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Miet- & Wohnrecht

Kündigung & Aufkündigung des Mietvertrags durch den Vermieter (§ 30 MRG)

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Im MRG kann der Vermieter nur aus den in § 30 MRG abschließend aufgezählten Gründen kündigen. Entscheidend ist die kurze Frist für Einwendungen – wir prüfen und handeln rasch.

Kurz erklärt

Im Anwendungsbereich des MRG kann der Vermieter ein Wohnungsmietverhältnis nicht frei kündigen: Er braucht einen der in § 30 MRG taxativ (abschließend) aufgezählten wichtigen Gründe – etwa qualifizierter Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch, dringender Eigenbedarf oder gänzliche Untervermietung. Die Kündigung erfolgt als gerichtliche Aufkündigung mit konkreter Grundangabe; nachgeschoben werden kann der Grund nicht. Nach Zustellung kann der Mieter binnen vier Wochen Einwendungen erheben – versäumt er das, wird die Aufkündigung rechtskräftig und vollstreckbar.

Eine Kündigung des Vermieters trifft Mieterinnen und Mieter oft unvorbereitet – und mit kurzen, scharfen Fristen. Anders als viele annehmen, kann ein Vermieter im Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ein Wohnungsmietverhältnis nicht frei kündigen. Er braucht einen gesetzlich anerkannten Grund und muss eine bestimmte Form einhalten. Auf dieser Seite erklären wir, welche Gründe zulässig sind, wie die gerichtliche Aufkündigung abläuft und – am wichtigsten – welche Frist Sie als Mieter unbedingt kennen müssen.

Kündigungsschutz im MRG: Vermieter braucht einen wichtigen Grund

Im Anwendungsbereich des MRG besteht ein Kündigungsschutz zugunsten des Mieters. Der Vermieter kann nur aus wichtigen, in § 30 MRG taxativ – also abschließend – aufgezählten Gründen kündigen. „Taxativ“ bedeutet: Was nicht in dieser Liste steht, ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Liegt kein solcher Grund vor, ist die Kündigung unwirksam.

Typische Kündigungsgründe nach § 30 MRG

  • Qualifizierter Mietzinsrückstand: Der Mieter ist trotz Mahnung mit dem Mietzins erheblich im Verzug.
  • Erheblich nachteiliger Gebrauch: Die Wohnung wird in einer Weise genutzt, die dem Vermieter erheblich schadet (z. B. schwere Vernachlässigung, unzumutbares Verhalten).
  • Eigenbedarf: Der Vermieter benötigt die Wohnung dringend für sich selbst oder nahe Angehörige (an strenge Voraussetzungen geknüpft).
  • Gänzliche Untervermietung: Die Wohnung wird zur Gänze weitergegeben und vom Mieter nicht mehr selbst genutzt.

Die Liste des § 30 MRG ist umfangreicher; die genannten Gründe sind die in der Praxis häufigsten. Ob ein Grund im konkreten Fall tatsächlich vorliegt und ausreichend belegt ist, ist regelmäßig der entscheidende Streitpunkt.

Form: gerichtliche Aufkündigung mit Grundangabe

Die Kündigung des Vermieters erfolgt im MRG-Bereich als gerichtliche Aufkündigung beim zuständigen Bezirksgericht – nicht durch einen formlosen Brief. In der Aufkündigung muss der Vermieter den Kündigungsgrund konkret angeben. Das hat eine wichtige Folge: Gründe können später nicht nachgeschoben werden. Stützt der Vermieter die Aufkündigung etwa auf Eigenbedarf, kann er im laufenden Verfahren nicht plötzlich auf einen Mietzinsrückstand umschwenken. Diese Bindung an den angegebenen Grund ist ein zentraler Schutz für den Mieter.

WICHTIGE FRIST – nicht abwarten: Nach Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung kann der Mieter binnen vier Wochen Einwendungen erheben. Versäumt er diese Frist, wird die Aufkündigung rechtskräftig und vollstreckbar – das Mietverhältnis endet dann ohne weitere Prüfung. Erhebt der Mieter rechtzeitig Einwendungen, trägt grundsätzlich der Vermieter die Beweislast für das Vorliegen des Kündigungsgrundes. Wer eine Aufkündigung erhält, sollte daher sofort handeln und nicht zuwarten.

