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Verlassenschaftsverfahren in Wien – Ablauf, Dauer & Erbantritt

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Wie läuft die Verlassenschaft ab, wie lange dauert sie – und hafte ich für die Schulden des Verstorbenen? Ablauf, Erbantrittserklärung und Einantwortung erklärt.

Kurz erklärt

Nach einem Todesfall geht das Vermögen nicht automatisch auf die Erben über – es wird in einem gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren abgewickelt, das ein vom Bezirksgericht bestellter Notar als Gerichtskommissär führt. Zentrale Entscheidung ist die Erbantrittserklärung: bedingt (Haftung nur bis zum Wert des Nachlasses) oder unbedingt (volle Haftung, auch mit Privatvermögen). Eigentümer wird man erst mit der Einantwortung (§ 797 ABGB).

Stirbt ein Mensch in Österreich, geht sein Vermögen nicht automatisch auf die Erben über. Es wird zunächst in einem gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren abgewickelt. Erst am Ende dieses Verfahrens werden die Erben rechtlich Eigentümer des Nachlasses. Das gilt unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder die gesetzliche Erbfolge greift – jede Verlassenschaft durchläuft das Verfahren.

Für die meisten Angehörigen ist das Verfahren Neuland, und es fällt in eine ohnehin belastende Zeit. Auf dieser Seite erklären wir den Ablauf Schritt für Schritt, die wichtige Weichenstellung bei der Erbantrittserklärung und die Frage, die viele am meisten beschäftigt: Hafte ich für die Schulden des Verstorbenen?

Der Notar als Gerichtskommissär

Zuständig für die Verlassenschaft ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Durchgeführt wird das Verfahren jedoch nicht vom Richter, sondern von einem Notar als Gerichtskommissär. Er handelt im Auftrag des Gerichts und erledigt den überwiegenden Teil des Verfahrens.

Ein wichtiger Punkt, der oft missverstanden wird: Den Notar können Sie sich nicht frei aussuchen. Er wird vom Bezirksgericht nach einem festen Schlüssel bestellt. Wer im Verfahren mitwirkt, hat es also mit dem zugeteilten Gerichtskommissär zu tun. Dieser ist zur Neutralität verpflichtet und vertritt nicht die Interessen einzelner Erben.

Der Ablauf in vier Schritten

Das Verlassenschaftsverfahren folgt einem festen Grundmuster:

  • 1. Todesfallaufnahme: Der Gerichtskommissär erhebt die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen – Angehörige, mögliche Erben, Testamente sowie Vermögen und Schulden.
  • 2. Verlassenschaftsabhandlung: Auf Basis der Erhebung wird geklärt, wer erbt und in welchem Umfang. Hier wirken die Erben aktiv mit.
  • 3. Erbantrittserklärung: Wer erben will, gibt eine Erbantrittserklärung ab – bedingt oder unbedingt. Diese Entscheidung bestimmt, ob und wie weit Sie für Schulden des Erblassers haften (siehe nächster Abschnitt).
  • 4. Einantwortung (§ 797 ABGB): Mit dem Einantwortungsbeschluss überträgt das Gericht den Nachlass rechtlich an die Erben. Erst damit ist das Verfahren abgeschlossen und die Erben werden Eigentümer.

Bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung – die wichtige Weichenstellung

Die Erbantrittserklärung ist die zentrale Entscheidung im Verfahren, weil sie über die Haftung für die Schulden des Verstorbenen bestimmt. Erben übernehmen nämlich nicht nur das Vermögen, sondern grundsätzlich auch die Verbindlichkeiten.

  • Bedingte Erbantrittserklärung: Die Haftung ist auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Reicht der Nachlass nicht aus, müssen Sie Schulden nicht aus Ihrem eigenen Vermögen begleichen. Voraussetzung ist in der Regel die Errichtung eines Inventars, das Vermögen und Schulden auflistet. Dies ist der vorsichtige Weg.
  • Unbedingte Erbantrittserklärung: Sie haften für die Schulden des Erblassers uneingeschränkt – auch über den Wert des Nachlasses hinaus, also mit Ihrem Privatvermögen.
Praxishinweis: Solange unklar ist, ob der Nachlass überschuldet sein könnte, ist die bedingte Erbantrittserklärung die sichere Wahl. Wer vorschnell unbedingt antritt, kann am Ende mehr zahlen, als der Nachlass wert ist. Im Zweifel sollte die Erklärung erst nach Kenntnis der tatsächlichen Vermögenslage abgegeben werden.

