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Online-Rechner · Familienrecht

Unterhaltsrechner: Kindesunterhalt in Österreich berechnen

Ihr Richtwert in zwei Minuten – nach der Prozentwertmethode, mit der österreichische Gerichte den Kindesunterhalt in Durchschnittsfällen bemessen. Mit Abzügen für weitere Kinder und der üblichen Grenze bei hohen Einkommen.

  • Prozentwertmethodewie in der Rechtsprechung
  • Regelbedarf 2026gültig 1.1. bis 31.12.2026
  • Rechenweg offenjeder Schritt nachvollziehbar
  • AnonymEingaben bleiben in Ihrem Browser

Stand: Oktober 2026 · Regelbedarfsätze 2026

1

Einkommen des zahlenden Elternteils

€ / Monat

Gemeint ist das Einkommen nach Steuern und Sozialversicherung. Überstunden und regelmäßige Zulagen zählen mit, reine Spesenersätze nicht. Wird der Familienbonus Plus schon über die Lohnverrechnung berücksichtigt, rechnen Sie ihn bitte heraus: Er zählt nicht zum Einkommen.

2

Kinder, für die Unterhalt berechnet wird

3

Weitere Unterhaltspflichten

Ist der zahlende Elternteil noch für andere eigene Kinder unterhaltspflichtig, etwa aus einer früheren Beziehung oder im eigenen Haushalt? Die oben eingetragenen Kinder sind bereits berücksichtigt.

Weitere Kinder unter 10 Jahren0
Weitere Kinder ab 10 Jahren0

Schuldet der zahlende Elternteil einer Ehegattin oder einem Ehegatten Unterhalt – auch nach einer Scheidung? Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten zählen nicht.

Hinweis zu den AbzügenDie hier angenommenen Prozentabzüge sind Annahmen und müssen der von den Gerichten angewandten Praxis nicht entsprechen. Es handelt sich hierbei immer um gerichtliche Einzelfallentscheidungen.

Ihre Eingaben werden nur in Ihrem Browser berechnet und weder gespeichert noch an uns übertragen.

16–22 %des Nettoeinkommens, je nach Alter des Kindes
−1 / −2Prozentpunkte je weiterem Kind unter / ab 10 Jahren
360–800 €Regelbedarf 2026 je nach Altersgruppe
2- bis 2,5-fachRegelbedarf: übliche Grenze bei hohen Einkommen
Kurz erklärt

In Österreich bemessen Gerichte den Kindesunterhalt (Alimente) meist nach der Prozentwertmethode: Der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, zahlt in der Regel einen altersabhängigen Prozentsatz seines Nettoeinkommens – 16 % bis 22 %. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind sinkt der Prozentsatz um einen oder zwei Punkte. Bei hohen Einkommen begrenzen Gerichte den Unterhalt üblicherweise beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs.

So rechnet die Prozentwertmethode

Grundlage ist das monatliche Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils. Das 13. und 14. Gehalt werden auf zwölf Monate verteilt, Überstunden und Zulagen gehören dazu. Davon steht dem Kind in der Regel je nach Alter folgender Anteil zu:

Alter des KindesAnteil am Nettoeinkommen
0 bis 5 Jahre16 %
6 bis 9 Jahre18 %
10 bis 14 Jahre20 %
ab 15 Jahren22 %

Muss der Elternteil noch weitere Personen unterhalten, verringert sich der Prozentsatz: um einen Punkt für jedes weitere Kind unter 10 Jahren, um zwei Punkte für jedes weitere Kind ab 10 Jahren und um bis zu drei Punkte für eine Ehegattin oder einen Ehegatten – je nachdem, wie viel sie oder er selbst verdient.

Hinweis zu den AbzügenDie hier angenommenen Prozentabzüge sind Annahmen und müssen der von den Gerichten angewandten Praxis nicht entsprechen. Es handelt sich hierbei immer um gerichtliche Einzelfallentscheidungen.

Ein Beispiel: Ein Vater verdient 2.400 Euro netto, 14-mal im Jahr. Die Bemessungsgrundlage beträgt damit 2.800 Euro im Monat. Seine Tochter ist 8 Jahre alt, sein Sohn 12. Für die Tochter gelten 18 % minus 2 Punkte für den Bruder, also 16 % oder 448 Euro. Für den Sohn gelten 20 % minus 1 Punkt für die Schwester, also 19 % oder 532 Euro. Zusammen sind das 980 Euro im Monat.

Regelbedarf 2026 und die Obergrenze

Der Regelbedarf beschreibt, was ein Kind einer bestimmten Altersgruppe im Durchschnitt zum Leben braucht. Er wird jährlich angepasst und gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Der Regelbedarf ist kein Mindestunterhalt: Wer wenig verdient, schuldet nur den Prozentsatz seines Einkommens, auch wenn der Betrag unter dem Regelbedarf liegt. Wichtig ist er bei hohen Einkommen. Eine feste Grenze gibt es nicht, üblicherweise begrenzen Gerichte den Unterhalt aber beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs. Wo genau, hängt vom Einzelfall ab. Mehr als das Zweieinhalbfache sprechen Gerichte nur mit besonderer Begründung zu. Man spricht vom Unterhaltsstopp oder von der Luxusgrenze.

