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Miet- & Wohnrecht

Befristeter Mietvertrag in Wien

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Wann eine Befristung gültig ist (§ 29 MRG), wann der Vertrag als unbefristet gilt und wie Sie vorzeitig kündigen. Befristungsfehler sind für Mieter oft eine Chance – wir prüfen Ihren Vertrag.

Kurz erklärt

Ein befristeter Wohnungsmietvertrag ist im MRG nur wirksam, wenn die Befristung schriftlich vereinbart, der Endtermin von Anfang an bestimmt und die Mindestdauer von drei Jahren eingehalten ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet – mit vollem Kündigungsschutz für den Mieter. Der Mieter kann zudem nach Ablauf des ersten Jahres mit dreimonatiger Frist vorzeitig kündigen; dieses Recht ist zwingend. Bei befristeten Verträgen gilt im Vollanwendungsbereich ein Befristungsabschlag von 25 % beim Richtwertmietzins.

Ein befristeter Mietvertrag endet zu einem von vornherein festgelegten Zeitpunkt – ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das klingt einfach, ist es aber nicht: Das Mietrechtsgesetz (MRG) stellt an eine wirksame Befristung von Wohnungen strenge Voraussetzungen. Werden sie nicht eingehalten, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet – ein Umstand, der oft zugunsten des Mieters übersehen wird. Diese Seite erklärt, wann eine Befristung gültig ist, welche Folgen ein Fehler hat und welche Rechte Sie als Mieter haben.

Wann eine Befristung gültig ist (§ 29 MRG)

Im Anwendungsbereich des MRG ist ein befristeter Wohnungsmietvertrag nur wirksam, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Schriftform: Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein. Eine bloß mündliche Befristungsabrede ist unwirksam.
  • Bestimmter Endtermin von Anfang an: Der Endzeitpunkt muss bereits bei Vertragsabschluss durch Datum oder konkret bestimmbaren Zeitraum festgelegt sein. Eine Befristung „auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch …“ oder eine nachträgliche Festlegung genügt nicht.
  • Mindestdauer drei Jahre (bei Wohnungen): Die vereinbarte Befristung muss mindestens drei Jahre betragen. Kürzere Befristungen sind unzulässig.

Sind diese drei Punkte erfüllt, endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.

FOLGE bei Verstoß – oft zugunsten des Mieters übersehen: Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt – etwa eine Befristung auf nur zwei Jahre, ein fehlender Endtermin oder ein Formfehler –, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet. Der Mieter genießt dann den vollen Kündigungsschutz des MRG: Der Vermieter kann nur noch aus den wichtigen Gründen des § 30 MRG kündigen. Wer einen befristeten Vertrag in der Hand hält, sollte die Befristung daher zuerst auf ihre Gültigkeit prüfen lassen, bevor er auszieht.

Vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters

Auch ein gültig befristeter Vertrag bindet den Mieter nicht für die gesamte Laufzeit. Das MRG räumt dem Mieter ein einseitig zwingendes, vorzeitiges Kündigungsrecht ein: Nach Ablauf des ersten Jahres der Befristung kann der Mieter den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten aufkündigen. Dieses Recht kann vertraglich nicht zum Nachteil des Mieters ausgeschlossen werden. Der Vermieter hingegen ist an die volle Befristungsdauer gebunden und kann nicht vorzeitig kündigen, solange kein wichtiger Grund vorliegt.

Verlängerung und Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag

Läuft die Befristung ab, ohne dass die Wohnung tatsächlich zurückgestellt und das Verhältnis beendet wird, verlängert sich der Vertrag kraft Gesetzes. Nach § 29 MRG gilt: Wird ein erstmals befristeter Vertrag fortgesetzt, verlängert er sich zunächst einmalig um drei Jahre. Wird er auch danach nicht beendet, wandelt er sich in ein unbefristetes Mietverhältnis um. Befristete Verträge laufen also nicht automatisch unbefristet weiter, sondern durchlaufen diese gesetzlich vorgegebene Stufe – ein Punkt, der in der Praxis häufig falsch eingeschätzt wird.

Befristungsabschlag beim Mietzins

Wer befristet mietet, muss weniger zahlen: Im Vollanwendungsbereich des MRG sieht das Gesetz beim Richtwertmietzins einen Befristungsabschlag von 25 % vor. Der zulässige Hauptmietzins ist also um ein Viertel niedriger als bei einem unbefristeten Vertrag. Wird die Befristung später unwirksam oder der Vertrag unbefristet, kann sich auch die Frage stellen, ob der bisher verrechnete Mietzins korrekt war – ein häufiger Ansatzpunkt für eine Mietzinsüberprüfung über die Schlichtungsstelle MA 50.

Wie Team-Anwälte Sie unterstützt

Befristungen sind eine der häufigsten Fehlerquellen im Mietrecht – und gerade deshalb für Mieter eine Chance. Wir prüfen Ihren befristeten Vertrag auf Schriftform, Endtermin und Mindestdauer, klären, ob er womöglich als unbefristet gilt, und setzen ein vorzeitiges Kündigungsrecht durch. Auch Vermieter beraten wir, damit Befristungen von Anfang an formell korrekt vereinbart werden. Eine kurze Vertragsprüfung schafft rasch Klarheit.

Kontakt: Team-Anwälte · Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch – wir prüfen Ihren befristeten Mietvertrag und klären, woran Sie sind.

Mehr zum Miet- & Wohnrecht: zurück zur Übersicht Miet- & Wohnrecht in Wien, sowie zu den verwandten Themen Kündigung & Aufkündigung (§ 30 MRG) und Kaution (§ 16b MRG).

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Fristen und Abschläge sind im Einzelfall zu prüfen; es werden keine Erfolgsgarantien zugesagt.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Nein. Befristete Wohnungsmietverträge brauchen im MRG-Bereich eine Mindestdauer von drei Jahren. Eine Befristung auf nur zwei Jahre ist unwirksam – der Vertrag gilt dann als unbefristet, was zugunsten des Mieters wirkt.
Ja. Nach Ablauf des ersten Jahres können Sie als Mieter mit dreimonatiger Frist zum Monatsletzten kündigen. Dieses Recht ist zwingend und kann im Vertrag nicht zu Ihrem Nachteil ausgeschlossen werden.
Nicht sofort. Wird der Vertrag nach Ablauf fortgesetzt, verlängert er sich zunächst einmalig um drei Jahre. Erst wenn er auch danach nicht beendet wird, wandelt er sich in ein unbefristetes Mietverhältnis um.
Im Vollanwendungsbereich des MRG ist der zulässige Richtwertmietzins bei befristeten Verträgen um 25 % niedriger als bei unbefristeten. Ob der verrechnete Mietzins korrekt ist, lässt sich über die Schlichtungsstelle MA 50 überprüfen.
Nein. Eine wirksame Befristung erfordert Schriftform. Fehlt sie, gilt der Vertrag als unbefristet, und der Vermieter kann nur noch aus den wichtigen Gründen des § 30 MRG kündigen.
Nein. Ein gültig befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch, ohne Kündigung. Wird die Wohnung aber nicht zurückgestellt und das Verhältnis fortgesetzt, verlängert es sich kraft Gesetzes.