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Erbrecht

Schenkung & Anrechnung auf den Pflichtteil in Wien

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Lassen sich Pflichtteile durch Schenkungen umgehen? Wann Schenkungen angerechnet werden – die 2-Jahres-Frist gegenüber Dritten und die zeitlich unbegrenzte Hinzurechnung gegenüber Kindern und Ehegatten.

Kurz erklärt

Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil nicht zuverlässig entziehen: Bei der Pflichtteilsberechnung werden bestimmte Schenkungen rechnerisch zum Nachlass hinzugezählt (§§ 781 ff ABGB). Entscheidend ist der Empfänger – Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Enkel, Ehegatte/eingetragener Partner) werden zeitlich unbegrenzt angerechnet (§ 783), Schenkungen an alle anderen nur innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod (§ 782). Der Schenkungspflichtteil ist ein reiner Geldanspruch.

Viele Menschen glauben, sie könnten den Pflichtteil naher Angehöriger umgehen, indem sie ihr Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken – etwa eine Wohnung an ein Kind übertragen oder Geld an Dritte weitergeben. Das österreichische Erbrecht verhindert das durch die Schenkungsanrechnung. Sie sorgt dafür, dass bestimmte Schenkungen rechnerisch wieder zum Nachlass „hinzugezählt“ werden, wenn der Pflichtteil ermittelt wird. Damit lässt sich der Pflichtteil durch Schenkungen in der Regel nicht zuverlässig entziehen.

Diese Seite gehört zu unserem Themenbereich Erbrecht und behandelt gezielt die Frage, welche Schenkungen wie weit zurück angerechnet werden – und worauf es dabei für Pflichtteilsberechtigte wie für Erblasser ankommt. Die Regeln gelten im aktuellen Stand seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015), das für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 anzuwenden ist.

Schenkungsanrechnung – Grundprinzip (§§ 781 ff ABGB)

Der Pflichtteil wird grundsätzlich aus dem Wert des Nachlasses berechnet. Bei der Anrechnung von Schenkungen wird dieser Wert um den Wert bestimmter Schenkungen erhöht. Aus diesem erhöhten Berechnungswert ergibt sich der sogenannte Schenkungspflichtteil. So wird verhindert, dass der Nachlass vor dem Tod gezielt „leergeräumt“ wird, um Pflichtteilsansprüche zu schmälern.

Entscheidend ist, an wen verschenkt wurde. Das Gesetz unterscheidet streng zwischen Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen und Schenkungen an alle anderen. Dieser Unterschied ist der Kern des Themas – und wird in vielen Ratgebern unsauber dargestellt.

Schenkungen an NICHT-Pflichtteilsberechtigte: nur innerhalb von 2 Jahren (§ 782 ABGB)

Schenkungen an Personen, die nicht pflichtteilsberechtigt sind – etwa Freunde, entfernte Verwandte, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft oder gemeinnützige Vereine –, werden nur dann angerechnet, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden (§ 782 ABGB).

Liegt die Schenkung an eine solche Person länger als zwei Jahre zurück, bleibt sie bei der Pflichtteilsberechnung außer Betracht. Hier gibt es also eine klare zeitliche Grenze.

Schenkungen an PFLICHTTEILSBERECHTIGTE: zeitlich unbegrenzt (§ 783 ABGB)

Der wichtigste Unterschied: Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen – also an Kinder, Enkel (bei Vorversterben des Kindes), den Ehegatten oder eingetragenen Partner – werden zeitlich unbegrenzt hinzugerechnet (§ 783 ABGB). Es gibt hier keine Zwei-Jahres-Frist. Eine Schenkung an ein Kind vor 20 Jahren kann bei der Pflichtteilsberechnung also genauso zählen wie eine Schenkung kurz vor dem Tod.

Wer also dem einen Kind frühzeitig eine Liegenschaft überträgt und glaubt, das andere Kind könne sich nach Jahrzehnten nicht mehr darauf berufen, irrt. Diese Schenkung wird bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt – unabhängig davon, wie lange sie zurückliegt.

Konsequenz (ehrlich): Schenkungen entziehen den Pflichtteil NICHT zuverlässig

Daraus folgt klar und ehrlich: Eine Schenkung ist kein verlässliches Mittel, um den Pflichtteil eines Kindes oder Ehegatten zu umgehen. Gegenüber pflichtteilsberechtigten Personen wirkt sie wegen der unbegrenzten Hinzurechnung praktisch nie als „Umgehung“. Gegenüber Dritten wirkt sie nur, wenn der Erblasser die Zwei-Jahres-Frist nachweislich überlebt – was naturgemäß nicht planbar ist.

Wer eine vorweggenommene Erbfolge gestalten möchte, sollte das daher mit offenen Karten und rechtlich sauber tun, statt auf vermeintliche Schlupflöcher zu setzen. Sonst drohen genau die Streitigkeiten, die man vermeiden wollte.

