Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Mo–Do 08:30–18:00 · Fr 08:30–14:00office@teamanwaelte.at
StartRechtsgebieteErbrecht
Rechtsgebiet

Erbrecht in Wien

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Testament, Pflichtteil, gesetzliche Erbfolge, Verlassenschaft und Schenkungen: Wir erklären das Erbrecht verständlich – und vertreten Sie dort, wo es strittig wird.

Kurz erklärt

Das österreichische Erbrecht (ABGB, Stand ErbRÄG 2015 ab 1.1.2017) regelt, was nach einem Todesfall mit dem Vermögen geschieht: wer ohne Testament erbt (gesetzliche Erbfolge), wie man selbst gestaltet (Testament), den Mindestanspruch naher Angehöriger (Pflichtteil – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ein Geldanspruch), die Anrechnung von Schenkungen sowie den Ablauf des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens über den Notar als Gerichtskommissär.

Überblick

Im Erbfall zählt, dass Ansprüche klar und fristgerecht durchgesetzt werden.

Ein Todesfall bringt neben der Trauer fast immer rechtliche Fragen mit sich: Was passiert mit dem Vermögen? Wer erbt – und wer hat trotz Testament einen Mindestanspruch? Wie hoch ist der Pflichtteil, zählen frühere Schenkungen mit, und hafte ich für die Schulden des Verstorbenen? Hinzu kommen Fristen, die man nicht übersehen darf – etwa die dreijährige Verjährung des Pflichtteils.

Wir sind dabei bewusst ehrlich: Das Verlassenschaftsverfahren selbst wickelt ein vom Gericht bestellter Notar als Gerichtskommissär ab – dafür brauchen Sie keinen eigenen Anwalt. Anwaltlich begleiten wir Sie dort, wo es strittig wird oder eigene Ansprüche durchzusetzen sind: bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, bei Erbstreitigkeiten, bei der Bewertung des Nachlasses und der Schenkungsanrechnung oder bei der Anfechtung eines Testaments. Versprechen über ein bestimmtes Ergebnis machen wir nicht – wohl aber, dass wir Ihre Lage ehrlich einordnen und nachvollziehbar durchrechnen. Ihre Beratung ist auch auf Englisch, Slowakisch und Polnisch möglich.

Wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist
  • Ihr Pflichtteil wurde nicht oder zu niedrig ausbezahlt.
  • Sie sind Erbe und mit überhöhten Pflichtteilsforderungen konfrontiert.
  • Sie wollen ein Testament rechtssicher gestalten oder ein bestehendes prüfen lassen.
  • Eine Schenkung zu Lebzeiten soll bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt oder abgewehrt werden.
  • Es droht Streit zwischen Erben oder über den Wert des Nachlasses.
  • Sie sind unsicher, ob Sie das Erbe annehmen oder wegen Schulden ausschlagen sollen.
Wie wir unterstützen

Klarheit im Erbfall – ohne falsche Versprechen

Wir verschaffen Ihnen zuerst Überblick: Welche Ansprüche bestehen, welche Fristen laufen, und was sich realistisch erreichen lässt. Wo der Notar zuständig ist, sagen wir es Ihnen offen. Wo es strittig wird, setzen wir Ihre Interessen konsequent durch – nachvollziehbar und auf Augenhöhe.

Erstgespräch vereinbaren
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Das reine Verlassenschaftsverfahren wickelt der Notar als Gerichtskommissär ab – dafür brauchen Sie keinen eigenen Anwalt. Anwaltlich sinnvoll wird es, wenn es strittig wird: bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, bei Erbstreit, Testamentsanfechtung oder strittiger Bewertung des Nachlasses.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB) und ist ein Geldanspruch. Pflichtteilsberechtigt sind seit dem ErbRÄG 2015 nur noch die Nachkommen (Kinder, ersatzweise Enkel) sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner. Eltern und Großeltern haben keinen Pflichtteil mehr.
Dann greift die gesetzliche Erbfolge. Zuerst erben die Kinder und deren Nachkommen, daneben der Ehegatte oder eingetragene Partner (nach § 744 ABGB 1/3 neben Kindern, 2/3 neben Eltern). Lebensgefährten ohne Trauschein und Stiefkinder erben ohne Testament nicht.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und den maßgeblichen Umständen (§ 1487a ABGB). Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte werden nur angerechnet, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod erfolgten; bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte gibt es keine zeitliche Grenze.
Das hängt von Ihrer Erbantrittserklärung ab. Bei einer bedingten Erklärung haften Sie nur bis zur Höhe des Nachlasses, bei einer unbedingten uneingeschränkt – auch mit Privatvermögen. Ist der Nachlass überschuldet, kann man das Erbe auch ausschlagen.
Ja. Ihre Beratung ist bei uns auch auf Englisch, Slowakisch und Polnisch möglich – die Website ist derzeit auf Deutsch.
Kontakt

Sprechen wir über Ihren Erbfall

Schildern Sie uns Ihr Anliegen – unverbindlich, vertraulich und auf Augenhöhe. Wir melden uns kurzfristig mit einer ersten Einschätzung zurück.

Telefon
+43 1 419 13 18Mo–Do 08:30–18:00 · Fr 08:30–14:00
E-Mail
office@teamanwaelte.atAntwort meist innerhalb eines Werktags
Kanzlei
Team-Anwälte · Mag. Johannes BüglerBaumgartenstraße 82, 1140 Wien
Beratung
Deutsch · English · Slowakisch · PolnischPersönliche Beratung in vier Sprachen

Erstgespräch anfragen

Alle Felder vertraulich. Pflichtfelder mit *