In Österreich bemessen Gerichte den Kindesunterhalt (Alimente) meist nach der Prozentwertmethode: Der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, zahlt in der Regel einen altersabhängigen Prozentsatz seines Nettoeinkommens – 16 % bis 22 %. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind sinkt der Prozentsatz um einen oder zwei Punkte. Bei hohen Einkommen begrenzen Gerichte den Unterhalt üblicherweise beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs.
So rechnet die Prozentwertmethode
Grundlage ist das monatliche Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils. Das 13. und 14. Gehalt werden auf zwölf Monate verteilt, Überstunden und Zulagen gehören dazu. Davon steht dem Kind in der Regel je nach Alter folgender Anteil zu:
| Alter des Kindes | Anteil am Nettoeinkommen |
|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 16 % |
| 6 bis 9 Jahre | 18 % |
| 10 bis 14 Jahre | 20 % |
| ab 15 Jahren | 22 % |
Muss der Elternteil noch weitere Personen unterhalten, verringert sich der Prozentsatz: um einen Punkt für jedes weitere Kind unter 10 Jahren, um zwei Punkte für jedes weitere Kind ab 10 Jahren und um bis zu drei Punkte für eine Ehegattin oder einen Ehegatten – je nachdem, wie viel sie oder er selbst verdient.
Hinweis zu den AbzügenDie hier angenommenen Prozentabzüge sind Annahmen und müssen der von den Gerichten angewandten Praxis nicht entsprechen. Es handelt sich hierbei immer um gerichtliche Einzelfallentscheidungen.
Regelbedarf 2026 und die Obergrenze
Der Regelbedarf beschreibt, was ein Kind einer bestimmten Altersgruppe im Durchschnitt zum Leben braucht. Er wird jährlich angepasst und gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Der Regelbedarf ist kein Mindestunterhalt: Wer wenig verdient, schuldet nur den Prozentsatz seines Einkommens, auch wenn der Betrag unter dem Regelbedarf liegt. Wichtig ist er bei hohen Einkommen. Eine feste Grenze gibt es nicht, üblicherweise begrenzen Gerichte den Unterhalt aber beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs. Wo genau, hängt vom Einzelfall ab. Mehr als das Zweieinhalbfache sprechen Gerichte nur mit besonderer Begründung zu. Man spricht vom Unterhaltsstopp oder von der Luxusgrenze.
| Alter | Regelbedarf 2026 | Übliche Grenze (2- bis 2,5-fach) |
|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 360 € | 720 bis 900 € |
| 6 bis 9 Jahre | 460 € | 920 bis 1.150 € |
| 10 bis 14 Jahre | 560 € | 1.120 bis 1.400 € |
| 15 bis 19 Jahre | 700 € | 1.400 bis 1.750 € |
| ab 20 Jahren | 800 € | 1.600 bis 2.000 € |
Regelbedarfsätze für das Kalenderjahr 2026 (1. Jänner bis 31. Dezember 2026).
Was der Rechner nicht abbildet
Der Rechner liefert einen Richtwert für den typischen Fall. In diesen Situationen kann das Ergebnis deutlich abweichen:
- Doppelresidenz: Betreuen beide Eltern das Kind annähernd gleich, wird der Unterhalt anders berechnet und kann ganz entfallen.
- Mehr Betreuungszeit: Betreut der zahlende Elternteil das Kind regelmäßig deutlich mehr, als es dem üblichen Kontaktrecht entspricht, kann der Unterhalt sinken.
- Selbstständige: Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnittsgewinn der letzten drei Wirtschaftsjahre nach Steuern und Sozialversicherung; auch höhere Privatentnahmen können zählen.
- Sehr niedriges Einkommen: Dem zahlenden Elternteil muss genug zum Leben bleiben (Belastungsgrenze). Liegt das Einkommen nahe am Existenzminimum, kann der Unterhalt niedriger ausfallen, als der Rechner zeigt.
- Erzielbares Einkommen: Verdient der zahlende Elternteil ohne triftigen Grund weniger, als möglich wäre, kann ihn das Gericht so behandeln, als hätte er das erzielbare Einkommen.
- Sonderbedarf: Kosten für Zahnspange, Therapie oder Nachhilfe können zusätzlich zu zahlen sein.
- Eigenes Einkommen des Kindes: Ein Lehrlingseinkommen oder andere eigene Einkünfte mindern den Anspruch, auch bei minderjährigen Kindern. Volljährige Kinder haben Anspruch, solange sie nicht selbsterhaltungsfähig sind, etwa während einer zielstrebig betriebenen Ausbildung.
- Kind im eigenen Haushalt: Lebt beim zahlenden Elternteil ein weiteres Kind, dessen anderer Elternteil nichts beitragen kann, fällt der Abzug unter Umständen höher aus.
Kreditraten mindern den Unterhalt grundsätzlich nicht, die Familienbeihilfe wird nicht angerechnet. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben bei der Berechnung außer Betracht: Der OGH hat entschieden, dass die steuerliche Entlastung des zahlenden Elternteils über diese beiden Leistungen erfolgt und der Familienbonus nicht in die Bemessungsgrundlage einfließt (4 Ob 150/19s). Ein bereits festgesetzter Unterhalt ändert sich nicht von selbst, außer eine Wertsicherung wurde vereinbart. Sonst braucht es eine neue Vereinbarung oder einen Antrag bei Gericht.
Wann Sie das Ergebnis prüfen lassen sollten
Eine Prüfung lohnt sich vor allem, wenn der Unterhalt bereits festgesetzt ist und sich das Einkommen deutlich geändert hat, wenn ein Elternteil selbstständig ist oder wenn über die Betreuungszeiten gestritten wird. In diesen Fällen hängt viel an Details, die ein Rechner nicht kennt. Wir sehen uns Ihre Unterlagen an und sagen Ihnen, welcher Betrag realistisch ist und ob ein Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung sinnvoll ist.
Hinweis: Diese Seite und der Rechner dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Prozentsätze und Grenzen sind Richtwerte aus der Rechtsprechung, Änderungen unterworfen und keine garantierten Beträge. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer Situation vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.