Das Erbe ausschlagen

Niemand muss ein Erbe annehmen. Wer den Nachlass nicht will – etwa weil er überschuldet ist oder aus persönlichen Gründen – kann das Erbe ausschlagen (Entschlagung). Dann gibt man keine Erbantrittserklärung ab, sondern erklärt gegenüber dem Gerichtskommissär, dass man die Erbschaft nicht antritt.

Folge: Man wird nicht Erbe, übernimmt aber auch keine Schulden und keine Rechte am Nachlass. An die Stelle des Ausschlagenden treten die nächstberufenen Erben. Die Ausschlagung sollte gut überlegt sein – sie ist grundsätzlich nicht beliebig widerrufbar. Wer unsicher ist, ob der Nachlass überschuldet ist, sollte vor der Entscheidung die Vermögenslage klären lassen.

Kosten und Dauer – ehrlich eingeschätzt

Pauschale Aussagen wären unseriös, weil jeder Nachlass anders liegt. Einige verlässliche Anhaltspunkte:

  • Gebühren des Gerichtskommissärs (Notar): Diese richten sich nach einem festen Tarif und steigen mit dem Wert des Nachlasses. Sie fallen unabhängig davon an, ob Sie zusätzlich einen Anwalt beiziehen. (Richtwert)
  • Anwaltskosten: fallen nur an, wenn es strittig wird – etwa bei Erbstreit, Pflichtteilsdurchsetzung oder Testamentsanfechtung. Das reine Verlassenschaftsverfahren wickelt der Notar ab.
  • Dauer: Ein unstrittiges Verfahren ist häufig in einigen Monaten abgeschlossen. Verzögerungen entstehen durch Auslandsbezug, schwer bewertbares Vermögen, fehlende Unterlagen oder Streit zwischen Erben. Streitige Verfahren können deutlich länger dauern. (Richtwert)

Kurz: Der Notar wickelt jede Verlassenschaft ab; ein Anwalt wird dann wichtig, wenn etwas streitig ist oder eigene Ansprüche durchzusetzen sind. Erfolgsgarantien gibt es im Erbrecht nicht.

Wie Teamanwälte Sie unterstützt

Die Kanzlei Teamanwälte in Wien begleitet Sie rund um das Verlassenschaftsverfahren ruhig, verständlich und auf aktuellem rechtlichem Stand. Wir erklären Ihnen, ob eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung sinnvoll ist, ob eine Ausschlagung in Betracht kommt, und vertreten Sie, wenn es zum Streit zwischen Erben oder um die Durchsetzung von Ansprüchen geht.

Kontakt: Teamanwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch zu Ihrer Verlassenschaft.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Angaben zu Kosten und Dauer sind Richtwerte und im Einzelfall unterschiedlich. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer individuellen Situation vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Ein unstrittiges Verfahren ist häufig in einigen Monaten abgeschlossen. Auslandsbezug, schwer bewertbares Vermögen, fehlende Unterlagen oder Streit zwischen Erben können es deutlich verlängern.
Das hängt von Ihrer Erbantrittserklärung ab. Bei einer bedingten Erbantrittserklärung haften Sie nur bis zur Höhe des Nachlasses, nicht mit Ihrem Privatvermögen. Bei einer unbedingten Erklärung haften Sie uneingeschränkt, auch über den Nachlass hinaus.
Ja. Sie können die Erbschaft ausschlagen (entschlagen) und werden dann nicht Erbe – Sie übernehmen weder Vermögen noch Schulden. An Ihre Stelle treten die nächstberufenen Erben. Die Entscheidung ist grundsätzlich nicht beliebig widerrufbar.
Nein. Der Notar wird vom Bezirksgericht nach einem festen Schlüssel als Gerichtskommissär bestellt. Eine freie Wahl ist nicht möglich.
Erst mit der Einantwortung. Mit dem Einantwortungsbeschluss überträgt das Gericht den Nachlass rechtlich an die Erben (§ 797 ABGB). Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
Das reine Verfahren wickelt der Notar als Gerichtskommissär ab. Ein Anwalt ist sinnvoll, wenn es strittig wird – etwa bei Erbstreit, Pflichtteilsdurchsetzung oder Testamentsanfechtung – oder wenn die Haftungsfrage vorab geklärt werden soll.