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Zivilrecht · GewährleistungLesezeit ca. 13 Minuten

Gewährleistung in Wien: Was tun bei mangelhafter Ware, Handwerkerpfusch oder schlechter Dienstleistung?

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Welche Rechte Sie bei Mängeln haben, welche Fristen gelten, worauf es bei Beweisen ankommt – und wann ein Anwalt sinnvoll ist.

Gewährleistung in Wien – § 4 Gewährleistung im Vertrag

Wenn die Leistung nicht hält, was versprochen wurde

Ein neu gekaufter Gegenstand funktioniert nicht. Eine Reparatur wurde schlecht ausgeführt. Ein Handwerker hinterlässt Mängel. Eine Dienstleistung entspricht nicht dem, was vereinbart wurde. Oder nach der Wohnungsübergabe zeigen sich Baumängel, Feuchtigkeitsschäden oder Ausführungsfehler. In solchen Situationen geht es häufig um Gewährleistung.

Gewährleistung bedeutet vereinfacht gesagt: Wer eine Sache verkauft oder eine Leistung erbringt, muss grundsätzlich dafür einstehen, dass diese Sache oder Leistung bei Übergabe bzw. Erbringung mangelfrei ist und dem Vertrag entspricht.

In der Praxis entstehen gerade hier viele Konflikte. Die Gegenseite behauptet oft, der Mangel sei nicht vorhanden, nicht relevant, durch falsche Nutzung entstanden oder erst später aufgetreten. Betroffene stehen dann vor der Frage: Muss ich eine Reparatur akzeptieren? Kann ich Geld zurückverlangen? Darf ich den Preis mindern? Brauche ich ein Gutachten? Und wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Dieser Beitrag erklärt, welche Rechte Sie bei mangelhafter Ware, Handwerkerpfusch und schlechten Dienstleistungen haben und wie Sie in Wien sinnvoll vorgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gewährleistung ist die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung für Mängel – sie ist nicht dasselbe wie eine Garantie.
  • Bei einem Mangel kommen Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung in Betracht (meist in dieser Reihenfolge).
  • Die Frist beträgt grundsätzlich 2 Jahre bei beweglichen, 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen.
  • Reklamieren Sie schriftlich, dokumentieren Sie den Mangel und setzen Sie eine Frist zur Verbesserung.
  • Nicht vorschnell eine andere Firma beauftragen, ohne den Unternehmer zuvor zur Mängelbehebung aufzufordern.

Was ist Gewährleistung?

Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung für Mängel. Sie greift, wenn eine gekaufte Sache oder eine erbrachte Leistung nicht das hält, was vertraglich vereinbart wurde oder gewöhnlich erwartet werden darf.

Wichtig ist: Gewährleistung ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Es kommt also nicht zwingend darauf an, ob der Verkäufer, Unternehmer oder Werkunternehmer den Mangel absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Entscheidend ist, ob ein Mangel vorliegt und ob dieser rechtlich relevant ist.

Typische Gewährleistungsfälle sind:

  • defekte Ware
  • mangelhafte Reparatur
  • schlechte Handwerkerleistung
  • Baumängel
  • fehlerhafte Montage
  • falsche Lieferung
  • fehlende zugesagte Eigenschaften
  • mangelhafte digitale Leistung
  • nicht vertragsgemäße Ausführung
  • schlechte Werkleistung

Gewährleistung betrifft daher nicht nur klassische Kaufverträge, sondern auch Werkverträge und Dienstleistungen, bei denen ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.

Gewährleistung ist nicht dasselbe wie Garantie

Viele Menschen verwenden Gewährleistung und Garantie im Alltag gleich. Rechtlich ist das falsch.

Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht. Sie besteht grundsätzlich automatisch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Garantie ist meist eine freiwillige Zusage, etwa des Herstellers oder Verkäufers. Der genaue Inhalt hängt von der Garantieerklärung ab. Eine Garantie kann zusätzliche Rechte geben, ersetzt aber nicht automatisch die gesetzliche Gewährleistung.

Das ist wichtig, weil Händler oder Hersteller manchmal auf die Garantie verweisen, obwohl eigentlich Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer oder Werkunternehmer bestehen können.

Wann liegt ein Mangel vor?

Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache oder Leistung nicht dem Vertrag entspricht. Das kann verschiedene Gründe haben. Ein Mangel kann vorliegen, wenn:

  • eine Sache nicht funktioniert
  • eine Leistung schlecht ausgeführt wurde
  • vereinbarte Eigenschaften fehlen
  • die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist
  • die Ausführung von üblichen Standards abweicht
  • die Montage fehlerhaft war
  • die Leistung nicht fachgerecht erbracht wurde
  • ein Produkt unsicher oder unvollständig ist
  • ein Werk nicht dem vereinbarten Ergebnis entspricht

Nicht jeder Ärger ist automatisch ein rechtlich relevanter Mangel. Entscheidend ist, was vereinbart wurde, was objektiv erwartet werden durfte und welche Beweise vorhanden sind. Gerade bei Handwerkerleistungen, Bauleistungen oder technischen Produkten kann die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ohne Sachverständigen oft schwer zu beurteilen sein.

Fristen auf einen Blick

PunktRegelung
Gewährleistungsfrist – bewegliche Sachengrundsätzlich 2 Jahre ab Übergabe
Gewährleistungsfrist – unbewegliche Sachengrundsätzlich 3 Jahre ab Übergabe
Vermutungsfrist (Warenkauf durch Verbraucher, VGG)1 Jahr – in dieser Zeit muss der Unternehmer das Gegenteil beweisen
Vermutungsfrist (sonstige Fälle, ABGB)6 Monate

Richtwerte nach der Rechtslage seit 1.1.2022; die Einordnung hängt vom Einzelfall ab.

Die wichtigsten Gewährleistungsrechte

Bei einem Mangel kommen grundsätzlich mehrere Rechte in Betracht. Die wichtigsten sind:

  1. Verbesserung
  2. Austausch
  3. Preisminderung
  4. Vertragsauflösung

Diese Rechte stehen nicht immer frei nebeneinander. In vielen Fällen gilt eine Stufenlogik: Zunächst geht es um Verbesserung oder Austausch. Erst wenn das nicht möglich, unzumutbar oder erfolglos ist, kommen Preisminderung oder Vertragsauflösung in Betracht.

Verbesserung: Die Reparatur des Mangels

Verbesserung bedeutet, dass der Mangel behoben wird. Bei einer defekten Ware kann das eine Reparatur sein. Bei einer mangelhaften Handwerkerleistung kann es die Nachbesserung sein. Beispiele:

  • eine undichte Leitung wird fachgerecht repariert
  • falsch montierte Teile werden richtig montiert
  • eine fehlerhafte Oberfläche wird neu hergestellt
  • eine mangelhafte Reparatur wird korrigiert
  • eine schlechte Werkleistung wird verbessert

Die Verbesserung muss in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten erfolgen. Betroffene sollten daher nicht nur mündlich reklamieren, sondern den Mangel schriftlich beschreiben und eine klare Frist setzen.

Austausch: Eine mangelfreie Sache statt der mangelhaften Sache

Austausch bedeutet, dass die mangelhafte Sache durch eine mangelfreie ersetzt wird. Das kommt vor allem bei Waren in Betracht. Beispiele:

  • defektes Gerät wird ersetzt
  • falsche Ware wird ausgetauscht
  • beschädigtes Produkt wird neu geliefert

Bei Werkleistungen oder individuellen Handwerkerleistungen ist Austausch oft nicht praktikabel. Dort steht meist die Verbesserung im Vordergrund.

Preisminderung: Wenn Sie weniger zahlen müssen

Preisminderung bedeutet, dass der Preis reduziert wird, weil die Leistung mangelhaft ist. Das kann sinnvoll sein, wenn der Mangel zwar besteht, aber die Sache oder Leistung trotzdem teilweise brauchbar bleibt. Beispiele:

  • Möbelstück hat sichtbare Mängel, ist aber verwendbar
  • Handwerkerleistung ist nicht perfekt, aber nutzbar
  • Reparatur wurde nicht vollständig korrekt ausgeführt
  • vereinbarte Qualität wurde nicht erreicht

Die Höhe der Preisminderung hängt vom Einzelfall ab. Sie sollte nicht willkürlich festgelegt werden. Bei größeren Mängeln kann ein Gutachten sinnvoll sein.

