Ohne gültiges Testament bestimmt das Gesetz die Erben (gesetzliche Erbfolge, ABGB). Nach dem Parentelensystem erben zuerst die Kinder und deren Nachkommen; der Ehegatte oder eingetragene Partner erhält nach § 744 ABGB 1/3 neben Kindern, 2/3 neben Eltern und alles, wenn weder Kinder noch Eltern leben – plus das gesetzliche Vorausvermächtnis (Wohnung, Hausrat, § 745 ABGB). Lebensgefährten ohne Trauschein und Stiefkinder erben nicht.
Wenn ein Mensch verstirbt, ohne ein gültiges Testament zu hinterlassen, bestimmt nicht die Familie, wer erbt – sondern das Gesetz. Die gesetzliche Erbfolge ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt und legt fest, welche Angehörigen in welcher Reihenfolge und zu welchem Anteil zum Zug kommen. Diese Seite erklärt die Regeln auf dem aktuellen Stand nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015), das für alle Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 gilt.
Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der letzte Wille nicht oder nicht vollständig geregelt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn:
- kein Testament vorhanden ist,
- ein Testament ungültig ist – etwa wegen eines Formfehlers, Testierunfähigkeit oder unzulässiger Beeinflussung,
- ein Testament nur einen Teil des Nachlasses regelt; für den nicht geregelten Rest gilt dann die gesetzliche Erbfolge,
- eingesetzte Erben die Erbschaft ausschlagen oder vor dem Erblasser verstorben sind und keine Ersatzregelung besteht.
Liegt ein gültiges Testament vor, geht dessen Inhalt grundsätzlich vor. Die gesetzliche Erbfolge ist also die „Auffangregel“, wenn der Erblasser nichts Wirksames bestimmt hat.
Das Parentelensystem – Kinder und Nachkommen zuerst
Österreich ordnet die Verwandten nach dem Parentelensystem in Linien (Parentelen). Innerhalb der näheren Linie wird vererbt, bevor die nächste Linie überhaupt erbt:
- 1. Parentel: die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen (Enkel, Urenkel). Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle (Repräsentation).
- 2. Parentel: die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen) – nur, wenn keine Personen der 1. Parentel vorhanden sind.
- 3. Parentel: die Großeltern und deren Nachkommen.
- 4. Parentel: die Urgroßeltern.
Solange es Nachkommen (1. Parentel) gibt, erben Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte aus der gesetzlichen Erbfolge nichts. Die Kinder teilen den ihnen zustehenden Anteil zu gleichen Teilen.
Quote des Ehegatten oder eingetragenen Partners (§ 744 ABGB)
Der Ehegatte oder eingetragene Partner steht neben den Verwandten und erbt nach § 744 ABGB einen festen Anteil:
- 1/3 neben Kindern (Nachkommen) des Verstorbenen,
- 2/3 neben Eltern des Verstorbenen,
- alles, wenn weder Kinder noch Eltern vorhanden sind.
Der Ehegatte oder eingetragene Partner ist damit erbrechtlich besonders geschützt: Er geht entfernteren Verwandten vor und erbt selbst dann den gesamten Nachlass, wenn keine Kinder und keine Eltern leben.
Gesetzliches Vorausvermächtnis des Ehegatten (§ 745 ABGB)
Zusätzlich zur Erbquote steht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gesetzliches Vorausvermächtnis zu (§ 745 ABGB). Das bedeutet, er erhält über den Erbteil hinaus:
- das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und
- die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Hausrat).
Dieses Vorausvermächtnis soll den hinterbliebenen Partner vor dem Verlust seines vertrauten Lebensumfelds schützen. Es wird unabhängig von der Erbquote nach § 744 ABGB gewährt.
Beispiele – nur zur Veranschaulichung
Was, wenn das Ergebnis nicht gewünscht ist? – Testament
Die gesetzliche Erbfolge bildet einen gesetzlichen Standard ab – sie passt aber nicht zu jeder Lebenssituation. Wer Patchwork-Familien, Lebensgefährten ohne Trauschein, gemeinnützige Zwecke oder eine bestimmte Aufteilung berücksichtigen möchte, muss selbst gestalten. Das geschieht über ein gültiges Testament. Damit lässt sich die gesetzliche Erbfolge weitgehend verändern – Grenze ist allerdings der Pflichtteil der Nachkommen und des Ehegatten, der nicht ohne weiteres entzogen werden kann. Wer von der gesetzlichen Verteilung abweichen will, sollte Testament und Pflichtteil gemeinsam betrachten.
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Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Beispiele sind bewusst vereinfacht und nur zur Veranschaulichung; das Ergebnis im Einzelfall kann durch Schenkungen, Schulden, Vorausvermächtnisse oder Pflichtteilsfragen abweichen. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben.