Ob Ihnen eine Abfertigung zusteht, hängt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses ab. Bei Beginn ab 1.1.2003 gilt die Abfertigung neu (BMSVG): Der Arbeitgeber zahlt laufend rund 1,53 % des Bruttoentgelts in eine betriebliche Vorsorgekasse, das Guthaben bleibt erhalten. Bei Verträgen davor gilt die Abfertigung alt – Anspruch grundsätzlich ab 3 Dienstjahren, nach Dienstzeit gestaffelt (rund 2 bis 12 Monatsentgelte). Die Art der Beendigung kann den Anspruch beeinflussen.
„Bekomme ich eine Abfertigung – und wenn ja, wie viel?“ Diese Frage stellt sich vielen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern erst, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Die Antwort hängt vor allem von einem Datum ab: dem Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses. Seit 1.1.2003 gilt in Österreich ein anderes System als davor. Auf dieser Seite erklären die Team-Anwälte in Wien (1140) verständlich, wann ein Anspruch besteht, wie sich „Abfertigung alt“ und „Abfertigung neu“ unterscheiden und worüber in der Praxis am häufigsten gestritten wird.
Abfertigung NEU (BMSVG) – das System ab 2003
Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 begonnen haben, gilt die Abfertigung neu nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Das Grundprinzip ist einfach: Der Arbeitgeber zahlt ab dem 2. Beschäftigungsmonat laufend 1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts (Richtwert) an eine betriebliche Vorsorgekasse. Dort wird das Guthaben für Sie veranlagt.
Der große Unterschied zum alten System: Das angesparte Guthaben „wandert mit“. Es bleibt Ihnen erhalten, auch wenn Sie den Arbeitgeber wechseln – unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Auszahlung und Verfügung über das Guthaben
Über das angesparte Guthaben können Sie nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt frei verfügen. Eine Auszahlung kommt grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht – etwa nach einer Mindestanzahl an Einzahlungsjahren und bei bestimmten Beendigungsarten. Andernfalls können Sie das Guthaben in der Vorsorgekasse weiter veranlagen lassen oder in eine neue Kasse übertragen.
Abfertigung ALT – für Verträge vor 2003
Hat Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen und wurde nicht in das neue System übertragen, gilt die Abfertigung alt. Hier zahlt nicht laufend eine Vorsorgekasse, sondern der Arbeitgeber leistet die Abfertigung erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – und nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Der Anspruch entsteht grundsätzlich erst nach 3 Dienstjahren und ist nach der Dauer der Dienstzeit gestaffelt: Je länger das Arbeitsverhältnis gedauert hat, desto mehr Monatsentgelte stehen zu.
| Ununterbrochene Dienstzeit | Abfertigung (Richtwert, in Monatsentgelten) |
|---|---|
| ab 3 Jahren | ca. 2 Monatsentgelte |
| ab 5 Jahren | ca. 3 Monatsentgelte |
| ab 10 Jahren | ca. 4 Monatsentgelte |
| ab 15 Jahren | ca. 6 Monatsentgelte |
| ab 20 Jahren | ca. 9 Monatsentgelte |
| ab 25 Jahren | ca. 12 Monatsentgelte |
Staffel als Richtwert – im Einzelfall (Sonderzahlungen, Berechnungsgrundlage, Beendigungsart) zu prüfen.
Wann besteht ein Anspruch?
Ob und in welcher Höhe eine Abfertigung zusteht, hängt von zwei Fragen ab: Welches System gilt (alt oder neu) und wie endet das Arbeitsverhältnis. Bei der Abfertigung alt ist die Art der Beendigung besonders entscheidend, weil sie über den Anspruch überhaupt entscheidet. Bei der Abfertigung neu ist das angesparte Guthaben grundsätzlich gesichert, die Auszahlbarkeit hängt aber von Voraussetzungen ab.
Typischerweise relevant sind: Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung, berechtigter vorzeitiger Austritt, Pensionsantritt – sowie auf der anderen Seite Selbstkündigung des Dienstnehmers und verschuldete Entlassung, die den Anspruch (im alten System) gefährden können.
Häufige Streitpunkte
Selbstkündigung
Im System der Abfertigung alt kann eine Selbstkündigung durch den Dienstnehmer den Abfertigungsanspruch verloren gehen lassen. Genau hier entstehen viele Konflikte – etwa wenn unklar ist, ob tatsächlich eine Eigenkündigung vorlag oder eine andere Beendigungsform. Im System der Abfertigung neu bleibt das angesparte Guthaben dagegen erhalten; allerdings ist eine sofortige Auszahlung nach einer Eigenkündigung nicht in jedem Fall möglich.
Entlassung
Eine verschuldete (berechtigte) Entlassung kann den Anspruch auf die Abfertigung alt kosten. Wird umgekehrt eine Entlassung zu Unrecht ausgesprochen, bleibt der Abfertigungsanspruch bestehen – dann ist oft strittig, ob ein Entlassungsgrund tatsächlich vorlag. Hier lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung, weil viel davon abhängt.
Wie die Team-Anwälte unterstützen
Die Team-Anwälte in Wien prüfen für Sie, welches Abfertigungssystem gilt, ob ein Anspruch besteht und wie hoch er realistisch ausfällt – klar, verständlich und ohne falsche Versprechen. Wir vertreten Sie sowohl bei der außergerichtlichen Durchsetzung als auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, etwa wenn eine Abfertigung nicht ausgezahlt wird oder ein Streit um die Beendigungsart besteht.
Kontakt: Team-Anwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie einen Termin für eine erste Einschätzung Ihres Abfertigungsanspruchs.
Mehr zum Gesamtthema auf unserer Übersichtsseite Arbeits- & Sozialrecht. Verwandte Themen: Kündigung anfechten und Entlassung.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Beträge, Prozentsätze und Staffeln sind Richtwerte und im Einzelfall zu prüfen. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihres Anspruchs vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.