Vertragsauflösung: Wenn der Vertrag rückabgewickelt wird

Die Vertragsauflösung ist der stärkste Gewährleistungsbehelf. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist und Verbesserung oder Austausch nicht möglich, verweigert oder unzumutbar sind. Umgangssprachlich wird oft von „Rücktritt“ oder „Wandlung“ gesprochen. Gemeint ist im Ergebnis meist: Die mangelhafte Sache geht zurück, der Kaufpreis oder Werklohn wird rückabgewickelt. Beispiele:

  • ein Produkt ist trotz Reparatur weiter mangelhaft
  • ein wesentlicher Mangel wird nicht behoben
  • der Unternehmer verweigert die Verbesserung
  • die Nachbesserung ist mehrfach fehlgeschlagen
  • die Leistung ist für den vereinbarten Zweck unbrauchbar

Eine Vertragsauflösung sollte rechtlich sauber vorbereitet werden. Wer hier vorschnell handelt, riskiert Streit über Rückgabe, Nutzung, Kosten und Beweise.

Gewährleistungsfristen in Österreich

Bei beweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre. Bei unbeweglichen Sachen beträgt sie grundsätzlich drei Jahre.

Bewegliche Sachen sind zum Beispiel:

  • Möbel
  • Elektrogeräte
  • Fahrzeuge
  • Maschinen
  • Schmuck
  • technische Geräte

Unbewegliche Sachen sind zum Beispiel:

  • Gebäude
  • Wohnungen
  • Grundstücke
  • fest verbaute Gebäudebestandteile

Bei Bauleistungen und Immobilienmängeln ist die Drei-Jahres-Frist besonders wichtig. Trotzdem sollte man nicht bis kurz vor Fristende warten. Je länger man wartet, desto schwieriger wird oft die Beweislage.

Vertrag, Rechnung und Unterlagen zur Gewährleistung prüfen

Beweislast: Wer muss beweisen, dass der Mangel schon vorhanden war?

In Gewährleistungsfällen ist die Beweisfrage oft entscheidend. Tritt ein Mangel relativ bald nach Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war. Diese Vermutungsfrist beträgt seit der Reform 2022 beim Warenkauf durch Verbraucher ein Jahr, in anderen Fällen sechs Monate. Innerhalb dieser Frist muss der Unternehmer das Gegenteil beweisen – danach kehrt sich die Beweislast um, und die betroffene Person muss beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe angelegt war.

In der Praxis bedeutet das: Dokumentieren Sie Mängel sofort. Je früher Sie den Mangel schriftlich melden und je besser Sie ihn beweisen können, desto stärker ist Ihre Position. Wichtige Beweise sind:

  • Fotos
  • Videos
  • Rechnungen
  • Angebote
  • Auftragsbestätigungen
  • E-Mail-Verkehr
  • WhatsApp-Nachrichten
  • Übergabeprotokolle
  • Lieferscheine
  • Gutachten
  • Zeugen
  • Reparaturberichte

Gerade bei technischen Mängeln, Baumängeln oder Handwerkerpfusch kann ein Sachverständigengutachten entscheidend sein.

Handwerkerpfusch: Was tun bei mangelhafter Arbeit?

Handwerkerpfusch ist kein eigener juristischer Begriff, aber ein sehr typischer Gewährleistungsfall. Gemeint ist meist eine mangelhafte, unsaubere oder nicht fachgerechte Leistung. Typische Fälle:

  • Fliesen wurden schief oder hohl verlegt
  • Installationsarbeiten sind undicht
  • Elektroarbeiten wurden mangelhaft ausgeführt
  • Malerarbeiten sind fleckig oder unsauber
  • Türen oder Fenster schließen nicht richtig
  • Boden wurde schlecht verlegt
  • Maßanfertigungen passen nicht
  • Reparatur wurde nicht fachgerecht durchgeführt
  • ein Auftrag wurde unvollständig erledigt
Wichtig: Nicht sofort eine andere Firma beauftragen, ohne den ursprünglichen Unternehmer vorher zur Mängelbehebung aufzufordern. Sonst kann es schwieriger werden, die Kosten später ersetzt zu bekommen.

Richtiges Vorgehen bei Handwerkerpfusch

Wenn Sie eine mangelhafte Handwerkerleistung feststellen, sollten Sie strukturiert vorgehen.

Schritt 1: Mangel dokumentieren

Machen Sie Fotos und Videos. Dokumentieren Sie Datum, Ort und genaue Beschreibung des Mangels. Notieren Sie, wann die Leistung erbracht wurde und wann der Mangel aufgefallen ist.