Kündigung durch den Mieter

Für den Mieter gelten andere Regeln: Er ist nicht an die Gründe des § 30 MRG gebunden und kann ein unbefristetes Mietverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist aufkündigen. Bei befristeten Wohnungsmietverträgen besteht zudem ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters (nach Ablauf des ersten Jahres, mit dreimonatiger Frist). Auf die Form (in der Regel Schriftform) und die korrekte Berechnung der Frist kommt es an – Fehler hier können die Kündigung verzögern oder unwirksam machen.

Anwendungsbereich beachten

Der beschriebene Kündigungsschutz nach § 30 MRG gilt im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG. Außerhalb des MRG (Nichtanwendung – etwa Ein- und Zweifamilienhäuser, Dienstwohnungen, Ferienwohnungen oder sehr kurze Mietverhältnisse) gilt allein das ABGB. Dort besteht kein besonderer Kündigungsschutz, und der Vermieter kann unter den vertraglichen bzw. allgemeinen Voraussetzungen kündigen. Welche Regeln für Ihre Wohnung gelten, hängt vom Gebäude und Baujahr ab – diese Einordnung ist die erste Frage jeder seriösen Beratung.

Wie Team-Anwälte Sie unterstützt

Team-Anwälte berät und vertritt in Wien sowohl Mieter als auch Vermieter. Wir prüfen zunächst den Anwendungsbereich des MRG, beurteilen, ob ein Kündigungsgrund nach § 30 MRG tatsächlich vorliegt, und – auf Mieterseite – ob die Aufkündigung formell korrekt ist. Bei einer erhaltenen Aufkündigung verfassen wir fristgerechte Einwendungen und vertreten Sie im Verfahren vor dem Bezirksgericht. Auf Vermieterseite führen wir die Aufkündigung von Anfang an formell sauber, damit sie hält. Unser Ziel ist eine klare Einschätzung – ohne falsche Versprechen.

Kontakt: Team-Anwälte · Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Haben Sie eine Aufkündigung erhalten? Vereinbaren Sie rasch ein Erstgespräch – die Vier-Wochen-Frist läuft.

Weiterführend: zurück zur Übersicht Miet- & Wohnrecht in Wien, sowie zu den verwandten Themen Räumungsklage & Delogierung und Befristung des Mietvertrags.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Fristen (insbesondere die Vier-Wochen-Frist für Einwendungen) sind im Einzelfall zu prüfen; es werden keine Erfolgsgarantien zugesagt.

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Schildern Sie uns Ihr Anliegen – unverbindlich, vertraulich und auf Augenhöhe. Bei einer erhaltenen Aufkündigung melden wir uns kurzfristig zurück, die Frist läuft.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Lesen Sie genau, ob es sich um eine gerichtliche Aufkündigung handelt, und prüfen Sie das Zustelldatum. Ab Zustellung läuft eine kurze Frist für Einwendungen. Warten Sie nicht ab, sondern lassen Sie die Aufkündigung rasch anwaltlich prüfen – fristgerechte Einwendungen entscheiden über den Fortbestand des Mietverhältnisses.
Gegen eine gerichtliche Aufkündigung können Sie als Mieter binnen vier Wochen ab Zustellung Einwendungen erheben (Richtwert – im Einzelfall zu prüfen). Versäumen Sie diese Frist, wird die Aufkündigung rechtskräftig und vollstreckbar. Handeln Sie deshalb sofort.
Im MRG-Bereich nur die in § 30 MRG taxativ aufgezählten wichtigen Gründe – etwa qualifizierter Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch, dringender Eigenbedarf oder gänzliche Untervermietung. Was nicht in dieser Liste steht, ist kein zulässiger Kündigungsgrund.
Nein. Der Vermieter muss den Grund in der gerichtlichen Aufkündigung konkret angeben und ist daran gebunden. Ein späteres Nachschieben oder Austauschen des Grundes im Verfahren ist nicht zulässig.
Erheben Sie als Mieter rechtzeitig Einwendungen, trägt grundsätzlich der Vermieter die Beweislast für das Vorliegen des angegebenen Kündigungsgrundes. Bleiben die Einwendungen aus, wird die Aufkündigung dagegen ohne weitere Prüfung rechtskräftig.
Ja. Der Mieter ist nicht an die Gründe des § 30 MRG gebunden und kann unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Frist kündigen; bei befristeten Verträgen besteht ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach dem ersten Jahr (Detail im Einzelfall prüfen). Auf Form und korrekte Fristberechnung kommt es an.