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Familienrecht & Scheidung

Obsorge & Kontaktrecht in Wien

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Wenn Eltern getrennte Wege gehen, bleibt das Kind im Mittelpunkt. Was gemeinsame Obsorge, Alleinobsorge und Kontaktrecht bedeuten – ruhig und am Kindeswohl orientiert erklärt.

Kurz erklärt

Die Obsorge umfasst Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung eines Kindes. In Österreich ist die gemeinsame Obsorge beider Eltern der Regelfall und besteht auch nach Trennung weiter. Das Kontaktrecht (§ 187 ABGB) ist in erster Linie ein Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Maßstab jeder Entscheidung ist das Kindeswohl (§ 138 ABGB).

Wenn Eltern getrennte Wege gehen, bleibt das Kind im Mittelpunkt

Eine Trennung verändert vieles – aber an einem ändert sie nichts: Ein Kind hat weiterhin Anspruch auf beide Elternteile. Gerade in der ersten Zeit nach einer Trennung sind Fragen rund um Obsorge und Kontakt oft mit Sorge, Verletzungen und Unsicherheit verbunden. Das ist verständlich. Umso wichtiger ist es, diese Fragen ruhig und sachlich zu klären, statt sie zum Austragungsort von Konflikten zwischen den Eltern zu machen.

Auf dieser Seite erklären wir verständlich, was Obsorge und Kontaktrecht in Österreich bedeuten, warum die gemeinsame Obsorge der gesetzliche Regelfall ist, wie das Kontaktrecht ausgestaltet werden kann und was im Streitfall gilt. Im Zentrum steht dabei immer ein einziger Maßstab: das Wohl des Kindes.

Obsorge – worum geht es?

Der Begriff Obsorge umfasst mehr als die Frage, bei wem ein Kind wohnt. Zur Obsorge gehören die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes – etwa bei Behörden, in Schulangelegenheiten oder bei der Gesundheitsversorgung. Wer obsorgeberechtigt ist, trifft die wesentlichen Entscheidungen im Leben des Kindes mit.

Maßstab jeder Entscheidung über die Obsorge ist das Kindeswohl (§ 138 ABGB). Das Gesetz nennt dafür eine Reihe von Gesichtspunkten: eine verlässliche Versorgung und Förderung, Geborgenheit, stabile Bindungen, der Schutz vor Gefährdung und – mit zunehmendem Alter – auch die Berücksichtigung des Willens des Kindes. Nicht die Wünsche oder Ansprüche der Eltern entscheiden, sondern das, was für das Kind am besten ist.

Gemeinsame Obsorge als Regelfall, Alleinobsorge nur als ultima ratio

In Österreich ist die gemeinsame Obsorge beider Eltern der gesetzliche Regelfall. Sie besteht grundsätzlich auch nach einer Scheidung oder Trennung weiter – die Beziehung der Eltern zueinander endet, ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind nicht. Bei aufrechter gemeinsamer Obsorge ist zu bestimmen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird; dieser Elternteil führt den Alltag, die wesentlichen Entscheidungen tragen beide gemeinsam.

Eine Alleinobsorge eines Elternteils kommt nur als letztes Mittel in Betracht – dann, wenn die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl nicht entspricht. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Verständigung zwischen den Eltern dauerhaft unmöglich ist oder wenn ein Elternteil das Kind gefährdet. Die Alleinobsorge ist also keine Belohnung im Elternkonflikt und kein Druckmittel, sondern die Ausnahme für den Fall, dass das gemeinsame Modell dem Kind schadet.

Kontaktrecht – ein Grundrecht des Kindes

Das Kontaktrecht (§ 187 ABGB) ist in erster Linie ein Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen – und nicht bloß ein Anspruch des Elternteils, der nicht im selben Haushalt lebt. Diese Blickrichtung ist entscheidend: Es geht nicht darum, was Eltern voneinander „bekommen“, sondern darum, dass das Kind die Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten kann.

Wie der Kontakt konkret ausgestaltet wird – Wochenenden, Ferien, Feiertage, der Umgang im Alltag – lässt sich im besten Fall einvernehmlich vereinbaren. Gelingt das nicht, kann das Kontaktrecht gerichtlich geregelt werden. Auch Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie, etwa Großeltern, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Kontaktrecht zukommen, wenn es dem Kindeswohl dient.

Doppelresidenz

Beim Modell der Doppelresidenz verbringt das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen und hat faktisch zwei gleichwertige Lebensmittelpunkte. Dieses Modell kann dem Kindeswohl entsprechen, setzt aber einiges voraus: eine tragfähige Gesprächsbasis der Eltern, räumliche Nähe der beiden Wohnungen, eine kindgerechte Organisation des Alltags und ein Alter des Kindes, das den ständigen Wechsel verkraftet.

Die Doppelresidenz ist kein Automatismus und nicht für jede Familie geeignet. Wo der Konflikt zwischen den Eltern hoch ist, kann ein ständiges Pendeln das Kind zusätzlich belasten. Ob das Modell im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen ab – und wird, wie alles in diesem Bereich, am Kindeswohl gemessen.

Was tun bei Streit oder Kindeswohlgefährdung?

Nicht jeder Konflikt lässt sich am Küchentisch lösen. Wenn Eltern keine Einigung über Obsorge oder Kontakt finden, sieht das Verfahren häufig zunächst Schlichtungs- und Beratungsangebote vor, etwa Mediation oder Erziehungsberatung. Ziel ist, eine Lösung zu finden, die das Kind möglichst aus dem Konflikt heraushält. Erst wenn das nicht gelingt, entscheidet das Gericht.