Schritt 2: Vertrag und Unterlagen sichern

Sammeln Sie Angebot, Auftrag, Rechnung, Zahlungsbelege, E-Mails, WhatsApp-Verläufe und etwaige Pläne oder Vereinbarungen.

Schritt 3: Schriftliche Mängelrüge oder Aufforderung senden

Beschreiben Sie den Mangel sachlich und konkret. Fordern Sie den Unternehmer zur Verbesserung auf und setzen Sie eine angemessene Frist.

Schritt 4: Keine vorschnellen Eigenmaßnahmen

Beauftragen Sie nicht sofort eine Ersatzfirma, ohne vorher die rechtliche Lage zu prüfen. In manchen Fällen ist das möglich, in anderen Fällen kann es zu Problemen führen.

Schritt 5: Bei Streit Gutachten oder anwaltliche Hilfe einholen

Wenn der Unternehmer den Mangel bestreitet, nicht reagiert oder nur unzureichend nachbessert, sollte geprüft werden, ob ein Gutachten, ein anwaltliches Schreiben oder ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist.

Mangel, aber die Firma blockt? Lassen Sie prüfen

Ob Reparatur, Preisminderung oder Vertragsauflösung – wir prüfen Ihre Ansprüche, die Fristen und die Beweislage und setzen Ihre Rechte durch.

Erstgespräch vereinbaren

Gewährleistung bei Baumängeln

Baumängel sind besonders heikel, weil die finanziellen Folgen oft hoch sind. Ein kleiner Mangel kann später zu erheblichen Schäden führen. Typische Baumängel:

  • Feuchtigkeitsschäden
  • Risse im Mauerwerk
  • undichte Fenster
  • mangelhafte Abdichtung
  • Probleme mit Dach oder Terrasse
  • mangelhafte Elektroinstallation
  • schlechte Sanitärinstallation
  • Schimmelbildung
  • falsche Gefälle
  • mangelhafte Dämmung
  • Ausführungsfehler beim Innenausbau

Bei Baumängeln ist die Beweissicherung entscheidend. Häufig braucht es technische Expertise. Ein Privatgutachten kann helfen, den Mangel einzuordnen. In bestimmten Fällen kann auch eine gerichtliche Beweissicherung sinnvoll sein, bevor der Schaden verändert oder behoben wird. Bei Wohnungen und Mietobjekten lohnt zudem ein Blick auf das Miet- & Wohnrecht.

Gewährleistung bei defekter Ware

Auch beim Kauf von Waren kommt es häufig zu Gewährleistungsstreitigkeiten. Beispiele:

  • Elektrogerät funktioniert nicht
  • Möbelstück ist instabil
  • Fahrzeug hat Mängel
  • Küche wurde falsch geliefert
  • Produkt entspricht nicht der Beschreibung
  • Ersatzteil passt nicht
  • Online-Bestellung ist beschädigt
  • Gerät fällt kurz nach Kauf aus

Wichtig ist, den Mangel beim richtigen Ansprechpartner geltend zu machen. Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich grundsätzlich gegen den Vertragspartner, also meist den Verkäufer. Eine Herstellergarantie kann zusätzlich bestehen, ersetzt aber nicht automatisch die Gewährleistung. Ein häufiger Sonderfall ist die Gewährleistung beim Autokauf.

Gewährleistung bei Dienstleistungen und Werkverträgen

Bei Dienstleistungen ist genau zu prüfen, ob ein bestimmter Erfolg geschuldet war. Bei klassischen Werkverträgen schuldet der Unternehmer meist ein konkretes Ergebnis. Beispiele:

  • Reparatur eines Geräts
  • Einbau einer Küche
  • Verlegung eines Bodens
  • Erstellung eines Maßmöbels
  • Sanierung eines Badezimmers
  • Montage einer Anlage
  • technische Installation

Wenn das Ergebnis mangelhaft ist, können Gewährleistungsrechte bestehen. Bei reinen Dienstleistungen ohne geschuldeten Erfolg ist die rechtliche Einordnung schwieriger und muss im Einzelfall geprüft werden.

Mängelrüge im Unternehmergeschäft

Bei Geschäften zwischen Unternehmern gelten zusätzliche Besonderheiten. Insbesondere kann eine rechtzeitige Mängelrüge erforderlich sein. Wer als Unternehmer eine mangelhafte Ware oder Leistung erhält, sollte daher besonders rasch prüfen und schriftlich reagieren.