Schenkungspflichtteil und Geldanspruch

Wird eine Schenkung angerechnet, kann sich daraus ein Schenkungspflichtteil ergeben: Der Pflichtteilsberechtigte erhält dann einen erhöhten Geldanspruch, weil die Schenkung den Berechnungswert hebt. Wie der gewöhnliche Pflichtteil ist auch dieser Anspruch ein reiner Geldanspruch – die beschenkte Person muss also nicht den geschenkten Gegenstand herausgeben, es geht um den anteiligen Wertausgleich in Geld.

Reicht der Nachlass für den erhöhten Anspruch nicht aus, kann sich der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen die beschenkte Person selbst richten. Die Einzelheiten – etwa Reihenfolge der Haftung und Abzüge – hängen stark vom konkreten Fall ab und sollten anwaltlich geprüft werden.

Rechenbeispiel (vereinfacht, nur zur Veranschaulichung) Eine Mutter hinterlässt zwei Kinder. Der Nachlass beträgt beim Tod nur noch 100.000 €, weil sie Kind A bereits zu Lebzeiten eine Wohnung im Wert von 200.000 € geschenkt hat. Testamentarisch ist Kind A Alleinerbe.

Ohne Anrechnung bekäme Kind B nur den Pflichtteil aus 100.000 € – also ein Viertel des Nachlasses (Pflichtteil = halber gesetzlicher Erbteil von 1/2): 25.000 €.

Mit Schenkungsanrechnung (§ 783) wird die Schenkung an Kind A hinzugerechnet: Berechnungswert = 100.000 € + 200.000 € = 300.000 €.
Pflichtteil von Kind B = ein Viertel davon = 75.000 €.
Kind B kann also 75.000 € statt nur 25.000 € verlangen. Stark vereinfacht: ohne Schulden, Bewertungsfragen, Inflationsanpassung des Schenkungswerts oder Anrechnungsabzüge. Die tatsächliche Berechnung im Einzelfall weicht regelmäßig ab.

Wie Team-Anwälte Sie unterstützt

Ob Sie Ihren Pflichtteil trotz einer Schenkung durchsetzen wollen oder eine Übertragung zu Lebzeiten rechtssicher gestalten möchten – wir sagen Ihnen klar, was die Anrechnungsregeln in Ihrem Fall bedeuten, und rechnen die Ansprüche nachvollziehbar durch. Auch dann, wenn das Ergebnis nicht das gewünschte ist.

Kontakt: Team-Anwälte, Mag. Johannes Bügler · Baumgartenstraße 82, 1140 Wien · Tel. +43 1 419 13 18 · office@teamanwaelte.at. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch zu Schenkung und Pflichtteil.

Mehr zum Themenbereich: zurück zur Übersicht Erbrecht sowie zu den vertiefenden Seiten Pflichtteil berechnen & durchsetzen und Testament richtig erstellen.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Das Rechenbeispiel ist vereinfacht (ohne Schulden, Bewertungs- und Inflationsfragen oder Anrechnungsabzüge) und nicht auf konkrete Fälle übertragbar. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer Situation vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Häufig ja. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden zeitlich unbegrenzt hinzugerechnet, Schenkungen an andere nur, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod erfolgten. Die Schenkung erhöht dann den Berechnungswert für den Pflichtteil.
In der Regel nicht. Gegenüber Kindern oder dem Ehegatten wirkt eine Schenkung wegen der unbegrenzten Hinzurechnung praktisch nie als Umgehung. Gegenüber Dritten nur, wenn man die Zwei-Jahres-Frist überlebt – und das ist nicht planbar.
Das hängt vom Empfänger ab: Bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, Enkel, Ehegatte, eingetragener Partner) gibt es keine zeitliche Grenze. Bei Schenkungen an Nicht-Berechtigte gilt eine Frist von zwei Jahren vor dem Tod.
§ 782 betrifft Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte: Anrechnung nur innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod. § 783 betrifft Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte: zeitlich unbegrenzte Hinzurechnung. Das ist der zentrale Unterschied.
Nein. Der Pflichtteil ist auch hier ein Geldanspruch. Die Schenkung wird nur wertmäßig berücksichtigt. Reicht der Nachlass nicht aus, kann sich der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen gegen die beschenkte Person richten – als Geldanspruch.
Ja. Eine Liegenschaftsschenkung an ein Kind ist eine Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person und wird zeitlich unbegrenzt hinzugerechnet. Auch nach vielen Jahren kann sie die Pflichtteilsberechnung der anderen Kinder beeinflussen.
Wie der allgemeine Pflichtteilsanspruch verjährt der Anspruch in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und den maßgeblichen Umständen (§ 1487a ABGB). Diese Frist sollte man nicht ausreizen.