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ArbeitsrechtLesezeit ca. 8 Minuten

Kündigung erhalten – was tun?

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Nicht jede Kündigung ist rechtens. Welche Kündigungen Sie in Österreich anfechten können, warum die Zwei-Wochen-Frist alles entscheidet und welche Schritte jetzt zählen.

Eine Kündigung trifft viele Menschen unvorbereitet – und löst zuerst einmal Verunsicherung aus. Die wichtigste Botschaft vorweg: Nicht jede Kündigung ist wirksam, und Sie sind ihr nicht hilflos ausgeliefert. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Kündigung anfechten. Allerdings haben Sie dafür in Österreich nur sehr wenig Zeit. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, worauf es jetzt ankommt.

Wichtig zuerst: Eine Kündigungsanfechtung muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Wer diese Frist versäumt, verliert das Anfechtungsrecht – selbst wenn die Kündigung inhaltlich angreifbar wäre. Holen Sie sich daher sofort Rat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kündigung kann wegen eines verpönten Motivs oder wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.
  • Die Anfechtungsfrist beträgt grundsätzlich nur zwei Wochen ab Zugang der Kündigung.
  • Für die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit müssen Sie mindestens sechs Monate beschäftigt sein.
  • Manche Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz – hier ist eine Kündigung ohne Gerichtszustimmung sogar unwirksam.
  • Reagieren Sie schnell und unterschreiben Sie nichts (z. B. eine einvernehmliche Auflösung), bevor Sie sich beraten haben.

Wann ist eine Kündigung anfechtbar?

Wird Ihnen Ihr Arbeitgeber kündigen, können Sie diese Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen. Das österreichische Recht kennt dabei mehrere Anknüpfungspunkte.

Allgemeiner Kündigungsschutz: verpöntes Motiv oder Sozialwidrigkeit

In betriebsratspflichtigen bzw. betriebsratsfähigen Betrieben – das sind Betriebe mit mindestens fünf familienfremden Arbeitnehmern – kommt der allgemeine Kündigungsschutz zur Anwendung. Zwei Gründe stehen im Vordergrund:

  • Verpöntes Motiv: Die Kündigung erfolgt aus einem gesetzlich missbilligten Grund – etwa weil Sie einer Gewerkschaft beigetreten sind, für den Betriebsrat kandidieren oder berechtigte Ansprüche (z. B. ausstehenden Lohn) geltend gemacht haben.
  • Sozialwidrigkeit: Die Kündigung beeinträchtigt wesentliche Interessen und ist nicht durch betriebliche oder in Ihrer Person liegende Gründe gerechtfertigt. Voraussetzung ist eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten.

Individueller Kündigungsschutz

Unabhängig von der Betriebsgröße – also auch in Kleinbetrieben – ist eine Anfechtung möglich, wenn die Kündigung etwa auf Diskriminierung, einer Behinderung, der Inanspruchnahme von Eltern- oder Pflegekarenz, Bildungskarenz oder ähnlichen geschützten Umständen beruht.

Besonderer Kündigungsschutz

Bestimmte Personengruppen sind besonders geschützt: werdende Mütter und Eltern in Karenz, Betriebsratsmitglieder, Präsenz- und Zivildiener sowie begünstigt behinderte Menschen. Hier darf eine Kündigung grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichts bzw. der zuständigen Stelle ausgesprochen werden. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung nicht bloß anfechtbar, sondern von vornherein rechtsunwirksam.

Die Frist läuft – handeln Sie jetzt

Bei einer Kündigung zählt jeder Tag. Wir prüfen kurzfristig, ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat, und leiten die nötigen Schritte fristgerecht ein.

Erstgespräch vereinbaren

Die Rolle des Betriebsrats

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor einer Kündigung verständigen (Vorverfahren nach dem Arbeitsverfassungsgesetz). Unterbleibt diese Verständigung, ist die Kündigung rechtsunwirksam. Stimmt der Betriebsrat einer Kündigung ausdrücklich zu, schränkt das die Anfechtungsmöglichkeit wegen Sozialwidrigkeit ein. Hat der Betriebsrat widersprochen oder keine Stellungnahme abgegeben, können Sie unter Umständen verlangen, dass der Betriebsrat die Anfechtung übernimmt – andernfalls fechten Sie selbst an.