Im Verbrauchergeschäft ist eine solche unternehmensrechtliche Mängelrüge nicht in gleicher Weise Voraussetzung. Trotzdem ist auch für Verbraucher eine schnelle schriftliche Reklamation sinnvoll, weil sie die Beweislage verbessert.

Was tun, wenn die Gegenseite nicht reagiert?

Wenn der Verkäufer oder Unternehmer auf Ihre Mängelanzeige nicht reagiert, sollten Sie nicht einfach abwarten. Mögliche nächste Schritte:

  • Erinnerung mit kurzer Nachfrist
  • anwaltliches Aufforderungsschreiben
  • Prüfung von Preisminderung oder Vertragsauflösung
  • Einholung eines Gutachtens
  • Zurückbehaltung offener Zahlungen, wenn rechtlich zulässig
  • gerichtliche Geltendmachung
  • Vergleichsverhandlung

Welche Maßnahme sinnvoll ist, hängt vom Wert, vom Mangel, vom Risiko und von der Beweislage ab.

Darf ich Geld einbehalten?

Ob und in welchem Umfang Geld einbehalten werden darf, hängt vom konkreten Vertrag und vom Mangel ab. Bei Werkleistungen kann ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht kommen, wenn noch nicht vollständig bezahlt wurde und Mängel bestehen.

Aber Vorsicht: Wer zu viel oder ohne ausreichende Grundlage einbehält, riskiert selbst in Zahlungsverzug zu geraten. Deshalb sollte ein Einbehalt bei größeren Beträgen rechtlich geprüft werden.

Wann ist Schadenersatz zusätzlich möglich?

Gewährleistung und Schadenersatz sind nicht dasselbe. Gewährleistung betrifft die mangelhafte Sache oder Leistung selbst. Schadenersatz kann zusätzlich relevant werden, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden entstanden ist und Verschulden vorliegt. Beispiele:

  • mangelhafte Installation verursacht Wasserschaden
  • defektes Produkt beschädigt andere Gegenstände
  • schlechte Handwerkerleistung verursacht Folgekosten
  • mangelhafte Arbeit führt zu Nutzungsausfall
  • notwendige Ersatzvornahme verursacht Mehrkosten

Schadenersatz setzt andere Voraussetzungen voraus als Gewährleistung. Deshalb sollte genau geprüft werden, welche Ansprüche tatsächlich bestehen.

Rechtliche Strategie bei Gewährleistung und Mängeln in Wien

Häufige Fehler bei Gewährleistungsfällen

  • Nur telefonisch reklamieren: Telefonate sind schwer beweisbar. Eine Reklamation sollte immer schriftlich erfolgen.
  • Keine Frist setzen: Ohne klare Frist bleibt oft unklar, ab wann die Gegenseite in Verzug ist oder weitere Schritte möglich sind.
  • Mangel nicht dokumentieren: Ohne Fotos, Videos oder Unterlagen wird die Durchsetzung schwieriger.
  • Sofort eine Ersatzfirma beauftragen: Das kann sinnvoll sein, sollte aber nicht vorschnell passieren. Oft muss der ursprüngliche Unternehmer zuerst eine Chance zur Verbesserung erhalten.
  • Garantie und Gewährleistung verwechseln: Ein Hinweis auf die Herstellergarantie bedeutet nicht automatisch, dass keine Gewährleistungsrechte bestehen.
  • Zu lange warten: Fristen und Beweise sind entscheidend. Wer zu lange wartet, schwächt seine Position.
  • Unüberlegte Erklärungen abgeben: Sätze wie „ist nicht so schlimm“ oder „ich akzeptiere das so“ können später problematisch werden.

Wann sollte man einen Anwalt für Gewährleistung in Wien einschalten?

Ein Anwalt für Zivilrecht in Wien ist sinnvoll, wenn:

  • der Mangel bestritten wird
  • die Gegenseite nicht reagiert
  • die Reparatur verweigert wird
  • die Nachbesserung mehrfach scheitert
  • hohe Kosten im Raum stehen
  • ein Gutachten notwendig ist
  • es um Baumängel oder Handwerkerpfusch geht
  • Sie eine Vertragsauflösung prüfen möchten
  • unklar ist, ob Preisminderung möglich ist
  • eine Klage droht oder eingebracht werden soll
  • Sie als Unternehmer eine Mängelrüge richtig formulieren müssen