Bei Gefahr für das Kind handeln – nicht abwarten: Bei einer akuten Gefährdung des Kindeswohls – etwa durch Gewalt, Vernachlässigung oder Missbrauch – ist rasches Handeln nötig. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen treffen, das Kontaktrecht einschränken oder die Obsorge neu regeln. In solchen Fällen sollten Sie sich nicht scheuen, frühzeitig anwaltliche Hilfe und die zuständige Kinder- und Jugendhilfe einzubinden.

Ablauf im Außerstreitverfahren, Kosten und Dauer – ehrlich eingeschätzt

Streitigkeiten über Obsorge und Kontaktrecht werden im Außerstreitverfahren beim zuständigen Bezirksgericht (Familienrechtssachen) behandelt. Am Anfang stehen meist ein Antrag und der Versuch einer einvernehmlichen Lösung; das Gericht kann eine Familiengerichtshilfe beiziehen, Stellungnahmen einholen und das Kind altersgerecht anhören. Ziel des Verfahrens ist eine Regelung, die dem Kindeswohl entspricht – nicht ein „Sieg“ eines Elternteils.

Zu Kosten und Dauer ist Ehrlichkeit angebracht: Eine seriöse Pauschalaussage ist nicht möglich. Eine einvernehmliche Regelung ist regelmäßig deutlich schneller und günstiger als ein streitiges Verfahren, das sich – etwa bei Gutachten oder strittigen Sachverhalten – über viele Monate ziehen kann. Neben dem Anwaltshonorar können Gerichtsgebühren und Kosten für Sachverständige anfallen. Familienrechtliche Verfahren sind zudem in der Regel nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckt – planen Sie nicht damit.

Wie die Team-Anwälte Sie unterstützen

Wir begleiten Sie ruhig und deeskalierend – mit dem klaren Ziel, eine Lösung zu finden, die Ihr Kind möglichst aus dem Konflikt heraushält. Wir erklären Ihnen verständlich, was gemeinsame Obsorge, Alleinobsorge und Kontaktrecht bedeuten, prüfen, welches Modell zu Ihrer Situation passt, und vertreten Sie – wo nötig – auch vor Gericht. Versprechen über ein bestimmtes Ergebnis machen wir nicht. Wohl aber, dass das Kindeswohl bei uns nicht bloß ein Schlagwort ist, sondern der Maßstab, an dem wir jede Empfehlung ausrichten.

Kontakt: Team-Anwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, in dem wir Ihre Situation in Ruhe besprechen.

Diese Seite ist Teil unseres Bereichs Familienrecht & Scheidung. Verwandte Themen: Unterhalt berechnen und einvernehmliche Scheidung.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Aussagen zu Obsorge, Kontaktrecht, Ablauf, Kosten und Dauer sind allgemeine Richtwerte und können sich im Einzelfall anders darstellen. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer individuellen Situation – insbesondere bei Hinweisen auf eine Gefährdung des Kindeswohls – vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung des Kindes, die Verwaltung seines Vermögens und die gesetzliche Vertretung – etwa gegenüber Behörden, Schule oder Ärzten. Wer obsorgeberechtigt ist, trifft die wesentlichen Entscheidungen für das Kind mit. Maßstab jeder Obsorgeentscheidung ist nach § 138 ABGB das Kindeswohl.
Die gemeinsame Obsorge beider Eltern ist der gesetzliche Regelfall und besteht grundsätzlich auch nach Scheidung oder Trennung weiter. Festgelegt wird, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Eine Alleinobsorge kommt nur als letztes Mittel in Betracht, wenn die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl nicht entspricht.
Das Kontaktrecht (§ 187 ABGB) ist in erster Linie ein Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen. Es geht also nicht darum, was ein Elternteil beanspruchen kann, sondern darum, dass das Kind die Beziehung zu beiden Eltern aufrechterhalten kann. Das prägt die gesamte rechtliche Beurteilung.
Bei der Doppelresidenz verbringt das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen und hat zwei gleichwertige Lebensmittelpunkte. Das Modell kann dem Kindeswohl entsprechen, setzt aber eine gute Gesprächsbasis der Eltern, räumliche Nähe und eine kindgerechte Organisation voraus. Es ist kein Automatismus und nicht für jede Familie geeignet.
Ja, wenn es das Kindeswohl erfordert. Bei einer Gefährdung des Kindes – etwa durch Gewalt, Vernachlässigung oder Missbrauch – kann das Gericht das Kontaktrecht einschränken, an Auflagen binden oder im äußersten Fall aussetzen. Maßstab bleibt stets der Schutz und das Wohl des Kindes, nicht der Konflikt zwischen den Eltern.
Auch nahen Bezugspersonen wie Großeltern kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Kontaktrecht zustehen, wenn der Kontakt dem Kindeswohl dient und das Familienleben der Eltern nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ob und in welchem Umfang ein solches Kontaktrecht besteht, hängt vom Einzelfall ab.
Solche Verfahren werden im Außerstreitverfahren beim zuständigen Bezirksgericht behandelt. Zunächst wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt, etwa über Mediation oder Beratung; das Gericht kann die Familiengerichtshilfe beiziehen und das Kind altersgerecht anhören. Erst wenn keine Einigung gelingt, entscheidet das Gericht – stets am Maßstab des Kindeswohls.