen). Die im Einzelfall maßgebliche Frist ist unbedingt rechtzeitig zu prüfen – Beträge und Fristen sind Richtwerte.

Ehrlich gesagt: „Mobbing“ ist kein eigener Tatbestand

So belastend Mobbing ist – im österreichischen Recht gibt es keinen eigenen Gesetzestatbestand „Mobbing“. Rechtlich fassbar wird es nur über andere Grundlagen:

  • das Gleichbehandlungsgesetz, soweit ein geschütztes Merkmal betroffen ist;
  • die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der für ein zumutbares Arbeitsumfeld zu sorgen hat;
  • den allgemeinen Persönlichkeitsschutz (etwa Schutz von Ehre und Persönlichkeitsrechten).

Daraus folgt eine wichtige, oft unbequeme Klarstellung: Nicht jedes Mobbing ist justiziabel. Ein harscher Führungsstil, Konflikte im Team oder einzelne unfaire Vorfälle erfüllen nicht automatisch einen rechtlichen Tatbestand. Ob sich aus einem Sachverhalt durchsetzbare Ansprüche ergeben, ist eine genaue Einzelfallfrage – wir sagen Ihnen dazu offen, was realistisch ist.

Abhilfepflicht des Arbeitgebers

Erfährt der Arbeitgeber von einer Belästigung oder Diskriminierung, trifft ihn eine Abhilfepflicht: Er muss angemessene Maßnahmen setzen, um weitere Beeinträchtigungen zu unterbinden. Bleibt er untätig, kann dies eine eigene Haftung begründen – unabhängig davon, wer die Belästigung ursprünglich ausgeübt hat. Für Betroffene ist daher entscheidend, das Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber nachweisbar anzusprechen.

Beweissicherung: Dokumentation und Zeugen

Diskriminierungs- und Belästigungsfälle entscheiden sich oft an der Beweisbarkeit. Wer Ansprüche durchsetzen möchte, sollte frühzeitig Beweise sichern:

  • Dokumentation: Vorfälle möglichst zeitnah mit Datum, Ort, beteiligten Personen und genauem Ablauf notieren; relevante E-Mails, Nachrichten oder Schriftstücke aufbewahren.
  • Zeugen: Personen festhalten, die Vorfälle wahrgenommen haben.
  • Meldung: Die Befassung des Arbeitgebers (oder einer zuständigen Stelle) dokumentieren – das ist für die Abhilfepflicht von Bedeutung.

Heimliche Tonaufnahmen oder das Sichten fremder Daten können rechtlich problematisch sein – bitte vor solchen Schritten anwaltlich abklären lassen.

Wie die Team-Anwälte unterstützen

Die Team-Anwälte in Wien begleiten Sie sachlich und ohne Dramatisierung: Wir ordnen Ihren Fall rechtlich ein, prüfen, ob und welche Fristen laufen, und schätzen die Erfolgsaussichten offen ein. Wo möglich, suchen wir eine außergerichtliche Lösung; wo nötig, vertreten wir Sie vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Eine erste Anlaufstelle kann auch die Gleichbehandlungsanwaltschaft oder die Arbeiterkammer sein – anwaltliche Vertretung ergänzt das dort, wo eine individuelle Strategie gefragt ist.

Kontakt: Team-Anwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie einen Termin für eine erste, ruhige Einschätzung Ihres Falls.

Mehr zum Gesamtthema auf unserer Übersichtsseite Arbeits- & Sozialrecht. Themennahe Seite: Kündigung anfechten – etwa, wenn nach einer Beschwerde eine verpönt motivierte Kündigung droht.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Beträge und Fristen (insbesondere der Mindestbetrag bei Belästigung und die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung) sind Richtwerte, tatbestandsabhängig und können sich ändern. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer Situation vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

„Mobbing“ ist kein eigener Gesetzestatbestand. Rechtlich fassbar wird es nur über das Gleichbehandlungsgesetz, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und den Persönlichkeitsschutz. Ob sich daraus durchsetzbare Ansprüche ergeben, ist eine Einzelfallfrage – nicht jedes Mobbing ist justiziabel.
Das GlBG verbietet die Benachteiligung im Arbeitsverhältnis wegen geschützter Merkmale wie Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung. Erfasst sind auch Belästigung und sexuelle Belästigung.
In Betracht kommen der Ersatz eines Vermögensschadens und eine Entschädigung für den immateriellen Schaden. Bei Belästigung sieht das Gesetz einen Mindestbetrag vor (Richtwert mindestens 1.000 €). Die genaue Höhe ist im Einzelfall zu prüfen.
Ansprüche nach dem GlBG müssen innerhalb gesetzlicher Fristen gerichtlich geltend gemacht werden – je nach Tatbestand häufig rund drei Jahre, teils kürzer. Lassen Sie die in Ihrem Fall maßgebliche Frist rechtzeitig prüfen.
Ja. Erfährt der Arbeitgeber von einer Belästigung oder Diskriminierung, trifft ihn eine Abhilfepflicht: Er muss angemessene Maßnahmen setzen. Bleibt er untätig, kann das eine eigene Haftung begründen.
Entscheidend ist eine zeitnahe Dokumentation: Vorfälle mit Datum, Ort und Beteiligten festhalten, relevante Nachrichten aufbewahren, mögliche Zeugen notieren und die Meldung an den Arbeitgeber dokumentieren. Heimliche Aufnahmen sollten Sie vorab anwaltlich abklären.