Ein Anwalt kann prüfen, welche Ansprüche bestehen, welche Fristen laufen, welche Beweise notwendig sind und ob eine außergerichtliche Lösung oder gerichtliche Durchsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Praktische Checkliste: So gehen Sie bei einem Mangel vor

  1. Mangel sofort dokumentieren
  2. Fotos und Videos machen
  3. Rechnung, Vertrag und Schriftverkehr sichern
  4. Mangel schriftlich anzeigen
  5. Verbesserung oder Austausch verlangen
  6. angemessene Frist setzen
  7. keine vorschnelle Ersatzvornahme ohne Prüfung
  8. bei Streit Beweise sichern oder Gutachten prüfen
  9. keine unüberlegte Unterzeichnung von Erklärungen
  10. bei hohen Beträgen anwaltliche Hilfe einholen

Musterformulierung für eine erste Mängelanzeige

Muster – Mängelanzeige Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der von Ihnen gelieferten Ware bzw. erbrachten Leistung ist folgender Mangel aufgetreten:
[genaue Beschreibung des Mangels]

Der Mangel wurde am [Datum] festgestellt. Fotos und Unterlagen liegen vor.

Ich fordere Sie hiermit auf, den Mangel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zu beheben bzw. eine mangelfreie Leistung herzustellen. Bitte teilen Sie mir bis spätestens [Datum] mit, wann die Verbesserung erfolgt.

Ich behalte mir ausdrücklich weitere rechtliche Schritte vor.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]

Hinweis: Diese Musterformulierung ersetzt keine rechtliche Beratung. Je nach Einzelfall kann eine andere Formulierung notwendig sein.

Fazit: Gewährleistung braucht klare Beweise und richtiges Vorgehen

Gewährleistung ist eines der wichtigsten Instrumente im österreichischen Zivilrecht. Sie schützt Käufer, Auftraggeber und Verbraucher, wenn eine Sache oder Leistung mangelhaft ist. Entscheidend ist aber nicht nur, ob ein Mangel besteht. Entscheidend ist auch, ob er beweisbar ist, ob die Fristen eingehalten werden und ob die richtigen Schritte gesetzt werden.

Wer bei mangelhafter Ware, Handwerkerpfusch oder schlechter Dienstleistung frühzeitig Beweise sichert, schriftlich reklamiert und die rechtliche Lage prüfen lässt, verbessert seine Position erheblich.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Fristen – insbesondere die Gewährleistungs- und Vermutungsfristen – sind Richtwerte und im Einzelfall genau zu prüfen. Es werden keine Erfolgsgarantien gegeben. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer Situation vereinbaren Sie bitte ein persönliches Beratungsgespräch.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Gewährleistung in Wien

Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer oder Unternehmer für Mängel einstehen muss, die bei Übergabe oder Leistungserbringung vorhanden waren oder rechtlich diesem Zeitpunkt zugeordnet werden können.
Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Garantie ist meist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Verkäufers. Beide können nebeneinander bestehen.
Grundsätzlich gilt bei beweglichen Sachen eine Frist von zwei Jahren, bei unbeweglichen Sachen eine Frist von drei Jahren.
Je nach Fall kommen Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung in Betracht. Meist stehen zunächst Verbesserung oder Austausch im Vordergrund.
Dokumentieren Sie den Mangel, sichern Sie Unterlagen, reklamieren Sie schriftlich und setzen Sie eine angemessene Frist zur Verbesserung. Bei Streit sollte rechtliche Beratung eingeholt werden.
In vielen Fällen muss zunächst Verbesserung oder Austausch ermöglicht werden. Ob eine weitere Nachbesserung zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab.
Nicht vorschnell. Häufig muss der ursprüngliche Unternehmer zuerst zur Verbesserung aufgefordert werden. Andernfalls kann es Probleme geben, die Kosten später ersetzt zu bekommen.
Preisminderung bedeutet, dass der Preis reduziert wird, weil die Sache oder Leistung mangelhaft ist. Die Höhe richtet sich nach dem konkreten Mangel.
Eine Vertragsauflösung kommt vor allem bei nicht bloß geringfügigen Mängeln in Betracht, wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich, verweigert, unzumutbar oder nicht rechtzeitig erfolgt sind.
Nicht immer. Ein Anwalt ist aber sinnvoll, wenn hohe Kosten, Baumängel, Handwerkerpfusch, verweigerte Reparatur, Beweisprobleme oder ein mögliches Gerichtsverfahren im Raum stehen.