AlterRegelbedarf 2026Übliche Grenze (2- bis 2,5-fach)
0 bis 5 Jahre360 €720 bis 900 €
6 bis 9 Jahre460 €920 bis 1.150 €
10 bis 14 Jahre560 €1.120 bis 1.400 €
15 bis 19 Jahre700 €1.400 bis 1.750 €
ab 20 Jahren800 €1.600 bis 2.000 €

Regelbedarfsätze für das Kalenderjahr 2026 (1. Jänner bis 31. Dezember 2026).

Was der Rechner nicht abbildet

Der Rechner liefert einen Richtwert für den typischen Fall. In diesen Situationen kann das Ergebnis deutlich abweichen:

  • Doppelresidenz: Betreuen beide Eltern das Kind annähernd gleich, wird der Unterhalt anders berechnet und kann ganz entfallen.
  • Mehr Betreuungszeit: Betreut der zahlende Elternteil das Kind regelmäßig deutlich mehr, als es dem üblichen Kontaktrecht entspricht, kann der Unterhalt sinken.
  • Selbstständige: Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnittsgewinn der letzten drei Wirtschaftsjahre nach Steuern und Sozialversicherung; auch höhere Privatentnahmen können zählen.
  • Sehr niedriges Einkommen: Dem zahlenden Elternteil muss genug zum Leben bleiben (Belastungsgrenze). Liegt das Einkommen nahe am Existenzminimum, kann der Unterhalt niedriger ausfallen, als der Rechner zeigt.
  • Erzielbares Einkommen: Verdient der zahlende Elternteil ohne triftigen Grund weniger, als möglich wäre, kann ihn das Gericht so behandeln, als hätte er das erzielbare Einkommen.
  • Sonderbedarf: Kosten für Zahnspange, Therapie oder Nachhilfe können zusätzlich zu zahlen sein.
  • Eigenes Einkommen des Kindes: Ein Lehrlingseinkommen oder andere eigene Einkünfte mindern den Anspruch, auch bei minderjährigen Kindern. Volljährige Kinder haben Anspruch, solange sie nicht selbsterhaltungsfähig sind, etwa während einer zielstrebig betriebenen Ausbildung.
  • Kind im eigenen Haushalt: Lebt beim zahlenden Elternteil ein weiteres Kind, dessen anderer Elternteil nichts beitragen kann, fällt der Abzug unter Umständen höher aus.

Kreditraten mindern den Unterhalt grundsätzlich nicht, die Familienbeihilfe wird nicht angerechnet. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben bei der Berechnung außer Betracht: Der OGH hat entschieden, dass die steuerliche Entlastung des zahlenden Elternteils über diese beiden Leistungen erfolgt und der Familienbonus nicht in die Bemessungsgrundlage einfließt (4 Ob 150/19s). Ein bereits festgesetzter Unterhalt ändert sich nicht von selbst, außer eine Wertsicherung wurde vereinbart. Sonst braucht es eine neue Vereinbarung oder einen Antrag bei Gericht.

Wann Sie das Ergebnis prüfen lassen sollten

Eine Prüfung lohnt sich vor allem, wenn der Unterhalt bereits festgesetzt ist und sich das Einkommen deutlich geändert hat, wenn ein Elternteil selbstständig ist oder wenn über die Betreuungszeiten gestritten wird. In diesen Fällen hängt viel an Details, die ein Rechner nicht kennt. Wir sehen uns Ihre Unterlagen an und sagen Ihnen, welcher Betrag realistisch ist und ob ein Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung sinnvoll ist.

Hinweis: Diese Seite und der Rechner dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Prozentsätze und Grenzen sind Richtwerte aus der Rechtsprechung, Änderungen unterworfen und keine garantierten Beträge. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer Situation vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.

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Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Nach der Prozentwertmethode in der Regel 16 % (Kind von 0 bis 5 Jahren), 18 % (6 bis 9), 20 % (10 bis 14) oder 22 % (ab 15) des monatlichen Nettoeinkommens inklusive anteiliger Sonderzahlungen. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind sinkt der Prozentsatz um 1 Punkt (unter 10 Jahren) oder 2 Punkte (ab 10 Jahren), für eine unterhaltsberechtigte Ehegattin oder einen Ehegatten um bis zu 3 Punkte. Die hier angenommenen Prozentabzüge sind Annahmen und müssen der von den Gerichten angewandten Praxis nicht entsprechen. Es handelt sich hierbei immer um gerichtliche Einzelfallentscheidungen.
Ja. Die Sonderzahlungen werden auf zwölf Monate verteilt. Bei 2.400 Euro netto, 14-mal im Jahr, beträgt die Bemessungsgrundlage daher 2.800 Euro im Monat.
360 Euro (0 bis 5 Jahre), 460 Euro (6 bis 9), 560 Euro (10 bis 14), 700 Euro (15 bis 19) und 800 Euro (ab 20 Jahren) pro Monat.
Eine feste Grenze gibt es nicht. Bei hohen Einkommen begrenzen Gerichte den Unterhalt üblicherweise beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs (Unterhaltsstopp). Mehr als das Zweieinhalbfache braucht eine besondere Begründung.
Nein. Nach der Entscheidung des OGH 4 Ob 150/19s erfolgt die steuerliche Entlastung des zahlenden Elternteils über den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus fließt nicht in die Bemessungsgrundlage ein; wird er über die Lohnverrechnung berücksichtigt, ist er aus dem Nettoeinkommen herauszurechnen.