Welche Frist gilt genau?

Die Anfechtungsfrist ist kurz und unerbittlich: Grundsätzlich müssen Sie die Anfechtung binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Bei Betrieben mit Betriebsrat können sich durch das Vorverfahren leichte Abweichungen ergeben. In jedem Fall gilt: Verstreicht die Frist ungenutzt, ist die Anfechtung nicht mehr möglich – unabhängig davon, wie gut Ihre Argumente gewesen wären. Die Anfechtung wegen eines verpönten Motivs ist übrigens ab dem ersten Tag möglich, sogar in der Probezeit.

Was Sie nach einer Kündigung tun sollten

  1. Ruhe bewahren und Unterlagen sichern: Heben Sie das Kündigungsschreiben mit Zugangsdatum, Ihren Dienstvertrag und relevante Korrespondenz auf.
  2. Nichts vorschnell unterschreiben: Unterschreiben Sie keine einvernehmliche Auflösung und keinen Verzicht, bevor Sie die Folgen kennen – das kann Ansprüche kosten.
  3. Sofort Beratung einholen: Wegen der kurzen Frist sollten Sie umgehend rechtlichen Rat suchen, um die Erfolgsaussichten einer Anfechtung zu klären.
  4. Beim AMS melden: Melden Sie sich rechtzeitig arbeitslos bzw. arbeitsuchend, um keine Bezüge zu verlieren.

Mehr Hintergrund finden Sie auf unseren Seiten zur Kündigungsanfechtung, zur Entlassung und zur Abfertigung.

Kündigung, Entlassung oder einvernehmliche Auflösung?

Diese Begriffe werden oft verwechselt, haben aber unterschiedliche Folgen. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung von Fristen und Terminen. Eine Entlassung ist die sofortige Beendigung aus einem wichtigen Grund und nur unter strengen Voraussetzungen zulässig – eine ungerechtfertigte Entlassung kann teuer für den Arbeitgeber werden. Bei der einvernehmlichen Auflösung beenden beide Seiten das Verhältnis gemeinsam; hier sollten Sie besonders vorsichtig sein, weil Sie damit auf den Kündigungsschutz verzichten.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Fristen sind Richtwerte und im Einzelfall – insbesondere abhängig vom Bestehen und Verhalten eines Betriebsrats – genau zu prüfen. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer Situation vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.

Häufige Fragen

Kündigung anfechten – häufige Fragen

In der Regel nur zwei Wochen ab Zugang der Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss die Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Wird die Frist versäumt, ist die Anfechtung nicht mehr möglich – holen Sie sich daher sofort Rat.
Vor allem wegen eines verpönten Motivs (z. B. Gewerkschaftstätigkeit, Geltendmachung von Ansprüchen) oder wegen Sozialwidrigkeit (die Kündigung beeinträchtigt wesentliche Interessen ohne Rechtfertigung). Daneben gibt es den individuellen Schutz, etwa bei Diskriminierung oder in Karenz.
Sozialwidrig ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und nicht durch betriebliche oder in der Person liegende Gründe gerechtfertigt ist. Voraussetzung für diese Anfechtung ist eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten in einem betriebsratsfähigen Betrieb.
Ja. Werdende Mütter, Eltern in Karenz, Betriebsräte, Präsenz- und Zivildiener sowie begünstigt behinderte Menschen genießen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist hier grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichts zulässig – sonst ist sie unwirksam.
Nicht ohne Prüfung. Mit einer einvernehmlichen Auflösung verzichten Sie auf den Kündigungsschutz und unter Umständen auf Ansprüche. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie etwas unterschreiben.
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind häufig von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gedeckt. Wir prüfen die Deckung gemeinsam mit Ihnen und besprechen die zu erwartenden Kosten transparent im Erstgespräch.